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12. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. BLS AlpTransit AG gegen Wandfluh Produktions AG und Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 6 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
1E.11/2002 vom 18. November 2002 | |
Regeste |
Art. 115 EntG; Festsetzung der Parteientschädigung für das enteignungsrechtliche Einsprache- und Entschädigungsverfahren. |
Kriterien der Bemessung der Parteientschädigung, die nicht Bestandteil der vollen Entschädigung im Sinne von Art. 16 EntG bildet (E. 3). |
Zuständigkeiten zur Festsetzung der Parteientschädigung für das enteignungsrechtliche Einsprache- und Forderungsanmeldeverfahren, das gemeinsam mit dem eisenbahnrechtlichen Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird (E. 4). |
Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 5). | |
Sachverhalt | |
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Am 24./28. Januar 2002 schlossen die BLS AlpTransit AG und die Wandfluh Produktions AG eine Vereinbarung über die Modalitäten der vorübergehenden Abtretung und die hierfür zu leistende Entschädigung. In Ziffer 9 der Vereinbarung wird unter dem Titel "Parteientschädigung" bestimmt, dass sich diese nach Art. 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) richte. Die BLS AlpTransit AG leiste Entschädigung "auf Basis des Entscheides des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Plangenehmigungsverfahren". Sofern keine Einigung zustande komme, entscheide auf Antrag einer Partei die Eidgenössische Schätzungskommission über die Entschädigung.
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Am 2. April 2002 setzte das UVEK die der Wandfluh Produktions AG für das Plangenehmigungsverfahren auszurichtende Parteientschädigung fest, wobei der von der Enteigneten in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 210.- als zu hoch bezeichnet und auf den in den NEAT-Verfahren angewendeten Tarif von Fr. 180.- pro Stunde herabgesetzt wurde.
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Mit Entscheid vom 1. Juli 2002 verpflichtete der stellvertretende Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6, die BLS AlpTransit AG, der Wandfluh Produktions AG eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'207.70, Auslagen und Mehrwertsteuer eingeschlossen, zu entrichten. Gegen diesen Entscheid hat die BLS AlpTransit AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Umstritten ist zunächst der Sinn des in Ziffer 9 der Parteivereinbarung enthaltenen Satzes, wonach die BLS AlpTransit AG "auf Basis des Entscheides" des UVEK (Partei-)Entschädigung leiste. Nach Auffassung der Enteignerin haben die Parteien damit festgelegt, zur Bestimmung der Parteientschädigung seien die Kriterien beizuziehen, die das Departement im Plangenehmigungsverfahren anwenden werde. Gemäss der Enteigneten und dem Schätzungskommissions-Präsidenten kann dem fraglichen Passus nichts anderes entnommen werden, als dass die Parteientschädigung ergänzend zu der im Plangenehmigungsverfahren festgelegten Entschädigung zu bezahlen sei. Der Wortlaut des umstrittenen Satzes ist tatsächlich alles andere als klar. Die Frage, wie dieser hätte verstanden werden dürfen und müssen, kann jedoch offen bleiben, haben doch die Parteien im Falle der Uneinigkeit den Entscheid über die Parteientschädigung der Eidgenössischen Schätzungskommission übertragen und sich auch an diese gewandt. Wird aber die Eidgenössische Schätzungskommission nach Eröffnung eines Enteignungsverfahrens angerufen, so kann sie als staatliches Gericht nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen tätig werden und hat ihr Urteil allein gestützt auf das massgebliche Enteignungsrecht zu fällen. Ein ![]() | 6 |
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Zu diesen unterschiedlichen Standpunkten ist in Bestätigung bisheriger Rechtsprechung Folgendes festzuhalten:
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3.3 Aus der Tatsache, dass das enteignungsrechtliche Einspracheverfahren und das enteignungsrechtliche Entschädigungs- bzw. Forderungsanmeldeverfahren teilweise parallel verlaufen und sowohl die Einsprachebehörde als auch der Enteignungsrichter die Bestimmung von Art. 115 EntG anzuwenden haben, kann nicht geschlossen werden, dass die zuerst entscheidende Behörde Massstäbe setze, die auch für die hernach amtende verbindlich seien. Art. 115 EntG räumt der entscheidenden Instanz ausdrücklich ein gewisses Ermessen ein, das sie fallgerecht anhand der von ihr als geeignet erachteten Kriterien ausüben darf und soll. Wohl wäre eine übereinstimmende Bemessung der Parteientschädigung vor allem in den Fällen zu begrüssen, in denen Einsprache- und Schätzungsverfahren vorzeitig beendet werden und die Behörde, die sich zuletzt mit der Sache befasst hat, zur abschliessenden Kostenregelung für beide Verfahren aufgerufen ist (vgl. BGE 121 II 291). Grundsätzlich entscheiden jedoch Einsprache- und Enteignungsbehörde auf dem Gebiet ihrer sachlichen Zuständigkeit getrennt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen und schliessen die nebeneinander bestehenden Kompetenz- und Ermessensbereiche die Bindung der einen Instanz an den Entscheid der anderen aus. Daran hat auch das ![]() | 11 |
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4. Die Enteignerin beanstandet im Weiteren die Aufteilung des vom Vertreter der Enteigneten in Rechnung gestellten Zeitaufwandes auf das Plangenehmigungs- und das Enteignungsverfahren. Das ![]() | 13 |
In diesem Zusammenhang ist einmal mehr darauf hinzuweisen, dass mit der Auflage der Pläne für den Bau oder die Änderung von Eisenbahnanlagen nicht nur das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungs- und Einspracheverfahren sowie das enteignungsrechtliche Einspracheverfahren in Gang gesetzt werden, sondern auch das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren angehoben wird. Während der Auflage- und Eingabefrist sind nämlich neben den Einsprachen und Planänderungsbegehren bereits auch die enteignungsrechtlichen Begehren um Entschädigung oder Sachleistung anzubringen. Das galt schon für das frühere sog. kombinierte Verfahren gemäss Art. 20 lit. c und Art. 23 ff. PlVV (vgl. BGE 115 Ib 424 E. 5 S. 435; BGE 121 II 291 E. 2; BGE 123 II 456 E. 2 S. 460) und trifft weiterhin für das heutige sog. ordentliche Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 18b ff. EBG zu (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG). Wohl liegt heute die Leitung des Planauflage- und Eingabeverfahrens nicht mehr in den Händen des Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, sondern obliegt der Leit- bzw. Plangenehmigungsbehörde. Das ändert aber nichts daran, dass wie erwähnt während der Planauflage mit der Forderungsanmeldung auch das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren eingeleitet wird und sich die Plangenehmigungs- und Einsprachebehörde mit diesem Verfahren - abgesehen von der Weiterleitung der Forderungen an die Schätzungskommission (vgl. Art. 18k Abs. 2 EBG) - nicht zu befassen hat. Die Vergütung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Entschädigungsforderungen angefallen sind, ist vielmehr im Nachgang zum Plangenehmigungs- und Einspracheentscheid durch den Schätzungskommissions-Präsidenten vorzunehmen (vgl. BGE 121 II 291; BGE 123 II 456 E. 1b in fine). Der stellvertretende Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6, hat demnach die auf die Forderungsanmeldung zurückgehenden Aufwendungen der Enteigneten im angefochtenen Entscheid zu Recht abgegolten.
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5. Bei der Überprüfung der für das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren festgesetzten Parteientschädigung übt das ![]() | 15 |
Im vorliegenden Fall hat der Vertreter der Enteigneten für die Anmeldung detaillierter Entschädigungsforderungen, für das Besitzeinweisungsverfahren vor dem Schätzungskommissions-Präsidenten und für Verhandlungen über die Entschädigungsbegehren einen Zeitaufwand von 8,5 Stunden ausgewiesen. Der Schätzungskommissions-Präsident hat diesen Aufwand für vertretbar erachtet und der Enteigneten in Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 210.-, zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen von Fr. 34.40, eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'957.70 zugesprochen. Für das nach Abschluss des Enteignungsvertrages zusätzlich vor dem Präsidenten der Schätzungskommission durchgeführte Verfahren ist der Enteigneten eine Pauschalentschädigung von Fr. 250.-, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, zuerkannt worden. Es kann nicht gesagt werden, dass diese Parteientschädigungen unverhältnismässig hoch wären. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.
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