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27. Auszug aus dem Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Mai 1999 i.S. Schlatter Heinz und Vonrüti Urs gegen Verwaltungsgericht (3. Abteilung) des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Zonenkonformität von Neubauten zum Zweck der Bearbeitung von Kräutern in der Landwirtschaftszone (Art. 16, 22 und 24 RPG). |
Auch bei sachlich zusammenhängenden Baugesuchen muss die Zonenkonformität für jedes Bauvorhaben gegeben sein. Elemente, die im konkreten Fall für die Beurteilung der Zonenkonformität des umstrittenen Betriebsgebäudes von Bedeutung sind (E. 5 und 6). |
In casu Verneinung der Zonenkonformität eines Betriebsgebäudes, das dazu dient, sowohl die auf dem Gelände der Gärtnerei angebauten als auch die importierten Kräuter konsumentengerecht zu verpacken und zu etikettieren (E. 7). | |
Sachverhalt | |
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Am 16. Juni 1995 ersuchte Ulrich Mäder um die Bewilligung für den Neubau eines zweigeschossigen Betriebsgebäudes und eines Geräteunterstands. Das geplante Betriebsgebäude weist eine Grundfläche von 30 2 15 m, der Geräteunterstand eine solche von 25 2 8 m auf. Im neuen Betriebsgebäude sollen neben der Rüsterei Büro-, Sanitär- und Kühlräume sowie Lager- und Umschlagplätze mit Nutzflächen von insgesamt 1' 300 m2 (ohne Estrich) eingerichtet werden. In der Folge ersuchte Ulrich Mäder noch um die Bewilligung eines Park- und Abstellplatzes mit einer Fläche von 7'231,60 m.
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Die Baudirektion des Kantons Zürich stellte fest, dass für die Bauvorhaben keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich sei. Benachbarte Grundeigentümer erhoben dagegen Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich, der die Sache an die ![]() | 3 |
Zwei benachbarte Grundeigentümer führen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 22 und 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) sowie wegen fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung und willkürlicher Beweiswürdigung.
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Das Bundesgericht hat das Rechtsmittel gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben, soweit die Zonenkonformität des Betriebsgebäudes auf der Parzelle Kat.Nr. 268.1 festgestellt wurde. In Bezug auf den projektierten Geräteunterstand sowie den Park- und Abstellplatz hat das Bundesgericht die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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Aus den Erwägungen: | |
3. a) Die Parzelle Kat.Nr. 268.1, auf welcher die umstrittenen Bauten errichtet werden sollen, liegt in der Landwirtschaftszone nach § 36 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975. Da das Zürcher Recht in diesem Zusammenhang nicht weiter geht als das Bundesrecht, bestimmt sich der Zweck und Inhalt der Landwirtschaftszone nach Art. 16 RPG (BGE 120 Ib 266 E. 2 S. 268, mit Hinweisen). Danach umfassen Landwirtschaftszonen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b RPG). Bauten und Anlagen in diesen Gebieten müssen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG dem Zweck der Landwirtschaftszone entsprechen. Gebäude sind in der Landwirtschaftszone nach Art. 16 RPG zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschafts- bzw. Gartenbaubetrieb stehen und im Hinblick auf die bodenabhängige Nutzung des Landes ![]() | 6 |
b) In Art. 16 RPG wird ausdrücklich auch der Gartenbau erwähnt. Das ist indessen nicht so zu verstehen, dass diesem neben der traditionellen landwirtschaftlichen Nutzung eine selbständige, privilegierte Bedeutung zukäme. In einer Landwirtschaftszone ist derjenige Gartenbau als zonenkonform anzuerkennen, der in Arbeitsweise und Landbedarf mit der landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbar ist und zur Bewirtschaftung freien Landes eine hinreichend enge Beziehung hat. Gemeint sind namentlich Freilandgärtnereien, welche Pflanzen in Treibhausanlagen vorziehen und später in offenes Land versetzen. Betriebe, die überwiegend mit künstlichem Klima unter ständigen, festen Abdeckungen arbeiten, entsprechen nicht dem Zweck der Landwirtschaftszone. Als zonenkonform kann somit nur der überwiegend bodenabhängig produzierende Gartenbau bezeichnet werden. Bodenabhängig ist ein Betrieb, wenn er bei einer gesamthaften Betrachtung seines langfristigen Bewirtschaftungskonzepts und der zu dessen Realisierung eingesetzten Mittel als Freilandbetrieb bezeichnet werden kann (BGE 120 Ib 266 E. 2a S. 268 f.; BGE 116 Ib 131 E. 3a-d S. 134 ff.; 112 Ib 270 E. 3 S. 273, je mit Hinweisen).
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c) Der Beschwerdegegner glaubt aus der jüngsten Revision des Raumplanungsgesetzes etwas zu seinen Gunsten ableiten zu können. Zu Unrecht. Zwar wurde in der Volksabstimmung vom ![]() | 8 |
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b) Ob das Betriebsgebäude zonenkonform sei, ist unter zwei Aspekten zu untersuchen. Zum einen fragt es sich, ob der Nutzungszweck des Gebäudes einer landwirtschaftlichen Nutzung entspricht. Zum andern ist auch der Umstand von Bedeutung, dass im geplanten Betriebsgebäude nicht nur inländische, sondern auch importierte Kräuter bearbeitet werden sollen. Das Gebot der gesamthaften Betrachtungsweise erfordert, dass auch das Importgeschäft in die Prüfung einbezogen wird. Denn nach eigenem Kundtun des Baugesuchstellers könnte sein Betrieb gar nicht existieren, wenn er keine Kräuter importieren dürfte. Zudem hängen die Dimensionen ![]() | 10 |
c) Zunächst interessiert, ob der Verarbeitungsvorgang, der im Betriebsgebäude vorgesehen ist, überhaupt zonenkonform sei; diese Frage ist nicht gartenbauspezifisch, da es nicht um den Anbau, sondern um die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse geht, welcher Vorgang gleichermassen Landwirtschafts- als auch Gartenbaubetriebe betrifft. Wenn die Frage zu bejahen ist, gilt es zu untersuchen, ob das Betriebsgebäude zur Verarbeitung von ausländischen Kräutern errichtet werden darf bzw. ob die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angenommenen Kräutermengen stimmen.
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Dabei ist die Zonenkonformität des Importgeschäfts nicht durch das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 1994 präjudiziert worden, da sich dieses nur auf die Zulässigkeit der beantragten Folientunnels zwecks Optimierung der Eigenproduktion bezog. Die Verarbeitung der importierten Kräuter - die übrigens vom Baugesuchsteller nicht verheimlicht wurde - stand damals nicht zur Diskussion. Da ferner der Import der ausländischen Kräuter bis anhin keine Vergrösserung der Gärtnerei in baulicher Hinsicht nach sich zog, wurde diese Nutzung den zuständigen kommunalen und kantonalen Raumplanungsinstanzen bisher auch nicht zur Bewilligung vorgelegt.
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6. a) Im Betriebsgebäude mit einer Grundfläche von 30 2 15 m und einer Gesamtnutzungsfläche von 1' 300 m2 sollen gemäss dem Betriebskonzept des Baugesuchstellers eine Rüsterei sowie Büro-, Sanitär- und Kühlräume entstehen. Der geplante Rüstraum mit einer Fläche von 180 m2 soll einerseits der Rüst- und Verpackungsarbeit dienen und andererseits als Abstellfläche genutzt werden. Neben den Arbeitsflächen ist für die Angestellten noch ein Aufenthalts- und Sanitärraum vorgesehen. Der als Umschlagsplatz, nicht als Lagerplatz dienende Kühlraum soll durch einen solchen von 88 m2 ersetzt werden; für die Zwischenlagerung der geernteten Kräuter bis zur Verarbeitung sowie für deren Zwischenlagerung bis zur Auslieferung sind gemäss dem Betriebskonzept 70 m2 erforderlich. Während den Sommermonaten werden zudem nach Angaben des Baugesuchstellers grössere Mengen einzelner Kräuter an Hotels und Verarbeitungsbetriebe geliefert, deren separate Verpackung zusätzlichen Lagerraum in Anspruch nimmt. Für Büroarbeiten wird zurzeit ![]() | 13 |
b) Das BRP unterscheidet zwischen der Gewinnung und der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wobei in der Landwirtschaftszone grundsätzlich nur erstere Tätigkeit zulässig sei. Zwar seien nicht sämtliche Schritte der Nachbearbeitung in der Landwirtschaftszone verboten. So sei das kurzfristige Lagern und das Abfüllen von Erzeugnissen in geeignete Gebinde, um sie an die nächste Verarbeitungsstufe weiterzuleiten, nicht sehr zeit-, raum- und kapitalintensiv und auch nicht mit einer ins Gewicht fallenden Wertschöpfung verbunden. Hingegen gehe es nicht an, sämtliche Stufen der Aufbereitung, Veredelung und Lagerung der Produktion bis zur Lieferung an die Abnehmer - frisch, verpackt und beschriftet - als zonenkonform zu betrachten. Die geplante Rüsterei erreiche in ihren Dimensionen (6 m2 pro Arbeitskraft, d.h. etwa 180 m2) ein Ausmass und ermögliche eine Wertschöpfung, die beide nicht mehr an der Zonenkonformität der Kräuterproduktion teilhaben könnten. In der Rüsterei finde eine eigenständige, arbeitsintensive gewerbliche Tätigkeit mit hoher Wertschöpfung statt, vergleichbar mit dem Waschen und Verpacken von Kartoffeln in Kilosäcke, dem Waschen, Rüsten und Gefrieren von Tiefkühlgemüse, dem Schlachten von Tieren, dem Verkäsen von Milch oder der Herstellung und Verpackung von Butter für den Handel.
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c) Der Beschwerdegegner wendet ein, die geernteten Kräuter würden weder einer Verarbeitung noch einer Veredelung unterzogen, sondern einzig in Folienbeutel oder in Klappschalen verpackt. Bei der Ernte werde darauf geachtet, dass die Kräuter bereits in der Grösse gepflückt würden, in der sie später verpackt und ausgeliefert würden. In grossen Büscheln geerntet bzw. in grossen Säcken transportiert, würden sie zerdrückt und entsprächen den qualitativen Anforderungen der Abnehmer nicht mehr. Zudem könne der ![]() | 15 |
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Vorliegend kann nicht gesagt werden, dass das grammweise Verpacken der Kräuter in Folienbeutel und Klappschalen zur Produktion im umschriebenen Sinne gehört. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass für den Gärtnereibetrieb, der nach eigenem Kundtun des Baugesuchstellers gegenwärtig mehr als 9 ha umfasst, die Rüsterei nur an einem Ort vorgesehen ist. Das bedeutet, dass die Kräuter von überall her, auch von den entferntesten Parzellen bis zur geplanten Rüsterei transportiert werden müssen, bevor sie der umstrittenen Bearbeitung unterzogen werden können. Damit steht fest, dass diese Verarbeitungsstufe, entgegen den Einwendungen des Beschwerdegegners, nicht zwingend auf dem Gelände der Gärtnerei, in unmittelbarer Nähe zum Ernteort stattfinden muss: Wenn die Kräuter schon zur Rüsterei gebracht werden müssen, können sie auch zu einem Ort ausserhalb der Landwirtschaftszone transportiert werden.
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b) Es fragt sich, ob im Interesse einer zweckmässigen Bodenbewirtschaftung auch noch gewisse Verarbeitungs- und Verwertungsvorgänge in der Landwirtschaftszone als zonenkonform betrachtet werden können.
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In der Rechtsprechung ist der Aspekt der zulässigen Arbeitsstufen in der Landwirtschaftszone bis anhin wenig vertieft worden: In BGE 114 Ib 131 E. 3 S. 133 f. werden unter den Beispielen von Bauten und Anlagen mit dem erforderlichen Bezug zur Bodenbewirtschaftung nur Ställe, Scheunen, Silos und Einstellhallen aufgeführt, also Bauten, die mit der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen grundsätzlich nichts zu tun haben. Im Entscheid vom 7. Mai 1987 i.S. Keel g. Gemeinde Flums liess das Bundesgericht die Frage offen, ob ein Bienenhonig-Schleuderraum erforderlich sei, da dieser ohnehin überdimensioniert war (E. 3c). Im Entscheid vom 9. März 1990 i.S. V. g. Gemeinde Andiast schützte das Bundesgericht die kantonale Praxis, wonach zur Milchverarbeitung und für die allfällige Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten sowie für gelegentliche Übernachtungen zwecks Betreuung der Kühe nur eine zusätzliche Kammer, jedoch kein freistehendes neues Ökonomiegebäude zulässig sei (E. 2c). Im Entscheid vom 16. Dezember 1991 i.S. BRP g. Gemeinde Féchy wurde darauf hingewiesen, dass Kühlräume, Räume zur Vorbereitung und zur Herstellung von Apfelwein oder von Branntwein nicht zonenkonform sind, weil sie nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung stehen.
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In der Lehre werden Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Verwertung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen verschiedentlich als zonenkonform bezeichnet. Gefordert wird allerdings, der Verarbeitungs- oder Verwertungsvorgang müsse einen direkten Zusammenhang mit der Bodennutzung durch einen bestimmten Landwirtschaftsbetrieb haben und arbeitstechnisch in enger Verbindung zur Bodenbewirtschaftung stehen (ULRICH ZIMMERLI, Was darf in der Landwirtschaftszone gebaut und umgebaut werden?, in: Blätter für Agrarrecht 25/1991 S. 7 f.; PETER MARKUS KELLER, Neubauten in der Landwirtschaftszone, Diss. Bern 1987, S. 39; ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N. 6a zu § 129; ablehnend CHRISTOPH BANDLI, Bauen ausserhalb der ![]() | 21 |
c) Ob die genannte Ausdehnung der zulässigen Nutzungen von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone auf gewisse Verarbeitungs- und Verwertungsvorgänge dem Sinn und Zweck von Art. 16 und Art. 22 RPG entspricht, kann offen bleiben. Denn die umschriebene, allemal erforderliche hinreichend enge Beziehung des Betriebsgebäudes zur Bodenbewirtschaftung fehlt im zu beurteilenden Fall.
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Der grosse Platzbedarf, den das Verpacken der Kräuter auf dem Gelände der Gärtnerei erfordert - auch wenn man zu diesem Zweck nur die Rüsterei und den Kühlraum berücksichtigt, sind es 268 m2 -, stellt entgegen der Meinung des BRP für sich allein keinen massgeblichen Entscheidungsfaktor dar; in dieser Hinsicht genügt, dass das Bauvorhaben im Verhältnis zum geplanten (zonenkonformen) Nutzungszweck nicht überdimensioniert ist. Denn die Landwirtschaftszone wird nicht in erster Linie durch Mass-, sondern durch Nutzungsvorschriften geregelt.
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Von Bedeutung ist hier vielmehr die fehlende Hilfsfunktion, die arbeitsorganisatorische Eigenständigkeit sowie die hohe Wertschöpfung der umstrittenen Kräuterverarbeitung. Zwischen dem Verpacken der Kräuter und der Bodenproduktion besteht nur ein loser, mittelbarer Zusammenhang. Im Verhältnis zum Anbau und zur Ernte stellt die genannte Arbeitsstufe - ob man das Beschriften ![]() | 24 |
Es kann demgegenüber nicht gesagt werden, die Verlegung dieser Verarbeitungsstufe in ein Siedlungsgebiet verhindere die gleiche Produktqualität, und zwar umso weniger als feststeht, dass die Kräuter bereits nach dem geltenden Betriebskonzept von den verschiedenen angebauten Parzellen bis zum aktuellen Verpackungsort zum Teil über längere Strecken transportiert werden müssen. Der relativ kleine Mehraufwand in zeitlicher und arbeitstechnischer Hinsicht, der durch die Verlängerung des Transportwegs entstünde, vermag hier eine Abweichung vom Grundsatz der Bodenabhängigkeit der Nutzung der Landwirtschaftszone jedenfalls nicht zu rechtfertigen, zumal dieser Mehraufwand nur die angebauten Kräuter, also nur etwa die Hälfte der Gesamtproduktion beträfe. Dabei ist daran zu erinnern, dass rein wirtschaftliche Interessen an einer Baute oder Anlage in der Landwirtschaftszone nicht massgeblich sind (BGE 121 II 67 E. 3c S. 71, mit Hinweisen). Eine Verlegung der Rüsterei an einen in einer Bau- oder Spezialzone gelegenen Ort ausserhalb der Landwirtschaftszone ist dem Baugesuchsteller im Licht dieser Überlegungen ohne weiteres zuzumuten. Dessen Einwendungen beziehen sich im Übrigen ausschliesslich auf die technische Notwendigkeit, das Verpacken auf dem Gelände der Gärtnerei auszuführen. Dieses Argument vermag aus den genannten Gründen jedoch nicht zu überzeugen.
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d) Die Rüsterei, welche die Hauptnutzung des Betriebsgebäudes darstellt, ist somit nicht zonenkonform. Ob die sonstigen Räumlichkeiten des Betriebsgebäudes (Büro-, Sanitär- und Aufenthaltsräume) einer zonenkonformen Nutzung dienen, ist nicht zu prüfen: Aufgrund ihrer rein akzessorischen Bedeutung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht teilen sie das rechtliche Schicksal der Rüsterei. Unter diesen Umständen erübrigt sich ebenfalls zu prüfen, ob dem Betriebsgebäude überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dieses Bauvorhaben kann somit in seiner jetzigen Ausgestaltung unter Betrachtung des langfristigen Bewirtschaftungskonzepts der Gärtnerei und der zu dessen Realisierung eingesetzten ![]() | 26 |
e) Unter diesen Umständen erübrigt sich zu prüfen, ob die Sachverhaltsfeststellung durch das Verwaltungsgericht rechtmässig war bzw. ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt wurde. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Ausmass die Verarbeitung ausländischer Kräuter im geplanten Betriebsgebäude zonenkonform ist (vgl. oben E. 5c).
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