BGE 132 II 113 | |||
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8. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. gegen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
5A.30/2005 vom 22. November 2005 | |
Regeste |
Art. 41 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 2 BüG; Art. 12 und 13 Abs. 1 lit. a VwVG; Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Mitwirkungspflicht der Partei. | |
Sachverhalt | |
A. Am 5. März 1994 heiratete X. in Zürich eine Schweizerin und stellte in der Folge am 24. Juli 1998 das Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im anschliessenden Verfahren unterzeichneten er und seine Ehefrau am 16. August 1999 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Sie nahmen überdies unterschriftlich zur Kenntnis, dass eine erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Bestätigt wurde mit der schriftlichen Erklärung überdies die Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 19. Januar 2000 wurde X. erleichtert eingebürgert. Bereits zuvor, nämlich am 10. Oktober 1999, hatte er die eheliche Wohnung verlassen. Am 28. Juni 2000 wurde X. rechtskräftig von seiner Ehefrau geschieden.
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B. Mit Verfügung des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; heute Bundesamt für Migration, BFM) vom 2. September 2004 wurde die Einbürgerung für nichtig erklärt. Am 6. September 2005 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die gegen die erstinstanzliche Verfügung eingereichte Verwaltungsbeschwerde von X. ab. Das Departement hielt im Wesentlichen dafür, X. habe die erleichterte Einbürgerung aufgrund falscher Angaben bzw. durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen und den Tatbestand von Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) erfüllt.
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C. X. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, den Entscheid des Departementes aufzuheben und das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einzustellen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 3 | |
3.1 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99; BGE 130 II 482 E. 2). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich, wohl aber dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 130 II 482 E. 2).
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3.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet sich die erleichterte Einbürgerung vor der Bundesbehörde nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; Art. 50 Abs. 2 BüG). Danach obliegt der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG; MOOR, Droit administratif, Bd. II, 2. Aufl. 2002, N. 2.2.6.3, S. 258 ff.). In diesem Verfahren, das die Partei durch ihr Begehren einleitet, ist diese allerdings aufgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG gehalten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wobei die Behörde die Partei darüber aufzuklären hat, worin die Mitwirkungspflicht besteht und welche Tragweite ihr zukommt (vgl. KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 272 ff.; MOOR, a.a.O., N. 2.2.6.3, S. 261). Sind bestimmte Tatsachen, wie dies hier hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens offensichtlich der Fall ist, der Behörde nicht oder nur schwerlich zugänglich, gebieten auch Treu und Glauben der Partei, der Behörde die ersuchten Auskünfte über einschlägige Tatsachen zu erteilen (vgl. MOOR, a.a.O., N. 2.2.6.3, S. 260). Die dem Verwaltungsrecht eigene Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht besteht im Übrigen selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil des Rechtsunterworfenen auswirkt (vgl. dazu etwa: SEILER, Das (Miss-)Verhältnis zwischen strafprozessualem Schweigerecht und verwaltungsrechtlicher Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, in: recht 1/2005 S. 11 ff., insbesondere S. 20). Weiss der Gesuchsteller, wie hier, dass die fraglichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung erfüllt sein müssen, ergibt sich aus der gleichen Überlegung auch seine Pflicht, die Behörde auch ohne Aufforderung über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Bewilligung entgegensteht. Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen. Wie es sich verhielte, wenn sich die Einbürgerung sehr lange hinausgezögert hätte, braucht hier nicht entschieden zu werden, da zwischen der Erklärung der Ehegatten (16. August 1999) und der Einbürgerung (19. Januar 2000) nicht übermässig viel Zeit verstrichen ist. Da es der Beschwerdeführer unterliess, die Behörde spontan über die einschneidenden und für die Einbürgerung wesentlichen Veränderungen aufzuklären, die im Oktober 1999 in der Beziehung der Ehegatten eingetreten waren, hat er gegen Treu und Glauben verstossen. Dieser Verstoss ist dem Erschleichen der Einbürgerung gleichzusetzen, weshalb diese zu Recht widerrufen worden ist.
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