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8. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. gegen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
5A.30/2005 vom 22. November 2005 | |
Regeste |
Art. 41 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 2 BüG; Art. 12 und 13 Abs. 1 lit. a VwVG; Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Mitwirkungspflicht der Partei. | |
Sachverhalt | |
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B. Mit Verfügung des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; heute Bundesamt für Migration, BFM) vom 2. September 2004 wurde die Einbürgerung für nichtig erklärt. Am 6. September 2005 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die gegen die erstinstanzliche Verfügung eingereichte Verwaltungsbeschwerde von X. ab. Das Departement hielt im Wesentlichen dafür, X. habe die erleichterte Einbürgerung aufgrund falscher Angaben bzw. durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen und den Tatbestand von Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) erfüllt.
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C. X. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, den Entscheid des Departementes aufzuheben und das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einzustellen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 3 | |
3.1 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder ![]() | 4 |
3.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet sich die erleichterte Einbürgerung vor der Bundesbehörde nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; Art. 50 Abs. 2 BüG). Danach obliegt der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG; MOOR, Droit administratif, Bd. II, 2. Aufl. 2002, N. 2.2.6.3, S. 258 ff.). In diesem Verfahren, das die Partei durch ihr Begehren einleitet, ist diese allerdings aufgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG gehalten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wobei die Behörde die Partei darüber aufzuklären hat, worin die Mitwirkungspflicht besteht und welche Tragweite ihr zukommt (vgl. KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 272 ff.; MOOR, a.a.O., N. 2.2.6.3, S. 261). Sind bestimmte Tatsachen, wie dies hier hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens offensichtlich der Fall ist, der Behörde nicht oder nur schwerlich zugänglich, gebieten auch Treu und Glauben der Partei, der Behörde die ersuchten Auskünfte über einschlägige Tatsachen zu erteilen (vgl. MOOR, a.a.O., N. 2.2.6.3, S. 260). Die dem Verwaltungsrecht eigene Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht besteht im Übrigen selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil des Rechtsunterworfenen auswirkt (vgl. dazu etwa: SEILER, Das (Miss-)Verhältnis zwischen strafprozessualem Schweigerecht und verwaltungsrechtlicher Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, in: recht 1/2005 S. 11 ff., insbesondere S. 20). Weiss der Gesuchsteller, wie hier, dass die fraglichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung erfüllt sein müssen, ergibt sich aus der gleichen Überlegung auch seine Pflicht, die Behörde auch ohne Aufforderung über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer ![]() | 5 |
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