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Informationen zum Dokument  BGE 132 II 371  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer stellt zunächst in Abrede, dass ...
3. Sodann fragt sich, ob § 18 Abs. 6 StrR im Einklang mit de ...
4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach, soweit darauf e ...
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31. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Einwohnergemeinde Sissach und Steuer- und Enteignungsgericht sowie Kantonsgericht Basel-Landschaft (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
1A.198/2005 vom 2. Juni 2006
 
 
Regeste
 
Art. 2 und 24 USG; Kostentragung für Lärmschutzmassnahmen entlang der Autobahn A2; Verursacherprinzip; abgaberechtliche Qualifizierung des Kostenanteils.  
Es ist kein Grund ersichtlich, bei der Kostenverteilung für die in Art. 24 USG vorgesehenen Massnahmen vom Verursacherprinzip abzuweichen. Für die Kostenüberwälzung bedarf es der Konkretisierung auf Gesetzesstufe, da Art. 2 USG zu unbestimmt ist und ergänzendes Recht voraussetzt (E. 3.2 und 3.3). Art. 31 LSV ist vorliegend nicht einschlägig (E. 3.4). Die Immissionen, welche die Massnahmen nach Art. 24 USG erforderlich gemacht haben, werden durch die Autobahn verursacht, weshalb der Kanton als Werkeigentümer und Bauherr zum Kreis der Kostenpflichtigen zu zählen ist. Eine vollständige Überwälzung der Kosten für die Lärmschutzwände auf die Grundeigentümer widerspricht dem Verursacherprinzip. Möglichkeit des Gesetzgebers, dem Grundeigentümer zumindest als Zustandsstörer einen Teil der Kosten aufzuerlegen (E. 3.6). Vorliegend hat der kommunale Gesetzgeber das ihm zustehende Ermessen bei der Kostenverteilung überschritten (E. 3.7).  
Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Rückweisung zu neuem Entscheid (E. 4).  
 
Sachverhalt
 
BGE 132 II, 371 (372)Die noch unüberbaute Parzelle GB Sissach Nr. 1020 liegt in der Nähe der Autobahn A2 und wurde im Jahr 1996 einer Quartierplanpflicht mit speziellen Auflagen betreffend Lärm- und Landschaftsschutz unterstellt. Im fraglichen Gebiet "In der Au" waren sowohl die Planungs- wie auch die Immissionsgrenzwerte überschritten. 1998 plante der Bund mit Hilfe des Kantons entlang der Autobahn Lärmschutzmassnahmen. Der Kanton zeigte sich im Rahmen dieser BGE 132 II, 371 (373)Planung gegenüber der Gemeinde Sissach bereit, einer Aufhebung der Quartierplanpflicht im Gebiet "In der Au" zuzustimmen, unter der Bedingung, dass die zusätzlichen Kosten für Lärmschutzmassnahmen durch die betroffenen Grundeigentümer getragen würden. Mit Schreiben vom 19. Januar 1999 offerierte der Gemeinderat Sissach den Landeigentümern die Aufhebung der Quartierplanpflicht gegen Bezahlung der Lärmschutzwände entlang des Autobahnviadukts der A2. Dies lehnte die Erbengemeinschaft der Y. als Eigentümerin von GB Nr. 1020 (damals noch Nr. 1062) ab. In der Folge wurde im fraglichen Gebiet ein Baulandumlegungsverfahren durchgeführt und im Jahr 1999 ein Teilzonenplan mit entsprechendem Teilzonenreglement beschlossen. Ferner wurde § 18 des kommunalen Strassenreglements (StrR) um einen neuen Absatz 6 folgenden Inhalts ergänzt:
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"Die Kosten, welche entstehen, um die rechtlichen Voraussetzungen zur Aufhebung der Quartierplanpflicht (Zonenplan Siedlung RRB Nr. 1109 vom 8. Mai 1997) im Gebiet 'In der Au' zu schaffen, sind von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern innerhalb des Teilzonenplanperimeters 'In der Au' im Verhältnis ihrer Parzellenfläche zur Gesamtfläche zu tragen."
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Nach Erstellung der Lärmschutzwände durch den Kanton und die Gemeinde, eröffnete der Gemeinderat den Grundeigentümern die jeweiligen Kostenverfügungen für die ergriffenen Lärmschutzmassnahmen.
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Gegen diese Beitragsverfügung, mit welcher die Gemeinde ihnen Kosten in der Höhe von Fr. 19'957.30 auferlegte, gelangten die Eigentümer der Parzelle Nr. 1020 an das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Enteignungsgericht) und beantragten im Wesentlichen deren Aufhebung. Zur Begründung führten sie aus, die Verfügung sei nicht korrekt eröffnet worden und verletze sowohl das Legalitäts- als auch das Verursacherprinzip.
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Mit Entscheid vom 21. Juni 2004 wies das Enteignungsgericht die Beschwerde ab. Das hierauf von X. (als Rechtsnachfolger der Erbengemeinschaft) angerufene Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schützte den Entscheid des Enteignungsgerichts mit Urteil vom 15. Juni 2005.
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Mit Eingabe vom 29. Juli 2005 erhebt X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der beiden kantonalen Gerichtsentscheide vom 21. Juni 2004 und 15. Juni 2005 sowie der Beitragsverfügung der Gemeinde Sissach vom 1. Juli 2002.
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BGE 132 II, 371 (374)Aus den Erwägungen:
 
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Vorab ist zu prüfen, ob die umstrittene Norm die abgaberechtlichen Anforderungen erfüllt.
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2.1 Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 128 I 317 E. 2.2.1 S. 320 f. mit Hinweisen). Öffentliche Abgaben bedürfen daher einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche diese in den Grundzügen umschreibt. Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (BGE 130 I 113 E. 2.2 S. 116; BGE 128 I 317 E. 2.2.1 S. 321). Das Bundesgericht prüft frei, ob die Delegationsnorm diesen Anforderungen entspricht (BGE 129 I 346 E. 5.1 S. 354).
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Die Rechtsprechung hat diese Vorgaben für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Der Umfang des Legalitätsprinzips ist demnach je nach der Art der Abgabe zu differenzieren. Das Prinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 130 I 113 E. 2.2 S. 116 mit Hinweisen). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten (BGE 126 I 180 E. 3a/aa S. 188 mit Hinweisen; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze BGE 132 II, 371 (375)des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 104/2003 S. 505 ff., 520 ff.), was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 126 I 180 E. 3a/aa S. 188). Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 132 II 47 E. 4.1 S. 55; BGE 128 I 46 E. 4a S. 52; Urteil des Bundesgerichts 1P.645/2004 vom 1. Juni 2005, E. 3.4 mit Hinweisen; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 522 ff.).
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2.2 Die kantonalen Instanzen haben die Kosten, welche dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Erstellung der Lärmschutzwand auferlegt wurden, als Vorzugslast qualifiziert. Das Verwaltungsgericht wirft in diesem Zusammenhang zunächst die Frage auf, ob Lärmschutzwände unter den Begriff der Erschliessungsanlage fallen. Sie enthalten nach Auffassung des Verwaltungsgerichts einerseits Elemente, wie sie für Mehrwertabgaben typisch seien, welche planungsbedingte Mehrwerte abschöpfen, die einem Grundeigentümer als Folge raumplanerischer Vorkehren des Gemeinwesens zuteil geworden seien. Andererseits seien im vorliegenden Fall die vom Grundeigentümer zu bezahlenden Abgaben von den Kosten des Gemeinwesens abhängig. Nach Meinung des Verwaltungsgerichts erweisen sie sich diesbezüglich als Abgeltung für einen Sondervorteil, welcher dem Grundeigentümer aus der Erstellung einer öffentlichen Einrichtung erwächst. So würden etwa Grundeigentümerbeiträge an die Kosten von Lawinen- oder Steinschlag-Schutzverbauungen als Vorteilsbeiträge verstanden. Abgaben für die Erstellung einer Lärmschutzwand liessen sich damit vergleichen. Das Gericht gelangt deshalb zur Überzeugung, bei der umstrittenen Abgabe handle es sich um eine typische Vorzugslast.
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2.3 Vorzugslasten (oder Beiträge) sind Kausalabgaben, die einem Bürger auferlegt werden, um den besonderen wirtschaftlichen Vorteil abzugelten, der ihm (bzw. einem bestimmten Kreis von Privaten) aus einer öffentlichen Einrichtung oder einem öffentlichen Werk erwächst (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 510 f.; MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Nr. 111 B I, je mit Hinweisen; BGE 131 I 313 E. 3.3 S. 317). Voraussetzung für die Abgabenerhebung ist dabei ein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer, konkreter Sondervorteil; fehlt es dagegen an einem solchen bzw. knüpft BGE 132 II, 371 (376)die Abgabepflicht bloss an die abstrakte Interessenlage des belasteten Personenkreises an, so stellt die Abgabe keine Vorzugslast, sondern eine - voraussetzungslos erhobene - so genannte Kostenanlastungssteuer dar (vgl. BGE 129 I 346 E. 5.1 S. 354 f.; BGE 128 I 155 E. 2.2 S. 160; BGE 124 I 289 E. 3b S. 291 f.).
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2.5 Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid weiter aus, das kantonale Bau- und Enteignungsrecht übertrage die Kompetenz zur Festsetzung von Vorteilsbeiträgen den Gemeinden. So sind nach § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG/BL; SGS 400) die Gemeinden ermächtigt, Erschliessungsreglemente zu erlassen, in denen insbesondere die Art und Funktion der Erschliessungsanlagen, die Trägerschaft, die Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung und der Unterhalt geregelt werden. § 91 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG/BL; SGS 410) sieht vor, dass die Höhe der Vorteilsbeiträge, wo nicht ein Gesetz oder ein Gemeindereglement etwas anderes anordnet, auf die Weise zu errechnen ist, dass der Beitrag, welchen die Beitragspflichtigen insgesamt an das Unternehmen beitragen sollen, auf die einzelnen Beitragspflichtigen im Verhältnisse des ihnen zukommenden Wertzuwachses verteilt wird. Der Beitrag jedes einzelnen Beitragspflichtigen soll in einem angemessenen Verhältnis zu dem ihm entstehenden Wertzuwachs stehen. In Bezug auf die umstrittene Regelung im Sissacher Strassenreglement kommt das Verwaltungsgericht mit dem Steuer- und Enteignungsgericht zum Schluss, der kommunale Gesetzgeber habe mit § 18 Abs. 6 StrR die Beitragspflicht von Grundeigentümern an die Kosten der Erstellung der geplanten Lärmschutzwände regeln wollen, auch wenn dies aus der Formulierung und der gesetzestechnischen Einordnung der Bestimmung nicht ohne Weiteres ersichtlich sei. Der Abgabepflicht unterständen alle Grundstücke innerhalb des BGE 132 II, 371 (377)Teilzonenplans "In der Au". Durch § 18 Abs. 6 StrR werde demnach ein durch die Planungsmassnahme definiertes Gebiet erfasst, auch wenn dieses natürlicherweise nur bestimmte Grundstücke beinhalte. Da sich die Höhe der Gesamtkosten nicht im Voraus bestimmen lasse, beschränke sich § 18 Abs. 6 StrR auf die Festlegung eines schematischen Massstabes - nämlich der Parzellenfläche im Verhältnis zur Gesamtfläche - zur Bestimmung der individuellen Kostentragung. Dieses Vorgehen erweise sich als sachgerecht, werde doch bestimmt, welche Beitragspflichtigen aus der Gesamtheit der Bevölkerung anhand welcher Berechnungsweise die Abgaben zu entrichten haben. Die fragliche Norm verletze auch nicht das Kostendeckungsprinzip, stehe doch unbestritten fest, dass der Gesamtertrag der Beiträge die den Sondervorteil schaffenden Aufwendungen der Gemeinde nicht übersteige.
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2.6 Diesen Ausführungen kann vollumfänglich zugestimmt werden. Die kommunale Bestimmung genügt den in E. 2.1 genannten Anforderungen des Legalitätsprinzips. Die Gemeinde hat aufgrund der Delegationsnorm in § 36 RBG/BL den Kreis der Abgabepflichtigen (Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern innerhalb des Teilzonenplanperimeters "In der Au"), den Gegenstand der Abgabe (die Kosten, welche entstehen, um die rechtlichen Voraussetzungen zur Aufhebung der Quartierplanpflicht [Zonenplan Siedlung RRB Nr. 1109 vom 8. Mai 1997] im Gebiet "In der Au" zu schaffen, mithin die Kosten zur Erstellung der Lärmschutzwände) und die Bemessungsgrundlage (das Verhältnis der Parzellenfläche zur Gesamtfläche des Perimeters) in ihrem Strassenreglement festgelegt. Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die umstrittene Bestimmung aus abgaberechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.
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3.1 Wer Massnahmen nach dem Umweltschutzgesetz verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 2 USG). Dies gilt grundsätzlich für die Massnahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 und 3 USG) sowie der Sanierung bestehender, die Umwelt belastender Anlagen (Art. 16 ff. USG). Hier wurde nicht im vorstehenden Sinn eine Anlage saniert. Vielmehr wurden die lärmschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine hinreichende Erschliessung BGE 132 II, 371 (378)eines Gebiets geschaffen, welches der Bauzone zugewiesen ist (siehe ROBERT WOLF, Kommentar USG, Zürich 2000, N. 10 zu Art. 24 USG). Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen (Art. 24 Abs. 1 USG). Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können (Art. 24 Abs. 2 USG). Art. 24 USG richtet sich an die Nutzungsplanbehörde und konkretisiert den Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700), wonach Wohngebiete vor schädlichem oder lästigem Lärm möglichst verschont bleiben sollen. Zudem definiert Art. 24 USG die Mindestanforderungen an die in Art. 15 RPG verlangte Eignung von Bauland mit Bezug auf den Lärmschutz und setzt Randbedingungen für die Erschliessung von Bauzonen nach Art. 19 Abs. 2 und 3 RPG (WOLF, a.a.O., N. 8 zu Art. 24 USG; PETER STEINER, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht, Diss. Zürich 1999, S. 273). Art. 29 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) wiederholt diesen Gedanken auf Verordnungsstufe.
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3.2 Durch die Erstellung der Lärmschutzwände wurde aufgrund baulicher Massnahmen erreicht, dass die Planungswerte eingehalten werden können und das Gebiet "In der Au" überbaut werden darf. Art. 24 USG äussert sich jedoch - im Unterschied etwa zu Art. 20 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 USG - nicht dazu, wer die Kosten solcher planerischer, gestalterischer oder baulicher Massnahmen zu tragen hat. Es ist indes kein Grund ersichtlich, diese Massnahmen nicht als Massnahmen im Sinne von Art. 2 USG zu qualifizieren, für deren Kosten der Verursacher aufzukommen hat (vgl. ALAIN GRIFFEL, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, Rz. 262 S. 195). Letztlich geht es auch bei Art. 24 USG um den Schutz vor durch Aussenanlagen BGE 132 II, 371 (379)verursachte Immissionen (STEINER, a.a.O., S. 273). Das USG schreibt solche Massnahmen ansonsten nicht vor. Art. 21, 22 und 24 USG stellen in dieser Hinsicht eine Ausnahme dar (GRIFFEL, a.a.O., Rz. 262 S. 195).
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3.3 Somit ist kein Grund ersichtlich, bei der Kostenverteilung für die in Art. 24 USG vorgesehenen Massnahmen vom Verursacherprinzip abzuweichen (siehe die entsprechende Kritik an BGE 120 Ib 76 in der Literatur bei GRIFFEL, a.a.O., Rz. 262 S. 195; MARTIN FRICK, Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, Diss. Bern 2004, S. 158; STEINER, a.a.O., S. 273). Jedoch ist eine Kostenauferlegung unmittelbar gestützt auf Art. 2 USG gemäss Rechtsprechung und überwiegendem Teil der Lehre nicht möglich, da diese Norm zu unbestimmt ist und ergänzendes Recht voraussetzt (BGE 123 I 248 E. 3c S. 251; vgl. auch BGE 119 Ib 389 E. 4 S. 393 f.; HANSJÖRG SEILER, Kommentar USG, Zürich 2001, N. 38 und 147 zu Art. 2 USG; URSULA BRUNNER, Kommentar USG, N. 17 ff. zu Art. 48 USG; FRICK, a.a.O., S. 140; STEINER, a.a.O., S. 97 f. und 236 f.). Für die Kostenüberwälzung bedarf es einer Konkretisierung auf Gesetzesstufe. Will der kantonale respektive der kommunale Gesetzgeber Kosten für Massnahmen nach Art. 24 USG auf Grundeigentümer überwälzen, hat er eine Norm zu schaffen, welche den Anforderungen des Legalitätsprinzips im Abgabenrecht Rechnung trägt und Art. 2 USG berücksichtigt.
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3.4 Daran ändert die Regelung in Art. 31 LSV nichts. Danach dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes (Abs. 1 lit. a) oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen (Abs. 1 lit. b). Gemäss Art. 31 Abs. 3 LSV tragen die Grundeigentümer die Kosten für die Massnahmen. Diese Bestimmung ist vorliegend nicht einschlägig, da kein Baubewilligungsverfahren hängig ist, sondern im Zusammenhang mit der Nutzungsplanung Massnahmen notwendig wurden, um das betroffene Gebiet überhaupt der Überbauung zugänglich zu machen. Mit den in Art. 24 USG genannten baulichen Massnahmen sind denn auch Vorrichtungen gemeint, die den Lärm vom Zoneninnern abhalten, nicht etwa Schallschutzfenster bei den einzelnen Liegenschaften (siehe dazu HERIBERT RAUSCH/ARNOLD MARTI/ BGE 132 II, 371 (380)ALAIN GRIFFEL [Hrsg. Walter Haller], Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 305). Es kann nicht angehen, dem Grundeigentümer die gesamten Kosten aufzuerlegen, welche anfallen, um das ausgeschiedene Bauland überhaupt zonenkonform nutzen zu können.
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In Präzisierung des im angefochtenen Urteil zitierten BGE 120 Ib 76 ist Folgendes zu erwägen:
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3.5 Das Gesetz legt nicht näher fest, wer als Verursacher zu betrachten ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat für die Umschreibung des Verursacherbegriffs weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff abgestellt und sowohl den Zustands- als auch den Verhaltensstörer kostenpflichtig erklärt (vgl. statt vieler BGE 131 II 743 E. 3.1 S. 746 f. mit zahlreichen Hinweisen). Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 OR) analog heranzuziehen sind (BGE 102 Ib 203 E. 5 S. 209 f.; BGE 101 Ib 410 E. 6 S. 417 ff.). Die natürliche Kausalität reicht für sich allein nicht aus, um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu begründen. Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59 USG bzw. Art. 54 GSchG (SR 814.20) das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt (BGE 131 II 743 E. 3.2 S. 747 f.; BGE 118 Ib 407 E. 4c S. 415; BGE 114 Ib 44 E. 2a S. 48). Die Lehre stellt teilweise in Anlehnung an das Haftpflichtrecht auf die Adäquanz der Kausalität ab. In vielen Fällen führt die Adäquanztheorie zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie (BGE 131 II 743 E. 3.2 S. 747 f. mit zahlreichen Hinweisen).
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Indes ist dem kantonalen (respektive kommunalen) Gesetzgeber nicht versagt, dem Grundeigentümer - zumindest als Zustandsstörer - einen Teil der Massnahmekosten aufzuerlegen. Auf diese Weise wird auch dem in BGE 120 Ib 76 zum Ausdruck BGE 132 II, 371 (381)gebrachten Gedanken Rechnung getragen, dass der Grundeigentümer im Wissen um die bestehende Lärmbelastung bauen will. Die wirtschaftliche Interessenlage des Grundstückseigentümers wird mitberücksichtigt (siehe dazu im Altlastenrecht KARIN SCHERRER, Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Diss. Bern 2005, S. 132). Eine solche Kostenverteilung, welche auf den Verursacheranteilen sowohl des lärmverursachenden Werk- als auch des bauwilligen Grundeigentümers basiert und die Interessen des Letzteren mit in Erwägung zieht, erscheint umso eher gerechtfertigt, als damit auch direkt eine materielle Grundlage geschaffen wird für den vom Bundesgericht in BGE 120 Ib 76 E. 5b S. 88 in den Raum gestellten Regressanspruch (vgl. GRIFFEL, a.a.O., Rz. 262 S. 196; vgl. die diesbezügliche Kritik an BGE 120 Ib 76 bspw. bei FRICK, a.a.O., S. 159).
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