BGE 126 II 506 | |||
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51. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 24. November 2000 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Thurgau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Übereinkommen des Europarates vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343); Anpassung eines ausländischen Urteils an das schweizerische Recht. |
Voraussetzungen für die Vornahme einer Anpassung des ausländischen Urteils aufgrund der genannten Vorschrift (E. 2). | |
Sachverhalt | |
Der schweizerische Staatsangehörige X. wurde in den USA am 31. Januar 1997 wegen "conspiracy to commit money laundering" zu einer Freiheitsstrafe (imprisonment) von 78 Monaten und einer Geldstrafe von US$ 100'000.- verurteilt. Am 1. Juni 1999 wurde er aufgrund des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (SR 0.343; im Folgenden: das Übereinkommen) in die Schweiz überstellt, wo er zur Fortsetzung des Strafvollzugs in eine Strafanstalt verbracht wurde. Mit Eingabe vom 28. Juni 1999 stellte er beim Bezirksgericht Steckborn das Begehren, die vom amerikanischen Gericht gegen ihn ausgefällte Freiheitsstrafe von 78 Monaten sei gestützt auf Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens an das schweizerische Recht anzupassen und auf maximal 18 Monate zu reduzieren. Mit Beschluss vom 16. September 1999 nahm die Bezirksgerichtliche Kommission Steckborn eine Anpassung des Urteils vor und setzte die vom amerikanischen Gericht ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 5 Jahre Zuchthaus herab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau am 25. Oktober 1999 ab.
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X. reichte gegen diesen Entscheid eine staatsrechtliche Beschwerde ein. Das Bundesgericht behandelt die staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde und weist sie ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid der Rekurskommission des Thurgauer Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder bei einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann. Es stellt sich die Frage, ob der Entscheid der Rekurskommission des Obergerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann.
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b) Gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen, sofern sie von einer der in Art. 98 OG genannten Vorinstanzen erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegt.
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Der Beschluss der Rekurskommission des Thurgauer Obergerichts ist eine Verfügung der letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 98 lit. g OG. Er stützt sich auf das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, mithin auf öffentliches Recht des Bundes, da zu diesem auch das Staatsvertragsrecht gehört (BGE 124 II 293 E. 4b S. 307; BGE 118 Ib 137 E. 3b/bb S. 141 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 13. März 1992 (BGE 118 Ib 137) erklärt, nach dem erwähnten Übereinkommen könne der Verurteilte nur den Wunsch äussern, dass er zum Vollzug der gegen ihn im Ausland verhängten Sanktion in sein Heimatland überstellt werde. Ein Recht auf Überstellung werde ihm nicht zuerkannt. Der in der Schweiz inhaftierte Ausländer könne deshalb den die Überstellung ablehnenden Bescheid der kantonalen Instanz mit keinem Rechtsmittel beim Bundesgericht anfechten. Hingegen könne er mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von Rechten geltend machen, die ihm nach dem Übereinkommen zustünden (BGE 118 Ib 137 E. 3 S. 141 ff.).
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Im Entscheid der Rekurskommission des Obergerichts ging es nicht um die Frage der Überstellung des Beschwerdeführers, sondern um die Fortsetzung des Vollzugs der gegen ihn in den USA ausgefällten Strafe in der Schweiz. Nach Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens kann der Vollstreckungsstaat die vom Urteilsstaat festgelegte Sanktion, wenn diese nach Art oder Dauer mit seinem Recht nicht vereinbar ist, an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Massnahme anpassen. Der Beschwerdeführer hatte nach seiner Überstellung in die Schweiz das Begehren gestellt, die vom amerikanischen Gericht gegen ihn ausgefällte Freiheitsstrafe von 78 Monaten sei gestützt auf diese Vorschrift auf maximal 18 Monate zu reduzieren. Die Bezirksgerichtliche Kommission Steckborn setzte die Freiheitsstrafe von 78 Monaten auf 5 Jahre Zuchthaus herab. Der Beschwerdeführer wirft der Rekurskommission des Obergerichts vor, sie habe Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens falsch ausgelegt, indem sie die von der Bezirksgerichtlichen Kommission vorgenommene Anpassung geschützt habe. Er kann diese Rüge mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringen. Nimmt die Behörde des Vollstreckungsstaates - wie hier - eine Anpassung der im Urteilsstaat ausgefällten Sanktion gestützt auf Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens vor, so ist sie verpflichtet, diese Vorschrift richtig auszulegen und anzuwenden. Der Verurteilte kann daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend machen, die Behörde habe bei der Anpassung der ausländischen Sanktion Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens verletzt. Der Beschluss der Rekurskommission des Thurgauer Obergerichts ist demnach beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.
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Die vorliegende, als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe kann als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden, da sie die für dieses Rechtsmittel geltenden formellen Erfordernisse erfüllt (Art. 108 OG). Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer nicht (BGE 124 I 223 E. 1a S. 224; BGE 120 Ib 379 E. 1a S. 381 mit Hinweisen).
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"1. Im Fall einer Fortsetzung des Vollzugs ist der Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind, gebunden.
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2. Ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies vor, so kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Massnahme anpassen. Diese Strafe oder Massnahme muss ihrer Art nach soweit wie möglich der Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmass nicht überschreiten".
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Der Beschwerdeführer wurde vom amerikanischen Gericht wegen "conspiracy to commit money laundering" (Verschwörung zur Geldwäscherei) zu einer Freiheitsstrafe von 78 Monaten verurteilt. Die Bezirksgerichtliche Kommission Steckborn setzte in Anwendung von Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens die Strafe auf das in der Schweiz für die qualifizierte Geldwäscherei zulässige Höchstmass von fünf Jahren Zuchthaus herab. Die Rekurskommission des Obergerichts vertrat die Ansicht, die von der Bezirksgerichtlichen Kommission vorgenommene Anpassung sei nicht zu beanstanden. Sie führte im Wesentlichen aus, die dem Beschwerdeführer vom amerikanischen Gericht zur Last gelegten Handlungen würden nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der Geldwäscherei fallen, wobei von einem schweren Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB auszugehen sei. Die Maximalstrafe für den im amerikanischen Urteil ausgefällten Schuldspruch betrage damit nach schweizerischem Recht fünf Jahre Zuchthaus. Das amerikanische Urteil sei in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts, die Subsumtion des Sachverhalts unter einen Tatbestand und die strafrechtliche Würdigung einschliesslich der Strafzumessung für den schweizerischen Richter im Exequaturverfahren verbindlich. Zu prüfen sei nur die Frage der Vollstreckbarkeit der im Urteilsstaat gefällten Sanktion bzw. deren Übereinstimmung mit dem schweizerischen Ordre public. Da hinsichtlich Geldwäscherei die Freiheitsstrafe von 78 Monaten nicht mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar sei, müsse die zu vollstreckende Strafe auf 60 Monate herabgesetzt werden.
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c) Der Beschwerdeführer wendet ein, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhalte, bei der Anpassung des ausländischen Strafurteils seien "allein das Verbot der Schlechterstellung sowie die Beachtung der zulässigen Höchststrafe im Vollstreckungsstaat zu berücksichtigen", lege sie Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens falsch aus. Diese Bestimmung statuiere eine "uneingeschränkte Ordre public-Kognition". Aufgrund dieser Überprüfungsbefugnis wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, "eine Strafzumessung nach schweizerischen Grundsätzen neu vorzunehmen". Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer solchen Neuvornahme sei zu berücksichtigen, dass V-Leute der amerikanischen "Drug Enforcement Administration" (DEA) ein fiktives Konstrukt zur Begehung der Geldwäscherei aufgezogen und ihn aktiv zur Begehung der ihm später zur Last gelegten Handlungen animiert hätten. Sodann setze der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB voraus, dass es sich beim Tatobjekt um Vermögenswerte handle, die aus einem Verbrechen herrührten. An dieser Voraussetzung fehle es im vorliegenden Fall, da es sich beim Tatobjekt um Geld des amerikanischen Staates gehandelt habe, welches der DEA für den Aufzug des vermeintlichen Geldwäscherei-Konstruktes zur Verfügung gestellt worden sei. Die ihm zur Last gelegten Handlungen müssten daher nach schweizerischem Strafrecht als "Versuch am untauglichen Objekt qualifiziert werden". Würden diese Umstände bei der Strafzumessung berücksichtigt, so müsse eine Strafe von fünf Jahren Zuchthaus als "völlig überrissen" gelten. Auch stehe der von der Vorinstanz als zulässig erachtete Strafrahmen in einem krassen Widerspruch zu anderen Urteilen schweizerischer Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen. Es sei offenkundig, dass der von der Vorinstanz gefällte Beschluss dem schweizerischen Ordre public nicht gerecht werden könne und somit aufzuheben sei.
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d) Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens sieht eine Ausnahme vom Grundsatz vor, dass der Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der vom Urteilsstaat festgelegten Sanktion gebunden ist. Falls diese Sanktion nach Art oder Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaates nicht vereinbar ist, kann sie der Vollstreckungsstaat an die Sanktion anpassen, die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehen ist (Art. 10 Ziff. 2 Satz 1 des Übereinkommens). Dieser Anpassung sind jedoch Grenzen gesetzt: die angepasste Sanktion muss soweit wie möglich der im Urteilsstaat verhängten Sanktion entsprechen (Art. 10 Ziff. 2 Satz 2 des Übereinkommens); sie darf hinsichtlich Art oder Dauer diese Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehene Höchstmass nicht überschreiten (Art. 10 Ziff. 2 Satz 3 des Übereinkommens).
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aa) Die Vorschrift von Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens enthält einen Ordre public-Vorbehalt. Allgemein greift der Vorbehalt des Ordre public nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann Platz, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils in unerträglicher Weise verletzt würde, weil durch dieses Urteil grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Anwendung der Ordre public-Klausel mit Bezug auf die Vollstreckung eines ausländischen Urteils engere Grenzen gesetzt als im Gebiet der direkten Rechtsanwendung (BGE 103 Ia 199 E. 4a S. 204 mit Hinweisen).
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bb) Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens erlaubt eine Anpassung zunächst dann, wenn die im Urteilsstaat ausgefällte Sanktion nach ihrer Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaates nicht vereinbar ist. Hierunter sind die in den anderen Vertragsstaaten geltenden Formen der Freiheitsentziehung (z.B. Zuchthaus, Kerker, Gefängnis, Haft) zu verstehen. Würde in einem ausländischen Urteil z.B. eine Freiheitsstrafe in Form schweren Kerkers bei Wasser und Brot angeordnet, so würde damit die grundlegende Vorschrift von Art. 10 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung missachtet, die jede Art unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung untersagt. Die Art der vom Urteilsstaat ausgefällten Sanktion bildete jedoch im vorliegenden Fall nicht Gegenstand der Anpassung, da die vom amerikanischen Gericht ausgesprochene Freiheitsstrafe (imprisonment) ihrer Art nach mit den Zuchthaus- und Gefängnisstrafen des schweizerischen Rechts vereinbar ist.
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cc) Eine weitere Anpassung ist nach Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens zulässig, wenn die vom Urteilsstaat ausgefällte Sanktion nach ihrer Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaates nicht vereinbar ist. Massgeblicher Anknüpfungspunkt ist die Strafe, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaates für eine Straftat derselben Art vorgesehen ist. Die Sanktion darf das nach dem Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehene Höchstmass nicht überschreiten und nicht gegen dessen Ordre public verstossen.
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Bei der Frage der Anpassung der vom amerikanischen Gericht gegen den Beschwerdeführer ausgefällten Strafe ist von der Straftat auszugehen, die ihm vorgeworfen wird. Diese entspricht, wie die kantonalen Instanzen mit Recht annahmen, einem schweren Fall der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Die Höchststrafe für diese Tat beträgt nach schweizerischem Recht fünf Jahre bzw. 60 Monate Zuchthaus. Die im amerikanischen Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe von 78 Monaten überstieg somit das nach dem Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehene Höchstmass. Die kantonalen Gerichte haben diese Strafe in zutreffender Weise auf die Dauer von 60 Monaten herabgesetzt. Der Beschwerdeführer ist zu Unrecht der Meinung, die Vorinstanz hätte eine Neubeurteilung des Schuldspruchs und der Strafzumessung nach schweizerischem Recht vornehmen müssen. Eine solche Neubeurteilung ist nur denkbar beim System der Umwandlung der Sanktion, das die Schweiz nach dem Gesagten nicht übernommen hat. Wie der Wortlaut von Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens besagt, geht es lediglich um die Dauer der Strafe. In welchem Verfahren der Schuldspruch im Urteilsstaat zustande gekommen ist, ist unerheblich. Die Vorinstanz hat mit Recht erklärt, die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die massive Einwirkung von V-Leuten und betreffend die Qualifizierung seiner Taten nach schweizerischem Recht könnten bei der Fortsetzung des Vollzuges nicht gehört werden. Der schweizerische Richter hat im Exequaturverfahren bei der Frage der Anpassung des ausländischen Urteils nach Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens nur eine sehr eingeschränkte Prüfungsbefugnis. Er nimmt die Anpassung in dem Sinne vor, dass die Dauer der Strafe das Höchstmass der im Vollstreckungsstaat für dieselbe Tat vorgesehenen Strafe nicht überschreiten darf. Ausserdem darf innerhalb dieses Strafrahmens die für die Straftat ausgesprochene Strafe nach dem Recht des Vollstreckungsstaates auch nicht so unverhältnismässig hoch sein, dass sie dessen Ordre public widerspricht. Auch in einem solchen Fall ist die Strafe anzupassen. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer in den USA Geldwäscherei zur Last gelegt, wobei die Deliktsumme 2 Mio. US$ betrug. Wenn unter diesen Umständen die schweizerischen Gerichte eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten als mit dem Ordre public vereinbar betrachteten, haben sie Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens nicht unrichtig ausgelegt. Die Vorinstanz verletzte diese Vorschrift nicht, wenn sie die von der Bezirksgerichtlichen Kommission vorgenommene Herabsetzung der Freiheitsstrafe von 78 Monaten auf 60 Monate geschützt hat. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
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