BGE 131 II 533 | |||
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39. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. G. und Mitb. gegen X. und Bundesamt für Sozialver- sicherung sowie Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
2A.160/2004 vom 9. Juni 2005 | |
Regeste |
Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes. |
Es gilt der gleiche Stichtag für den Fort- und den Abgangsbestand (E. 6). |
Individuelle oder kollektive Übertragung der freien Mittel (E. 7)? |
Ein Stornoabzug zur Abdeckung des Zinsrisikos und der "nicht getilgten Abschlusskosten" ist im Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich unzulässig (E. 8). |
Die Austrittsleistung des Abgangsbestands ist im Austrittszeitpunkt geschuldet und unterliegt ab diesem Datum einem Verzugszins von 5 Prozent (E. 9). | |
Sachverhalt | |
Die Banken A. und B. hatten ihr Personal aufgrund eines Anschlussvertrags gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bei der genossenschaftlich organisierten X. versichert. Als sie Anfang 1994 von der G. bzw. der L. übernommen wurden, kündigten diese den jeweiligen Anschlussvertrag mit der X. per 31. Dezember 1994. Diese Kündigung galt auch für jenen Teil der Angestellten der A. und der B., welcher zum Unternehmen M. gewechselt hatte (namentlich das Informatikpersonal).
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Offenbar ebenfalls auf den 31. Dezember 1994 kündigten die S. und die T. je ihren Anschlussvertrag mit der X.
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Nach verschiedenen Rechtsstreiten, mit denen zweimal auch das Bundesgericht befasst wurde (vgl. bspw. Urteil 2A.185/1997 vom 11. Februar 1998, publ. in: Pra 87/1998 S. 435 ff.), reichte die X. dem Bundesamt für Sozialversicherung am 18. Dezember 2000 einen Verteilungsplan ein, welchen dieses mit Verfügung vom 25. April 2002 genehmigte. Hiergegen gelangten die G. (welche zuvor die L. übernommen hatte), und die Vorsorgeeinrichtung der G., sowie die M. und die Vorsorgeeinrichtung der M. erfolglos an die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Urteil vom 4. Februar 2004). Am 14. März 2004 haben sie deshalb beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 4 | |
4.1 In materieller Hinsicht berufen sich die Beschwerdeführerinnen verschiedentlich auf Art. 23 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42; AS 1994 S. 2392), in welchem die Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen geregelt war, bevor am 1. Januar 2005 die erste BVG-Revision und mit ihr die neu ins Gesetz eingefügten Art. 53a ff. in Kraft traten (AS 2004 S. 1688 ff.). Art. 23 FZG findet jedoch auf die hier zu beurteilende Teilliquidation keine Anwendung, weil das Freizügigkeitsgesetz erst auf Beginn des Jahres 1995 Geltung erlangt hat (vgl. AS 1994 S. 2394). Im vorliegend massgebenden Zeitpunkt, dem 31. Dezember 1994, bestand mithin noch keine gesetzliche Regelung für die Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen. Die Streitigkeit ist deshalb allein nach der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen, welche zwar im Rahmen des Stiftungsrechts entwickelt wurde, sich aber für die hier streitigen Fragen ohne weiteres auf eine Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer Genossenschaft übertragen lässt.
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4.3 Die Beschwerdeführerinnen beanstanden auch die kaufmännische Teilliquidationsbilanz: Zwar anerkennen sie den auf 268.931 Mio. Franken bestimmten Gesamtwert der Aktiven, wenden sich aber insbesondere gegen die davon zum Abzug gebrachten Rückstellungen (im Betrag von 20.422 Mio. Franken), von denen sie nur gerade 660'000 Franken, die mit konkreten Geschäftsrisiken verbunden sind, als erforderlich anerkennen. Sie begründen jedoch ihre ablehnende Haltung nicht näher, sondern verweisen diesbezüglich auf die beim Bundesamt für Sozialversicherung eingereichte Stellungnahme vom 9. April 2001, welche einen "integrierenden Bestandteil" ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bilde. Ein solcher pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften genügt der Begründungspflicht von Art. 108 Abs. 2 OG jedoch nicht (vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.), weshalb den in der fraglichen Stellungnahme enthaltenen Vorbringen nicht weiter nachzugehen ist.
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Erwägung 5 | |
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5.2 Zusätzlich zum Fortbestandsinteresse ist bei der Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen als zentrales Prinzip das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Obschon dessen Bedeutung mit Erlass des Freizügigkeitsgesetzes - und zuletzt im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge mit dem neuen Art. 53d BVG - weiter betont worden ist (vgl. hierzu BGE 131 II 514 E. 5.3, 5.4 u. 6.2 S. 521 ff.), kam ihm bereits zuvor grosses Gewicht zu (vgl. BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 396 f.). So leitete das Bundesgericht schon vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes aus dem Rechtsgleichheitsgebot sowie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung ab, im Falle einer Teilliquidation eine den konkreten Verhältnissen angepasste Aufteilung des Vorsorgevermögens vorzunehmen. Es formulierte deshalb den Grundsatz, dass das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären zu folgen habe, damit nicht wegen Personalfluktuationen einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren (BGE 119 Ib 46 E. 4c S. 54; BGE 110 II 436 E. 4 f. S. 442 ff.). Wie der Gleichbehandlungsgedanke im konkreten Einzelfall verwirklicht wird, war jedoch stets vorab Sache der zuständigen Organe der Vorsorgeeinrichtung.
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5.3 Bei der Überprüfung eines bestimmten Verteilungsplans ist zu bedenken, dass die Gleichbehandlung der Versicherten auf längere Sicht gewährleistet sein soll; nach Beendigung der konkreten Teilliquidation müssen weitere Teilliquidationen unter Beachtung der selben Prinzipien möglich bleiben (BGE 128 II 394 E. 5.4 S. 401; vgl. auch MARTIN DETTWILER, Die Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, in: Schweizer Personalvorsorge [SPV] 1990 S. 115). Dies ist gerade bei einer Gemeinschaftseinrichtung wie der Beschwerdegegnerin, an der verschiedene Arbeitgeber angeschlossen sind, von besonderer Bedeutung, weil es hier durch weitere Kündigungen von Anschlussverträgen eher als bei einer betriebseigenen Kasse zu zusätzlichen Teilliquidationen kommen kann (vgl. die Botschaft des Bundesrats zur 1. BVG-Revision; BBl 2000 S. 2672). Deshalb dient es nicht nur dem Fortbestandsinteresse der verbleibenden Versicherten, sondern auf längere Sicht auch der Gleichbehandlung aller Betroffenen, wenn hinsichtlich der Höhe der Mittel, welche dem Abgangsbestand mitgegeben werden, darauf geachtet wird, dass die Vorsorgeeinrichtung ihre finanzielle Gesamtsituation nicht verschlechtert. Aus dieser Überlegung erhellt, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zwingend bei jeder einzelnen Teilliquidation eine absolute frankenmässige Gleichstellung von Fort- und Abgangsbestand verlangt. Jedenfalls besteht für eine Teilliquidation, welche wie die vorliegende auf einen Stichtag vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes abzuwickeln ist, keine Verpflichtung zur Aufteilung sämtlicher Reserven und Rückstellungen zwischen den beiden Gruppen von Versicherten (zur Situation unter Geltung des Freizügigkeitsgesetzes vgl. BGE 131 II 514, insb. E. 6.2 S. 523).
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Erwägung 6 | |
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6.2 Bedenklich erscheint aber, dass die Beschwerdegegnerin das Deckungskapital von Abgangs- und Fortbestand nicht auf den gleichen Stichtag berechnet hat. Für das austretende Personal stellte sie diesbezüglich auf den 31. Dezember 1994 ab, während sie das Deckungskapital des Fortbestands auf den 1. Januar 1995 bestimmte; damit ging sie bei der Teilliquidation für die verbleibenden Versicherten von anderen Prämissen aus als für die ausscheidenden. Die Kritik der Beschwerdeführerinnen an diesem Vorgehen ist grundsätzlich berechtigt, auch wenn der Grund hierfür offenbar im Bestreben der Beschwerdegegnerin lag, für den Fortbestand bereits dem Freizügigkeitsgesetz Rechnung zu tragen, welches auf den 1. Januar 1995 in Kraft trat. Die Teilliquidation wird auf einen bestimmten Stichtag vorgenommen, welcher für alle Versicherten der gleiche ist; es können nicht für Abgangs- und Fortbestand zwei unterschiedliche Daten massgebend sein. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin von Anfang an geltend gemacht, die verschiedenen Stichtage gereichten dem Abgangsbestand nicht zum Nachteil. Sie begründet dies damit, dass das Freizügigkeitsgesetz neu die Berechnung des Deckungskapitals nach der "Methode des prospektiven Deckungskapitals" vorschreibe, welche für den Fortbestand per 1. Januar 1995 zu einem geringeren Deckungskapital führe als eine Berechnung auf den 31. Dezember 1994 nach der zuvor verwendeten Methode. Die Beschwerdeführerinnen haben diese Behauptung nie substantiell bestritten und auch nicht dargetan, inwiefern das Vorgehen der Beschwerdegegnerin den Abgangsbestand konkret benachteiligt hätte. Mithin ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, soweit er eine Neuberechnung des Deckungskapitals des Fortbestands auf den 31. Dezember 1994 ablehnt.
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7.1 Mit dieser Argumentation verkennen die Beschwerdeführerinnen, dass die vorsorgerechtliche Stellung, in welcher sich der Abgangsbestand in der neuen Vorsorgeeinrichtung befindet, nicht nur von der Höhe des mitgebrachten Kapitals abhängt, sondern auch wesentlich von den Unterschieden, welche zwischen den Leistungsplänen der alten und der neuen Vorsorgeeinrichtung bestehen. Jedenfalls gibt es bezüglich der Frage, ob der Anteil des Abgangsbestands an den freien Mitteln individuell oder kollektiv auszurichten sei, keine gefestigte Praxis und sie wird auch weder vom Freizügigkeitsgesetz noch von den heute geltenden Art. 53a ff. BVG geregelt. Damit bleibt es grundsätzlich der abgebenden Vorsorgeeinrichtung überlassen, ob die freien Mittel individualisiert oder kollektiv übertragen werden, wobei ihr Entscheid sachgerecht zu sein und das Gleichbehandlungsgebot zu beachten hat.
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7.3 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht sachwidrig: Von der Teilliquidation sind hier immerhin 75 einzeln ausgetretene Versicherte betroffen, deren Ansprüche auf Partizipation an den freien Mitteln ohnehin individuell abzugelten waren. Es erscheint deshalb durchaus vertretbar, auch bei den Versicherten, die zu den Beschwerdeführerinnen 2 und 4 übergetreten sind (und auf die freie Mittel in der Höhe von knapp 6.3 Mio. Franken entfallen), eine individuelle Gutschrift vorzunehmen, um nicht die verschiedenen Gruppen des Abgangsbestands ungleich zu behandeln.
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Erwägung 8 | |
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8.2 Zur Rechtfertigung dieses Vorgehens verweist die Beschwerdegegnerin nicht auf konkrete Auslagen, welche ihr im Zusammenhang mit dem Austritt des Abgangsbestands entstanden wären, sondern auf die Praxis der privaten Lebensversicherer, welche bei Auflösung eines Kollektivversicherungsvertrags einen sog. Stornoabzug vornehmen; dieser soll einerseits das Zinsrisiko und andererseits die "nicht getilgten Abschlusskosten" decken (vgl. Ziff. 8.2.1 der Anwendungsvorschriften zum Tarif 1995 der Kollektiv-Lebensversicherung, verfasst von der Technischen Kommission der schweizerischen Vereinigung privater Lebensversicherer). Ein entsprechender Abzug lässt sich indessen nicht unbesehen in den Bereich der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge übertragen (weshalb er heute - abgesehen von einem Abzug für das Zinsrisiko bei Anschlussverträgen mit einer Dauer von unter fünf Jahren - selbst im Verhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften untersagt ist; vgl. Art. 53e Abs. 3 BVG): Anders als bei Kollektivverträgen mit gewinnstrebigen privaten Versicherungsgesellschaften dürften für Anschlussverträge nach Art. 11 BVG regelmässig keine besonderen "Abschlusskosten" anfallen, insbesondere weil kaum je - wie bei privaten Lebensversicherungen - Provisionszahlungen für den Vertragsschluss ausgerichtet werden. Im Übrigen käme vorliegend ein Abzug für "nicht getilgte Abschlusskosten" zum Vornherein nicht in Frage, weil ein solcher nur bei einer Auflösung des Vertrags innerhalb von zehn Jahren seit dessen Abschluss vorgenommen wird und die A. seit 1971 und die B. gar seit 1924 Mitglieder der Beschwerdegegnerin waren (vgl. deren Geschäftsbericht des Jahres 1993). Weiter mögen zwar auch Gemeinschaftseinrichtungen wie die Beschwerdegegnerin einem gewissen Zinsrisiko unterliegen; ein solches besteht darin, dass Vorsorgewerke bei einem markanten Zinsanstieg austreten könnten, um bei einer anderen Gemeinschaftseinrichtung oder Sammelstiftung von den höheren Neuzinsen zu profitieren (vgl. den Bericht des BSV vom November 2004 über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen und der Lebensversicherer, S. 4 des Anhangs 4, insb. Fn. 3; http://www.bsv. admin.ch/aktuell/presse/2003/d/0312150201.pdf). Ein solches Zinsrisiko darf aber bei einer Teilliquidation im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht einfach am Stichtag gänzlich auf den Abgangsbestand abgewälzt werden. Sodann liesse sich hier ein Pauschalabzug von vier Prozent ohnehin nicht allein durch das Zinsrisiko rechtfertigen, weil die Zinsen für die massgebenden Kapitalanlagen (vgl. Ziff. 8.2.1 lit. a der Anwendungsvorschriften zum Tarif 1995 der Kollektiv-Lebensversicherung) in der Zeit nach 1994 stetig gesunken sind, so dass das Zinsrisiko im Moment der Teilliquidation nahezu vernachlässigbar war. Schliesslich legt eine von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Liste, die Grundlage für die im Verteilungsplan enthaltene Auflistung der Ansprüche der einzelnen Versicherten des Abgangsbestands zu bilden scheint, den Schluss nahe, dass bei den Austritten der T. und der S. kein entsprechender Pauschalabzug gemacht worden ist. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint deshalb zusätzlich auch mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot zumindest als fragwürdig.
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Erwägung 9 | |
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Die bisherige schuldet der neuen Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung des Abgangsbestands im Moment von dessen Austritt; ab diesem Zeitpunkt ist zusätzlich ein Verzugszins geschuldet, ohne dass eine vorgängige Mahnung erforderlich wäre (vgl. BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 389 f.). Eine entsprechende Verzinsung der Austrittsleistung rechtfertigt sich bereits aus der Überlegung, dass die Vorsorgeguthaben der Versicherten durchgehend zu verzinsen sind (vgl. etwa BGE 129 V 251 E. 3.2 S. 256), weshalb die neue Vorsorgeeinrichtung auf den individuellen Konten der Versicherten ab deren Eintritt Zinsgutschriften zu machen hat. Praxisgemäss bestimmt sich die Höhe des Verzugszinses, welcher bei einer Teilliquidation auf der Austrittsleistung des Abgangsbestands geschuldet ist, nicht nach dem auf die Freizügigkeitsleistung einzelner Versicherter zugeschnittenen Art. 7 FZV, sondern es findet grundsätzlich der allgemeine Zinssatz von 5 Prozent gemäss Art. 104 Abs. 1 OR Anwendung (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 390). Demnach schuldet hier die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen auf deren in der Höhe noch zu bestimmenden Forderung einen Zins von 5 Prozent ab dem 1. Januar 1995.
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