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23. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen A. und Mitb. sowie Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission und Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
2A.447/2005 / 2A.604/2004 vom 6. März 2006 | |
Regeste |
Art. 103 lit. a OG; Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; keine Legitimation des Anzeigers zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. | |
Sachverhalt | |
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Am 23. April 2003 haben die Klinik S. AG und die Klinik T. AG beim Obergericht des Kantons Zürich Klage gegen X. eingereicht und dessen Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von rund 3,5 Mio. Franken verlangt. In diesem Forderungsprozess wurden sie von Rechtsanwalt B. vertreten. Dieser war Büropartner von Rechtsanwalt A., welcher im Auftrag der Kliniken die Vereinbarung mit X. ausgearbeitet hatte. Im Januar 2004 übergab B. infolge Austritts aus der Kanzlei das Mandat dem - ebenfalls im gleichen Anwaltsbüro tätigen - Rechtsanwalt C. Letzterer hatte X. und drei Arztkollegen beraten, als diese im Hinblick auf die Tätigkeit im Kompetenzzentrum für Kiefer- und Gesichtschirurgie untereinander einen Partnerschaftsvertrag aushandelten; an den entsprechenden Arbeiten war auch Rechtsanwalt A. beteiligt gewesen.
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Am 2. Februar 2004 gelangte X. wegen angeblicher "Doppelvertretung" an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, welche ein Disziplinarverfahren wegen "Verletzung der Berufsregeln sowie Zutrauenswürdigkeit" eröffnete, das sie alsdann mit Entscheid vom 2. September 2004 einstellte. Die Aufsichtskommission hielt fest, A. sei Anwalt der Kliniken und habe die Vereinbarung vom 28. September 2000 in deren Auftrag ausgearbeitet. Es sei ihm und seinen Kanzleikollegen deshalb unbenommen, die Kliniken im Schadenersatzprozess gegen X. zu vertreten. Zwar seien die beschuldigten Rechtsanwälte auch für Letzteren tätig gewesen, aber nur hinsichtlich des Partnerschaftsvertrags, der das Innenverhältnis zwischen den beteiligten Ärzten regle und ![]() | 3 |
Am 15. Oktober 2004 erhob X. "Beschwerde" beim Bundesgericht (2A.604/2004), wobei das Verfahren antragsgemäss sistiert wurde. Nachdem die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Juni 2005 auf den Rekurs von X. nicht eingetreten war, nahm das Bundesgericht das Verfahren 2A.604/2004 wieder auf und gab X. Gelegenheit, sich zu dessen Fortgang zu äussern.
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Am 12. Juli 2005 reichte X. dem Bundesgericht eine als "Beschwerde/Beschwerdeergänzung" bezeichnete Rechtsschrift ein (2A.447/2005). Er stellt verschiedene - zum Teil nur schwer verständliche - Anträge, wobei er sinngemäss insbesondere die Aufhebung der Beschlüsse der Verwaltungskommission des Obergerichts und der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte verlangte; Erstere sei anzuweisen, auf seinen Rekurs einzutreten, und Letztere, "das gesetzliche Verfahren durchzuführen".
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Das Bundesgericht hat die beiden Verfahren vereinigt und ist auf die Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich nicht eingetreten, während es die Beschwerde gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist.
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Aus den Erwägungen: | |
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3. Auf die direkt gegen den Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte eingereichte erste Beschwerde (2A.604/2004) ![]() | 8 |
4. Grundsätzlich zulässig ist demgegenüber die zweite, gegen das Urteil der Verwaltungskommission des Obergerichts erhobene Beschwerde (2A.447/2005). Zwar stützt sich der angefochtene Nichteintretensentscheid auf kantonales Verfahrensrecht. Er könnte jedoch die richtige Anwendung des Bundesrechts vereiteln, falls das Vorliegen einer nach dem eidgenössischen Anwaltsgesetz zu ahndenden Disziplinarwidrigkeit zu Unrecht verneint worden sein sollte; deshalb steht der Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (vgl. BGE 127 II 264 E. 1a S. 267).
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4.1 Im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers zu prüfen: Ist dieser nach Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die unterbliebene Disziplinierung berechtigt, hätte ihm die kantonale Rechtsmittelinstanz aufgrund von Art. 98a OG die Legitimation zum Rekurs ihrerseits nicht absprechen dürfen. In diesem Falle wäre der angefochtene Nichteintretensentscheid schon wegen Verletzung von Art. 98a OG aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung ans Zürcher Obergericht zurückzuweisen. Fehlt dem ![]() | 10 |
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4.3.1 In der Tat sieht das eidgenössische Anwaltsgesetz, welches das Disziplinarrecht abschliessend regelt (BGE 129 II 297 E. 1.1 S. 299), einzig die in Art. 17 genannten Sanktionen vor. Zwar kann das kantonale Recht der Aufsichtsbehörde zusätzliche Aufsichtsmittel zur Verfügung stellen (vgl. TOMAS POLEDNA, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 9 zu Art. 14 BGFA). Ob und inwieweit eine kantonale Vorschrift zulässig wäre, welche die zuständige Aufsichtsbehörde gegenüber einem Rechtsanwalt zu konkreten Anweisungen für die Art und Weise der Führung eines bestimmten Mandats ermächtigt, bedarf hier aber keiner weiteren Prüfung. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf eine entsprechende kantonale Norm, und das Zürcher ![]() | 13 |
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