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45. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Pensionskasse der Bernischen Kraftwerke (BKW) und Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern sowie Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
2A.164/2002 vom 9. September 2002 | |
Regeste |
Berufliche Vorsorge; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61/74 BVG und der richterlichen Behörde gemäss Art. 73 BVG. | |
Sachverhalt | |
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Am 2. Oktober 1998 gelangte X. mit einer - aufsichtsrechtlichen - Beschwerde an das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons (Aufsichtsamt) Bern. Er stellte folgende Anträge:
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"1. Die Pensionskasse BKW sei dazu zu verhalten, Herrn X. detailliert Auskunft zu erteilen betreffend die Stiftungspraxis in Fällen von administrativen Pensionierungen nach Art. 15 der Pensionskassenstatuten seit Januar 1990, wobei bezüglich der einzelnen Fälle die Auskunft zumindest folgende Angaben zu umfassen hat: Alter und Dienstalter der Pensonierten, Funktion und Aufgaben in der Arbeitgeberfirma, Gründe und Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Pensionierten, von der Arbeitgeberfirma vorgebrachte triftige Gründe im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Pensionskassenstatuten, von der Arbeitgeberfirma gestellte Anträge und Begründung betreffend Festsetzung der Pension abweichend von der versicherungstechnischen Berechnung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der Pensionskassenstatuten, konkretes Leistungspaket der Pensionskasse BKW und der Arbeitgeberfirma im Einzelfall.
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Die Pensionskasse BKW sei zu verhalten, für ihre diesbezüglichen Informationen konkret überprüfbare Akten und Belege Herrn X., allenfalls der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
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Es seien gegen die Pensionskasse BKW zur Durchsetzung des vorliegenden Informationsanspruchs Herrn X.s die notwendigen aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu treffen.
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Es seien zu diesem Zwecke die notwendigen aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegenüber der Pensionskasse BKW zu treffen."
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Mit Verfügung vom 15. April 1999 trat das Aufsichtsamt auf die Beschwerde nicht ein; dies mit der Begründung, sämtliche Vorbringen könnten im Zusammenhang mit einer Leistungsklage nach Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) geltend gemacht werden, was die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausschliesse.
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X. erhob gegen diese Verfügung Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte das Aufsichtsamt einen Bericht der Kontrollstelle der Pensionskasse BKW ein, welche anwortete, dass sie keine Fälle festgestellt habe, in denen die Pensionskasse ihre Leistungen nach anderen Grundsätzen als im Fall von X. berechnet habe oder in denen die Arbeitgeberin Mittel in die Pensionskasse eingeschossen habe, um eine im Vergleich zu X. bessere Lösung zu erzielen. X. seinerseits nannte am 28. Januar 2000 dem Aufsichtsamt vier Personen, die nach seinem Wissen zu günstigeren Bedingungen als er vorzeitig (entweder nach Art. 14 oder nach Art. 15 der Pensionskassenstatuten) pensioniert worden seien; er beantragte diesbezügliche Auskunftserteilung. Die Pensionskasse BKW legte dem Aufsichtsamt am 1. März 2000 ein weiteres Schreiben der Kontrollstelle vom 25. Februar 2000 vor, worin diese bestätigte, dass die Pensionierungen der vier erwähnten Personen allesamt auf einem statutarischen Rechtsanspruch beruhten und keine Ermessensleistungen ausgerichtet worden seien. Mit Verfügung vom 24. März 2000 schloss das Aufsichtsamt das Einspracheverfahren ab und trat auf die aufsichtsrechtliche Beschwerde wiederum nicht ein.
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X. erhob am 1. Mai 2000 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 14. Februar 2002 ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 5. April 2002 beantragte X., das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 14. Februar 2002 aufzuheben und die ![]() | 11 |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Erwägung 2.1 | |
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Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen (nicht nur Mindestleistungen, vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG, dazu BGE 122 V 320 E. 2a S. 323), Austritts- und Eintrittsleistungen (Freizügigkeitsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht hingegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt.
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In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Berufsvorsorgeprozesses nach dieser Bestimmung sein können, auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt.
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2.1.2 Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 BVG, gegen deren Anordnungen gemäss Art. 74 BVG Beschwerde erhoben werden kann, ergibt sich aus der in Art. 62 BVG enthaltenen ![]() | 17 |
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Was den Gegenstand des Prozesses betrifft, wird dieser durch die Begehren der Parteien bestimmt. Der Beschwerdeführer verlangte von der Aufsichtsbehörde, dass sie die Pensionskasse zu umfassender Auskunftserteilung verpflichte und sie dazu verhalte, bei der Anwendung der Statuten-Bestimmungen betreffend die flexible bzw. die administrative Pensionierung für die richtige Rechtsanwendung (Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Grundsatzes von Treu und Glauben) besorgt zu sein. Ausgangspunkt dafür war die Vermutung, dass in anderen Fällen Pensionierungen zu günstigeren Bedingungen vorgenommen worden seien. Soweit erkennbar ausschliessliches Ziel der Intervention des Beschwerdeführers bei der Aufsichtsbehörde ist es, nachträglich höhere Pensionskassenleistungen zu erwirken.
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Auch wenn dies in der Formulierung der bei der Aufsichtsbehörde gestellten Begehren nicht unmittelbar zum Ausdruck kommt, geht es um Leistungen aus dem Vorsorgeverhältnis. Die fraglichen Anträge betreffen Belange, die im Hinblick auf ein solches Leistungsbegehren vorfrageweise geklärt werden müssten. Sie können daher durchwegs im Verfahren gestellt werden, das für die Durchsetzung derartiger Leistungsbegehren zur Verfügung steht. Dies gilt im Besonderen für Begehren um Erteilung der für die Beurteilung einer Forderung notwendigen Auskünfte (s. BGE 113 Ib 188 E. 2a S. 190). Grundsätzlich hätte der Beschwerdeführer daher auf dem durch Art. 73 BVG vorgezeichneten Weg vorzugehen.
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Ob freiwillige Ermessenleistungen unter die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 BVG fallen oder ob diesbezüglich an die Aufsichtsbehörde gelangt werden muss, ist umstritten (WALSER, a.a.O., S. 479; für den Aufsichtsweg RIEMER, a.a.O., S. 128, WALSER, a.a.O., S. 479, LANG, a.a.O., S. 642; für die Massgeblichkeit von Art. 73 BVG MEYER, a.a.O., S. 614). Soweit in diesem Zusammenhang Ermessensleistungen genannt werden, fällt auf, dass es sich dabei nicht um Forderungen gegen eine Vorsorgeeinrichtung handelt, die in direktem Zusammenhang stehen mit einem Ereignis, das ohnehin eine Leistungspflicht im engeren Sinne der Vorsorgeeinrichtung nach BVG auslöst (vgl. die jeweiligen Beispiele bei LANG, a.a.O., S. 642, WALSER, a.a.O., S. 479, RIEMER, a.a.O., S. 128 bzw. S. 101, sodann die Sachverhalte der bei letzterem zitierten Urteile des Bundesgerichts [BGE 110 II 436; Urteil A.519/1984 vom 10. Dezember 1984, in: SZS 1985 S. 194 ff.]). Um eine besondere Konstellation ging es auch im vom Beschwerdeführer erwähnten ![]() | 23 |
Mit Bezug auf die besondere Natur von Ermessenleistungen und die Folgen für den Rechtsweg soll nachfolgend wiedergegeben werden, was WALSER (a.a.O., S. 479) ausführt:
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"Zudem darf nicht übersehen werden, dass Ermessensleistungen sehr häufig im Zusammenhang mit der Liquidation oder der Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen zur Ausrichtung gelangen, was entsprechende Verteilungspläne der Vorsorgeeinrichtungen voraussetzt, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden im Verfahren nach Art. 62 BVG überprüft und genehmigt werden müssen. Den betroffenen Versicherten steht die Möglichkeit offen, die Genehmigungsverfügungen der Aufsichtsbehörden auf dem Verwaltungsrechtsweg gemäss Art. 74 BVG anzufechten. Würde man die Zuständigkeit des Richters aufgrund von Art. 73 BVG auch für die Beurteilung solcher Fälle bejahen, hätte dies zur Folge, dass sich der Richter sehr oft mit Problemstellungen konfrontiert sähe, deren Beurteilung in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden gehört. Gerade im Hinblick auf eine klare Abgrenzung zwischen den Art. 73 und 74 BVG drängt es sich auf, solche Streitigkeiten über freiwillige Ermessensleistungen nicht in das Klageverfahren nach Art. 73 BVG einzuschliessen."
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Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass kaum von Ermessenleistungen im erwähnten Sinn gesprochen werden kann, wenn ein Versicherter im Zusammenhang mit seiner Pensionierung ohnehin Anspruch auf Leistungen der Vorsorgeeinrichtung hat (für deren Geltendmachung der Weg gemäss Art. 73 BVG zu beschreiten ist), zwischen ihm und der Vorsorgeeinrichtung aber Uneinigkeit darüber herrscht, ob weitergehende - z.B. abweichend von einer rein versicherungstechnischen Berechnung zu ermittelnde - Leistungen zuzusprechen seien. Bei einer solchen Konstellation ist gerade im Interesse einer klaren Abgrenzung zwischen den Verfahren nach Art. 73 und 74 BVG allein im Verfahren nach Art. 73 BVG vorzugehen, ist doch ein und dasselbe Ereignis (Pensionierung) auslösendes Element für die Geltendmachung von Ansprüchen; die im Zusammenhang mit der Pensionierung gegenüber derselben Vorsorgeeinrichtung gestützt auf deren Statuten beanspruchten Leistungen stellen ein untrennbares Ganzes dar.
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2.3.2 Der Beschwerdeführer ist in den Ruhestand getreten und versucht, eine Rente erhältlich zu machen, die seiner Ansicht nach ![]() | 27 |
Vorliegend hat somit die kantonale Aufsichtsbehörde Bundesrecht nicht verletzt, indem sie schon wegen Zuständigkeit des Gerichts im Sinne von Art. 73 BVG davon abgesehen hat, aufsichtsrechtlich einzugreifen. Selbst wenn diesbezüglich aber Zweifel bestehen würden, wäre dieses Vorgehen nicht zu beanstanden: Ein Handeln der Aufsichtsbehörde käme im Falle des Beschwerdeführers einzig dann in Betracht, wenn diesem - wider Erwarten - das Vorgehen nach Art. 73 BVG verwehrt wäre. Insofern geht es um eine blosse Auffangkompetenz der Behörden gemäss Art. 61 bzw. 74 BVG, die bestimmt wird durch die Grenzen der Zuständigkeit gemäss Art. 73 BVG. Diese Grenzen festzulegen ist aber vorerst Sache der nach dieser Bestimmung kompetenten Behörden. Bloss nach einem allfälligen ihre Zuständigkeit ablehnenden Entscheid dieser Behörden bestünde überhaupt Raum für die Aufsichtsbehörde, sich mit Begehren, wie sie der Beschwerdeführer stellt, zu befassen.
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