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13. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. Kanton Aargau gegen Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
1A.254/2005 vom 13. Januar 2006 | |
Regeste |
Art. 20 Abs. 1, Art. 22a VwVG, Art. 32 Abs. 1 OG; Fristwahrung, Klärung der Rechtsprechung, Treu und Glauben. | |
Sachverhalt | |
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Die Verfügung des Bundesamts wurde dem Regierungsrat des Kantons Aargau am 30. März 2005 zugestellt. Dieser beschwerte sich hiergegen mit Eingabe vom 29. April 2005 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt. Die Beschwerde wurde allerdings erst am 4. Mai 2005 der Post übergeben. Die Rekurskommission trat mit Entscheid vom 25. August 2005 auf die Beschwerde wegen verspäteter Erhebung nicht ein; die Frist sei am 3. Mai 2005 abgelaufen.
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Aus den Erwägungen: | |
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2.2 Demgegenüber beansprucht der Beschwerdeführer, Art. 20 Abs. 1 VwVG sei gleich wie Art. 32 Abs. 1 OG auszulegen. Gemäss der letzteren Bestimmung wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Nach der jüngeren, gefestigten Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 OG ist bei einer Zustellung während der Gerichtsferien der erste Tag danach nicht auf die Beschwerdefrist anzurechnen (BGE 122 V 60 E. 1b/cc S. 62 f.; Urteil 1P.597/2000 vom 14. November 2000, E. 1a, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 5 S. 31). Für eine analoge Geltung dieses Grundsatzes im Bereich des VwVG haben sich ANDRÉ MOSER/ PETER ÜBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 2.48, ausgesprochen. Die Praxis der Eidgenössischen Personalrekurskommission (VPB 63/1999 Nr. 44 S. 429, E. 1b/aa S. 432 f.; vgl. dazu auch die Besprechung in ZBJV 135/ 1999 S. 552) und der Eidgenössischen Rekurskommission für Wettbewerbsfragen (Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW] 2004/1 S. 173, E. 1.2) berechnet die Frist in einem solchen Fall ebenfalls erst ab dem zweiten Tag nach dem Ende des Stillstands. Die ![]() | 6 |
Erwägung 3 | |
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Mit der VwVG-Revision sollte entsprechend dem Postulat P 78.539 ein Fristenstillstand erreicht werden, der zeitlich an die Bestimmungen des OG anknüpfte (vgl. dazu die bundesrätliche Botschaft vom 18. März 1991, BBl 1991 II 465 ff., S. 536 sowie AB 1979 N 352). Daraus folgt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres, dass die Revision auch die Übernahme der bei E. 2.2 dargelegten Praxis zu Art. 32 Abs. 1 OG bezweckte.
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Die heutige Auslegung von Art. 32 Abs. 1 OG geht auf einen Beschluss der Präsidentenkonferenz des Bundesgerichts vom 9. November 1992 zurück (vgl. BGE 122 V 60 E. 1b/bb S. 62) und ist jünger als die erwähnte OG-Revision. Zwar war die heutige Praxis zu Art. 32 Abs. 1 OG bereits mit dem Grundsatzentscheid vom 9. Oktober 1953 (BGE 79 I 245 E. 1 S. 246 f.) eingeleitet und in einem Urteil vom 15. März 1972 bestätigt worden (BGE 98 Ia 427 E. 1a S. 431). Dessen ungeachtet äusserte sich das Bundesgericht aber wiederholt auch im gegenteiligen Sinne (Übersicht in BGE 122 V 60 E. 1b/bb S. 62); das EVG hielt seinerseits am Grundsatzentscheid von 1953 fest (vgl. BGE 122 V 60 E. 1b/cc S. 62). Angesichts dieser uneinheitlichen Rechtsprechung ist anzunehmen, dass die Auslegung von Art. 32 Abs. 1 OG im Zeitpunkt der OG-Revision von 1991 als unklar galt (vgl. auch JEAN-FRANÇOIS POUDRET/SUZETTE SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, Bern 1990, N. 2.3 zu Art. 34 OG). Der Gesetzgeber nahm unter diesen Umständen ein Auseinanderklaffen der Fristberechnung zwischen OG und VwVG in Kauf, indem er den an sich ![]() | 9 |
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Im erwähnten Urteil stellt das EVG einleitend fest, es stehe nichts entgegen, bei der Auslegung von Art. 38 Abs. 1 ATSG die bisherige Rechtsprechung zum VwVG zu berücksichtigen (a.a.O., E. 4.1). Daraufhin bestätigt das EVG sein Verständnis von Art. 20 Abs. 1 VwVG, das es in dem in E. 2.1 erwähnten Urteil vom 24. Februar 1998 geäussert hat (a.a.O., E. 4.2). Weiter weist es daraufhin, dass der Gesetzgeber sich beim Erlass von Art. 38 Abs. 1 ATSG an der Regelung im VwVG orientierte, so dass die gleiche Lösung massgebend sein müsse (a.a.O., E. 4.3). Dabei übergeht es aber die Tatsache, dass Art. 20 Abs. 1 VwVG im Zeitpunkt des Erlasses von Art. 38 Abs. 1 ATSG durch die Eidgenössische Personalrekurskommission im gegenteiligen Sinne gehandhabt wurde (vgl. E. 2.2). Schliesslich verwirft es den Einwand, sein Auslegungsergebnis verletze verfassungsmässige Rechte, namentlich das Gleichbehandlungsgebot und das Vertrauensprinzip, und beruft sich auf die Verbindlichkeit von Bundesgesetzen gemäss Art. 191 BV (a.a.O., E. 4.4).
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Aus diesen Erwägungen folgt nicht nur, dass das EVG - ungeachtet der abweichenden Praxis anderer Instanzen - an seiner Auffassung zu Art. 20 Abs. 1 VwVG festhält. Es hat sich auch für den Bereich des ATSG so festgelegt, dass der erste Tag nach dem Stillstand für die Fristberechnung miteinzubeziehen ist.
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3.3 Die Rechtswohltat des Fristenstillstands kennt auch das SchKG, namentlich mit dem Institut der Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). In gewissen Fällen gilt die Rechtswirkung einer während der Betreibungsferien vorgenommenen Betreibungshandlung als auf das Ferienende aufgeschoben, so z.B. bei der Zustellung des Zahlungsbefehls (BGE 127 III 173 E. 3b S. 176; BGE 121 III 284 E. 2b S. 285; Urteil 7B.118/2004 vom 14. Juli 2004, E. 2.1). Der Beginn des Fristenlaufs ist in Art. 31 Abs. 1 SchKG, entsprechend Art. 32 Abs. 1 OG, umschrieben. Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SchKG zählt nach der Praxis in einem derartigen Fall erst der zweite Tag nach ![]() | 13 |
Erwägung 4 | |
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Da Art. 20 Abs. 1 VwVG den Fristenlauf an die Mitteilung knüpft, überzeugt die Auffassung des EVG, das den Fristbeginn während des Stillstands eintreten lässt und den ersten Tag nach dem Fristenstillstand als den ersten Tag nach der Mitteilung wertet (BGE 131 V 305 E. 4.4). Das Bundesgericht schliesst sich diesem Verständnis von Art. 20 Abs. 1 VwVG an. Bei der Zustellung einer Verfügung während des Fristenstillstands nach Art. 22a VwVG gilt mit anderen Worten der erste Tag nach dem Ende des Stillstands als erster zählender Tag für die Beschwerdefrist.
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Für die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, ein solches Ergebnis verletze das Gleichbehandlungsgebot, kann auf die zutreffenden Überlegungen des genannten EVG-Urteils (a.a.O., E. 4.4) verwiesen werden.
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Bei der bevorstehenden Ablösung des OG durch das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; vgl. die ![]() | 18 |
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Erwägung 5 | |
5.1 Die neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes kann sich bei einer verfahrensrechtlichen Änderung bzw. Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergeben; diesfalls darf die neue Praxis nicht ohne vorgängige Ankündigung Anwendung finden. Der Vorrang des Vertrauensschutzes wird nach ständiger Rechtsprechung bejaht bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen (BGE 130 IV 43 E. 1.5 S. 47 f.; BGE 122 I 57 E. 3c/bb S. 60; BGE 110 Ia 176 E. 2b S. 180 f.; BGE 94 I 15 E. 1 S. 16; 56 I 440 ff.).
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Die Vorinstanz hat sich für ihren Nichteintretensentscheid auf das nicht amtlich publizierte Urteil des EVG aus dem Jahre 1998 gestützt. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer zwei spätere, amtlich veröffentlichte Entscheide von Eidgenössischen ![]() | 22 |
Im Ergebnis verletzte die Vorinstanz den Anspruch auf Vertrauensschutz, als sie ihre - an sich richtige - Auslegung zur Berechnung des Fristenlaufs bereits auf den vorliegenden Fall angewendet hat. Damit ist die Vorinstanz zu Unrecht auf das bei ihr eingereichte Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
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5.3 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Vertrauensschutz auch aus der von ihm behaupteten Auskunft der Instruktionsrichterin der Vorinstanz zur Fristberechnung abzuleiten vermöchte. Die Richterin bestreitet, eine derartige Auskunft erteilt zu haben; verfahrensmässige Weiterungen zur Überprüfung dieses Sachverhalts (Art. 105 Abs. 2 OG) können unterbleiben.
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