BGE 127 II 129 | |||
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13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Januar 2001 i.S. X. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 24a Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 lit. b VZV; Kontrollfahrt, vertrauensärztliche Untersuchung. | |
Sachverhalt | |
A.- 1. X. (geb. 1929) fuhr am 6. November 1999, um 10.35 Uhr, mit ihrem Personenwagen auf der Altersheimstrasse in Galgenen und beabsichtigte, in die Kantonsstrasse einzufahren, um nach links in Richtung Lachen zu fahren. Die Altersheimstrasse ist mit dem Signal 3.02 (Kein Vortritt) signalisiert und mit der Markierung "Wartelinie 6.13" versehen. X. übersah einen aus Richtung Lachen kommenden vortrittsberechtigten Personenwagen und fuhr diesem zwischen den beiden Achsen in die Beifahrerseite hinein.
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2. Am 13. Dezember 1999, kurz vor 12.00 Uhr, fuhr X. mit ihrem Personenwagen auf der Zugerstrasse in Wädenswil in Richtung See. Sie beabsichtigte, nach links auf den Parkplatz der Kantonalbank zu fahren. Sie stellte den linken Blinker und hielt wegen des Gegenverkehrs an. Nach kurzem Warten hielt eine auf der Linksabbiegespur entgegenkommende Lenkerin an und gab X. ein Blinkzeichen. Darauf bog X. nach links ab. Sie übersah dabei einen auf der vortrittsberechtigten Geradeausspur herannahenden Personenwagen und stiess mit diesem zusammen.
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Mit Strafverfügung vom 27. Dezember 1999 verurteilte das Statthalteramt des Bezirks Horgen X. wegen dieses neuen Vorfalles in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu Fr. 300.- Busse. Auch diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
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B.- Am 1. Februar 2000 entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz X. den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Die Wiedererteilung des Ausweises machte es von der erfolgreichen Absolvierung einer Kontrollfahrt abhängig.
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C.- Die von X. dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 14. April 2000 ab.
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D.- X. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichtes aufzuheben; es sei von Massnahmen abzusehen; eventualiter sei eine Verwarnung ohne weitere Auflagen zu erteilen; subeventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 24a Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]). Die Kontrollfahrt kann angeordnet werden zur Abklärung, ob ein älterer auffälliger Fahrzeuglenker noch als geeignet erscheint (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N. 2664).
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Die Kontrollfahrt dient der Verkehrssicherheit. Es geht nicht um die Abgeltung des Verschuldens; dafür wurden hier der Warnungsentzug des Führerausweises und die Bussen ausgesprochen.
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Bei der Frage, ob eine Kontrollfahrt anzuordnen sei, verfügt die Verwaltungsbehörde über einen Spielraum des Ermessens. Das Bundesgericht greift nur ein bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch.
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b) Die Beschwerdeführerin hat den ersten Unfall grob fahrlässig verursacht. Sie ist dem korrekt fahrenden Unfallgegner in einer übersichtlichen, einfachen und leicht erfassbaren Situation in die Seite hineingefahren. Dieser erste Unfall bildet ein erhebliches Indiz für eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeuges. Hinzu kommt der zweite Unfall vergleichsweise kurze Zeit danach, bei dem die Beschwerdeführerin erneut das Vortrittsrecht missachtete. Auf Grund dieser beiden Unfälle bestand Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Eignung der Beschwerdeführerin.
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Die Kontrollfahrt wird, wie dargelegt, angeordnet im Interesse der Verkehrssicherheit; es geht um den Schutz möglicher Opfer im Strassenverkehr. Dieses Interesse ist hochwertig. Die Kontrollfahrt stellt für die Beschwerdeführerin - insbesondere im Vergleich zum Führerausweisentzug von einem Monat - einen leichten Eingriff dar. Sie muss lediglich mit einem Experten eine Fahrt absolvieren. Dieser Eingriff ist mit Blick auf das gefährdete Rechtsgut - Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer - verhältnismässig.
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Gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. b VZV unterliegen die Ausweisinhaber von mehr als 70 Jahren alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung. Das schliesst die Anordnung einer Kontrollfahrt nicht aus. Der Arzt äussert sich zur medizinischen Eignung (Sehschärfe, Gehör usw.). Er kann nicht im Arztzimmer beurteilen, wie sich jemand am Steuer verhält. Erkenntnisse dazu lassen sich aus einer Kontrollfahrt gewinnen. Es wäre im Übrigen verfehlt, in einem Fall wie hier den Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Art. 7 Abs. 3 lit. b VZV abzuwarten. Verhält sich der Lenker auffällig, ist die Eignung unverzüglich abzuklären.
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Die Anordnung der Kontrollfahrt liegt danach im Ermessensbereich und verletzt kein Bundesrecht.
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c) Anzumerken bleibt Folgendes: Die Kontrollfahrt ist keine Strafe. Es geht darum, die Eignung abzuklären und festzustellen, welche Massnahmen gegebenenfalls erforderlich sind. Das liegt gerade in einem Fall wie hier auch im Interesse des Fahrzeugführers. Denn fehlt ihm die Eignung zum Führen eines Fahrzeuges, ist es auch für ihn besser, wenn er aufhört zu fahren, bevor es zu einem weiteren und dann möglicherweise schwereren Unfall kommt. Ist dagegen die Eignung auch künftig zu bejahen, kann ihm die Kontrollfahrt gegebenenfalls Erkenntnisse vermitteln, die ihm für seine weitere Teilnahme am Strassenverkehr hilfreich sein können.
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d) Die Einwände der Beschwerdeführerin sind unbehelflich.
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Wie dargelegt, kann die Lungenentzündung als Erklärung für ihr Verhalten beim ersten Unfall nicht herangezogen werden.
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Zutreffend ist, dass keine grundsätzliche Vermutung besteht, wonach sich ältere Personen nicht mehr als Fahrzeugführer eignen. Von einer solchen Vermutung sind die kantonalen Behörden aber nicht ausgegangen. Sie haben die Kontrollfahrt nicht allein wegen des Alters der Beschwerdeführerin angeordnet, sondern weil diese auf Grund von zwei ähnlichen Unfällen innert kurzer Zeit verkehrsauffällig geworden ist.
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