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46. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. und Y. gegen Obergericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
1A.70/2003 vom 8. September 2003 | |
Regeste |
Rechtshilfevertrag mit Peru; Art. 322quater StGB (Korruptionsfall Fujimori/Montesinos). |
Beidseitige Strafbarkeit (E. 4). Intertemporalrechtliche Geltung von Art. 322quater StGB (E. 4.3 und 4.4). Objektive Tatbestandsmässigkeit (E. 4.5). |
Voraussetzung der Verhältnismässigkeit bzw. des ausreichenden Sachzusammenhangs zwischen den Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der ausländischen Strafuntersuchung (E. 5). | |
Sachverhalt | |
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B.- Die peruanische Staatsanwaltschaft ersuchte die schweizerischen Behörden auf dem Rechtshilfeweg um die Sperrung von zwei Bankkonten in Lugano und einem Konto in Zürich sowie um Übermittlung der betreffenden Konteninformationen. Mit Schlussverfügung vom 7. November 2002 bewilligte die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich die Rechtshilfe.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 1 | |
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(...)
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Erwägung 4 | |
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4.2 Im Rechtshilfevertrag mit Peru (Art. 1 Ziff. 1) verpflichten sich die beiden Staaten, einander gemäss den Bestimmungen des Vertrages weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt. Soweit durch den ersuchten Staat Zwangsmassnahmen angeordnet werden sollen, müssen die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die objektiven ![]() | 7 |
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Gemäss Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Revision des Korruptionsstrafrechtes hat Art. 322quater StGB (Sich bestechen lassen) den früheren aArt. 315 StGB ersetzt. Die neue Bestimmung ist seit 1. Mai 2000 in Kraft (AS 2000 S. 1121, 1126). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bestimmt sich die beidseitige Strafbarkeit nach den geltenden Bestimmungen des ersuchten Staates im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. des Rechtshilfeentscheides (BGE 122 II 422 E. 2a S. 424; BGE 120 Ib 120 E. 3b/bb S. 125, je mit Hinweisen; vgl. PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 236; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, Rz. 352 S. 274). Das Rechtshilfeersuchen und seine Ergänzungen erfolgten am 25. Juni, 18. September bzw. 16. Oktober 2002. Die angefochtene Schlussverfügung erging am 7. November 2002. Die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist daher nach Massgabe von Art. 322quater StGB zu prüfen (zur Praxis in ähnlichen Rechtshilfefällen nach altem Korruptionsstrafrecht vgl. BGE 123 II 595 [Fall Ferdinand Marcos/Philippinen]; BGE 117 Ib 64 [Fall Alfredo Stroessner/Paraguay]; BGE 113 Ib 175 ["Iran-Contra-Affäre/Irangate"]; s. dazu auch ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 362 f.).
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Erwägung 5 | |
5.1 Die Beschwerdeführer beanstanden die streitige Rechtshilfe sodann als unverhältnismässig und damit unzulässig. Im Eventualstandpunkt ![]() | 13 |
Die Beschwerdeführer machen geltend, es würden ihnen keine strafbaren Handlungen vorgeworfen. Es bestehe auch kein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der peruanischen Strafuntersuchung und den streitigen Rechtshilfemassnahmen. Selbst wenn sie, die Beschwerdeführer, tatsächlich Geld von der Verkäuferin der Flugzeuge erhalten hätten, ginge dieser Umstand die peruanischen Behörden nichts an. Ein Rechtshilfeersuchen Russlands liege nicht vor. Die erhobenen Kontenauszüge enthielten unter anderem Informationen zu den Kontoständen sowie zu den Empfängern (bzw. zur Wiederanlage) der zugeflossenen Vermögenswerte. Diese Angaben seien weder von der ersuchenden Behörde verlangt worden, noch im Interesse der Strafuntersuchung sachlich notwendig. Informationen, welche die Beschwerdeführer betreffen, dürften nur "im Zuge eines selbstständigen Verfahrens gegen diese Personen" übermittelt werden. Hingegen sei es nicht zulässig, entsprechende Dokumente "über die Hintertür des Rechtshilfewegs zu beschaffen". Was die angeordneten Kontensperren betrifft, sei gegen die Beschwerdeführer kein Strafverfahren eingeleitet worden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass ein vollstreckbares Einziehungsurteil ergehen könnte. (...)
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5.3 Die ersuchende Behörde hat den Gegenstand und den Grund ihres Begehrens zu spezifizieren (vgl. Rechtshilfevertrag mit Peru, Art. 22 Ziff. 1 lit. b-d). Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher ![]() | 16 |
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5.5 Bei dieser Sachlage besteht ein ausreichender sachlicher Zusammenhang zwischen den streitigen Kontenerhebungen und den von den peruanischen Behörden untersuchten Korruptionsvorwürfen. Die ersuchende Behörde hat namentlich ein schutzwürdiges Interesse daran zu prüfen, wer an den fraglichen Konten berechtigt ![]() | 18 |
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Strafprozessuale Zwangsmassnahmen dürfen angeordnet werden, wenn die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (Rechtshilfevertrag mit Peru, Art. 6; Art. 64 Abs. 1 Satz 1 IRSG; vgl. dazu auch oben, E. 4). Die Zwangsmassnahmen sind nach schweizerischem Prozessrecht durchzuführen (Rechtshilfevertrag mit Peru, Art. 5 Ziff. 1; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 IRSG). Kontensperren sind nach kantonalem Prozessrecht insbesondere zur Sicherstellung einer allfälligen strafrechtlichen Einziehung (Art. 59 StGB) von deliktisch erworbenem Vermögen zulässig. Gemäss Ersuchen handelt es sich bei dem auf dem Konto von Y. gesperrten Guthaben um Vermögenswerte mutmasslich deliktischer Herkunft (Schmiergelder). Deren allfällige Einziehung wäre grundsätzlich auch dann möglich, wenn dem Y. nicht selbst ein strafbares Verhalten vorzuwerfen wäre (vgl. Art. 59 Ziff. 1 StGB). (...)
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