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32. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. WIN+WEG Genossenschaft gegen Eidgenössische Bankenkommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
2A.749/2005 vom 25. April 2006 | |
Regeste |
Bankenkonkursrechtliche Liquidation einer Genossenschaft, die eine Buchungszentrale betreibt (Art. 1 Abs. 2, Art. 23ter Abs. 1, Art. 23quinquies und Art. 33 ff. BankG [in der Fassung vom 3. Oktober 2003]; Art. 3a Abs. 3 und 4 BankV). |
Begriff der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen (E. 6.3.1). Eine Buchungszentrale, die weder Gläubigerin noch Schuldnerin aus den auf den Teilnehmerkonten verrechneten Transaktionen wird, nimmt grundsätzlich nicht gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen (E. 6.3.2); im konkreten Fall gingen die umstrittenen Aktivitäten hierüber hinaus, ohne dass eine der Ausnahmen von Art. 3a Abs. 3 und 4 BankV gegeben war (E. 6.3.3-6.3.6). |
Da keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden kann (E. 7.1) und sich die betroffene Genossenschaft als überschuldet erweist (E. 7.3), ist sie nach den Sonderregeln des Bankenkonkurses zu liquidieren (Bestätigung von BGE 131 II 306 ff.; E. 4.2 und 7.2). | |
Sachverhalt | |
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Gestützt auf einen Hinweis der Kantonspolizei Zürich klärte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) ab Juli 2005 ab, ob die Aktivitäten der WIN+WEG Genossenschaft banken-, börsen- oder anlagefondsrechtlich bewilligungspflichtig sein könnten. Sie setzte zu diesem Zweck am 26. September 2005 zwei Anwälte als Untersuchungsbeauftragte ein und untersagte der WWG, in der Schweiz oder von der Schweiz aus gewerbsmässig Publikumsgelder entgegenzunehmen bzw. hier als Zweigniederlassung, Vertretung oder Agentur der Yesilada Bank, Nord-Zypern, tätig zu werden. Sie entzog den Organen der WIN+WEG Genossenschaft die Vertretungsbefugnis für diese und sperrte sämtliche Kontenverbindungen und Depots, die auf die WIN+WEG Genossenschaft lauteten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt war.
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Am 21. Oktober 2005 legten die Untersuchungsbeauftragten ihren Schlussbericht vor. Gestützt auf diesen stellte die Eidgenössische Bankenkommission am 24. November 2005 fest, dass die WIN+ WEG Genossenschaft, Biel, gegen das Verbot der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen verstossen (Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [BankG; SR 952.0]; Art. 3a der Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen [BankV; SR 952.02]) und zu Unrecht in ihrer Geschäftsreklame die Bezeichnung "Bank" verwendet habe (Ziff. 1 des Dispositivs). Sie eröffnete ab Freitag, 25. November 2005, 08.00 Uhr, den (bankenrechtlichen) Konkurs über sie (Ziff. 2 des Dispositivs). Als Konkursliquidatoren setzte die EBK die Untersuchungsbeauftragten ein (Ziff. 3 des Dispositivs); zudem regelte sie verschiedene weitere konkursrechtliche Aspekte (Konkursort, Publikation, Handelsregistereintrag usw.). Die Bankenkommission erklärte ihre Verfügung als sofort vollstreckbar (Ziff. 10 des Dispositivs), hielt in den Erwägungen jedoch fest, dass die Konkursliquidatoren bis zur Rechtskraft des Entscheids ihre "Verwertungshandlungen auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken" hätten.
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Das Bundesgericht weist die von der WIN+WEG Genossenschaft hiergegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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Erwägung 1 | |
1.1 In Anwendung des Bankengesetzes ergangene Aufsichts-, Liquidations- und Konkursentscheide der Eidgenössischen Bankenkommission können beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (vgl. Art. 24 Abs. 1 BankG; BGE 131 II 306 E. 1.1 S. 310; Urteil 2A.111/2004 vom 15. Juli 2004, E. 1.1 nicht publ. in BGE 130 II 351 ff.; Urteil 2A.575/2004 vom 13. April 2005, E. 1). Die Organe der in Liquidation bzw. Konkurs versetzten Gesellschaft sind in deren Namen hierzu trotz Entzugs bzw. Dahinfallens ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt (vgl. Art. 103 OG; BGE 131 II 306 E. 1.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Auf die im Auftrag des Geschäftsführers und Präsidenten der WIN+WEG Genossenschaft frist- (Art. 106 OG) und formgerecht (Art. 108 OG) eingereichte Eingabe ist unter folgenden Vorbehalten einzutreten:
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Erwägung 1.2 | |
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1.2.2 Nicht einzutreten ist auf die verschiedenen Feststellungsersuchen der Beschwerdeführerin: Das (Leistungs-)Begehren, die Entscheide der Bankenkommission aufzuheben, umfasst diese; ihnen kommt - auch im Hinblick auf ein allfälliges Strafverfahren (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. f BankG) - keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. Urteil 2A.575/2004 vom 13. April 2005, E. 1.1; BGE 126 II 300 E. 2c S. 303).
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Erwägung 2 | |
2.1 Die Auseinandersetzung um die bankenrechtliche Liquidation einer juristischen Person fällt als zivilrechtliche Streitigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK (SR 0.101; BGE 131 II 306 E. 2.1; Urteil des EGMR i.S. Capital Bank AD gegen Bulgarien vom 24. November 2005 [49429/99], Ziff. 86 ff., insbesondere Ziff. 88). Danach ist über solche Ansprüche in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf dem Gesetz beruhendes Gericht zu entscheiden. Das vorliegende Verfahren, in dessen Rahmen die Sachverhaltsfeststellung und die Rechtsanwendung der Bankenkommission frei überprüft werden (Art. 104 lit. a und b, Art. 105 und Art. 114 Abs. 1 letzter Halbsatz OG), genügt diesen Anforderungen, auch wenn eine Kontrolle der Angemessenheit ihres Entscheids ausgeschlossen ist (BGE 131 II 306 E. 2.1 mit Hinweisen).
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2.2 Die Beschwerdeführerin hat am 31. Januar 2006 auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet und sich am 27. Februar 2006 zur Sache abschliessend geäussert. Von einer weiteren Anhörung der Bankenkommission kann abgesehen werden, nachdem diese hinreichend Gelegenheit gehabt hat, ihren Standpunkt darzutun, und von einer zusätzlichen Stellungnahme keine neuen Elemente zu erwarten sind. Der Fall ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen spruchreif; weitere Abklärungen - insbesondere hinsichtlich der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin - erübrigen sich: Deren Organe haben per 14. und 30. September 2005 Finanzübersichten erarbeitet und diese auf den 17. Dezember 2005 ergänzt. Die Untersuchungsbeauftragten liessen ihrerseits gestützt auf die Liquiditätsflüsse vom 28. Oktober 2004 bis 12. September 2005 - wie dem Auftrag der EBK vom 29. September 2005 und einer Aktennotiz vom 24. Oktober 2005 entnommen werden kann - durch einen diplomierten Finanzbuchhalter ("expert-comptable") eine Bilanz zu Fortführungs- und Liquidationswerten erstellen. Diese ist hinreichend aussagekräftig und erlaubte es der Beschwerdeführerin, zu ihrer finanziellen Lage Stellung zu nehmen, ohne dass die EBK ein zusätzliches Gutachten hätte einholen oder ihren Organen noch einmal Zugang zu sämtlichen Unterlagen geben müssen. Auf entsprechende ![]() | 10 |
(...)
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Erwägung 4 | |
4.1 Die Eidgenössische Bankenkommission ist zur Beseitigung von Missständen und zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands befugt, alle "notwendigen Verfügungen" zu treffen (Art. 23ter Abs. 1 BankG). Da sie allgemein über die Einhaltung der "gesetzlichen Vorschriften" zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die formell unterstellten Betriebe (Banken und diesen gleichgestellte Unternehmen) beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört ebenso die Abklärung der banken- oder finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht einer Gesellschaft (Art. 1 und 3 ff. BankG; Art. 3 und 10 BEHG [SR 954.1]; Art. 10, 18 und 22 AFG [SR 951.31]). Dabei kann sie praxisgemäss die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten (oder Personen) einsetzen, deren Unterstellungs- bzw. Bewilligungspflicht (noch) umstritten ist (vgl. BGE 131 II 306 E. 3.1.1 S. 314; BGE 130 II 351 E. 2.1 S. 354 mit Hinweisen). Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunktion im Einzelnen wahrnimmt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheim gestellt. Das Bundesgericht greift in dieses nur bei Ermessensfehlern, d.h. Rechtsverletzungen, korrigierend ein (BGE 131 II 306 E. 3.1.2 S. 315; BGE 130 II 351 E. 2.2 S. 355; BGE 126 II 111 E. 3b S. 115).
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4.2 Bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit vorliegen könnte, ist die Bankenkommission befugt und verpflichtet (vgl. BGE 115 Ib 55 E. 3 S. 58; BGE 105 Ib 406 E. 2 S. 408 f.), die zur weiteren Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese können bis zur Auflösung und Liquidation eines Unternehmens reichen, das unerlaubt einer zum Vornherein nicht bewilligungsfähigen Tätigkeit nachgeht bzw. das gegen das Verbot der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen verstösst (BGE 131 II 306 E. 3.1.2; BGE 130 II 351 E. 2.2 S. 355, je mit Hinweisen). Besteht eine Überschuldung, ist die EBK gehalten, die Liquidation nach den Sonderregeln des Bankenkonkurses (Art. 33 ff. BankG in der Fassung vom 3. Oktober 2003) anzuordnen; diese gelten auch für Betriebe, die unerlaubt einer bewilligungspflichtigen (Banken-)Tätigkeit nachgehen (BGE 131 II 306 E. 4 S. 319 ff.; THOMAS BAUER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 13 zu Art. 33 BankG). Für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten (vgl. ![]() | 13 |
5. Der Bankenkommission lagen ab Juli 2005 verschiedene Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgehen könnte: Die WWG bot über die Internetplattform EUROWEG ähnliche Leistungen an, wie sie im Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Januar 2000 (2A.218/1999 / 2A.219/1999) zu beurteilen waren; hinter diesen Aktivitäten stand mit X. als Geschäftsführer und Präsident der WIN+WEG Genossenschaft die gleiche Person wie bei den damaligen WEG-Genossenschaften. Auf ihrer Internet-Plattform bezeichnete sich die WWG als Repräsentantin der Yesilada Bank, Nord-Zypern, womit nicht auszuschliessen war, dass sie als deren Zweigstelle, Vertretung und/oder Agentur in der Schweiz tätig geworden sein könnte, ohne über die hierzu erforderliche Bewilligung zu verfügen. Mit Blick auf die den Benutzern zur Verfügung gestellten verschiedenen Konten (Verrechnungskonto in WEG-Euro/Depotkonto in Euro) und das von den Genossenschaftern über zusätzliche Anteilsscheine aufgenommene, auf Kündigung hin rückzahlbare "Genossenschaftskapital" bestand der begründete Verdacht, dass die WWG (wiederum) unerlaubt gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen könnte. Die EBK war deshalb befugt bzw. gehalten, einen Untersuchungsbeauftragten einzusetzen, da der Sachverhalt nur durch eine Kontrolle an Ort und Stelle abschliessend geklärt werden konnte. Die Beschwerdeführerin hat - entgegen ihren Einwendungen - die damit verbundenen Kosten zu tragen (vgl. Art. 23quater Abs. 4 BankG in der Fassung vom 3. Oktober 2003; BGE 130 II 351 E. 4; BGE 126 II 111 E. 4d S. 118 f.; POLEDNA/MARAZZOTTA, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 16 zu Art. 23quater BankG). Sie kritisiert zwar deren Höhe, legt aber nicht dar, dass und inwiefern die Abrechnungen unzutreffend oder nicht marktüblich wären (vgl. hierzu POLEDNA/MARAZZOTTA, a.a.O., N. 15 zu Art. 23quater BankG), weshalb auf ihre Einwendungen nicht weiter einzugehen ist; diese hätten im Übrigen praxisgemäss erst Gegenstand eines separaten Verfahrens vor der Bankenkommission ![]() | 14 |
Erwägung 6 | |
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Erwägung 6.2 | |
6.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt ihren Mitgliedern eine bargeld- und zinslose Leistungsverrechnungsplattform zur Verfügung, wofür die einzelnen Genossenschafter einen Grundbeitrag von CHF 1'150.- (EUR 780) zu entrichten haben; dieser setzt sich aus einem nicht rückzahlbaren Genossenschaftsanteil von CHF 500.- (EUR 350), einer Softwarezugangs-/Lizenz-Gebühr von CHF 380.- (EUR 250), einer Jahresgebühr von CHF 150.- (EUR 100) sowie einer Einlage zugunsten des Depotkontos des Genossenschafters von CHF 120.- (EUR 80) zusammen. Als Gegenleistung eröffnet die WIN+WEG Genossenschaft dem Teilnehmer ein Verrechnungs- und ein Depotkonto. Das Verrechnungskonto, auf dem die Kontoinhaber ihre gegenseitigen Leistungen fortlaufend verbuchen können, wird in fiktiven WEG-EURO (WEUR), das Depotkonto, von dem unter anderem die Transaktionsgebühren bezogen werden, in (reellen) Euro geführt. Jeder Teilnehmer verfügt ab Beginn seiner Mitgliedschaft auf dem Verrechnungskonto über eine Kreditlimite von WEUR 20'000. Für jede Verrechnung wird der WWG 2 % des Umsatzes zu Lasten des Anbieters in WEUR und 2 % des Umsatzes zu Lasten des Depotkontos des Kunden in EUR gutgeschrieben. Die Guthaben auf den ![]() | 16 |
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Erwägung 6.3 | |
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6.3.3 Zwar handelt es sich bei der erstmaligen Leistung von CHF 120.- auf das Depotkonto um Gelder, die eine ![]() | 20 |
6.3.4 Die WWG hat von mehr als 20 Personen - nach eigenen Angaben sollen es 91 sein - zusätzliches rückzahlbares "Genossenschaftskapital" bzw. Darlehen im Umfang von rund CHF 2,6 Mio. aufgenommen und auf diesen Renditen von 25 % p.a. sowie allfällige jährliche Bonuszahlungen von 7-10 % versprochen. Sie ist in Bezug auf diese Gelder Rückzahlungsschuldnerin geworden, ohne dass eine Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 3a Abs. 3 oder 4 BankV bestünde: Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die entsprechenden Darlehen dienten in erster Linie zur Sicherung bzw. Bereitstellung von Eigenmitteln in Österreich, um dort zugunsten ![]() | 21 |
6.3.5 Was die Beschwerdeführerin in ihrer abschliessenden Stellungnahme einwendet, ändert hieran nichts: Das EUROWEG-System wird von ihr betrieben und den Genossenschaftern von ihr zur Verfügung gestellt, auch wenn es auf einem Server von Dritten läuft; es handelt sich dabei - entgegen ihren Einwänden - um kein "eigenständiges Gebilde": Die Eröffnung des Verrechnungskontos und dessen volle Einsatzmöglichkeit ist an die Mitgliedschaft bei ihr gebunden (Das EUROWEG-System erstellt automatisch die Rechnung über CHF 1'150.-, welche den Genossenschafter-Grundbeitrag mitumfasst), die einzelnen Transaktionsgebühren werden ihr gutgeschrieben und der Gerichtsstand für EUROWEG-Streitigkeiten befindet sich an ihrem Sitz in Biel. Gemäss Ziff. XX der von der Beschwerdeführerin redigierten Benutzungsbedingungen und -erläuterungen handelt es sich bei EUROWEG lediglich um einen Internet-Domaine-Namen und ein Softwareprogramm und "keine be- oder anklagbare Rechtsperson". Die Aktivitäten von EUROWEG sind ![]() | 22 |
6.3.6 Die Beschwerdeführerin hat somit in Verletzung von Art. 1 Abs. 2 BankG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen; ihre Aktivitäten können nicht mit jener der Post verglichen werden, die unter die Ausnahmereglung von Art. 3a Abs. 1 BankV fällt (BAHAR/STUPP, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 67 zu Art. 1 BankG). Soweit sie auf die Betriebssparkasse der Swissair verweist, welche bewilligungslos betrieben worden sei und ebenfalls Gelder entgegengenommen habe, verkennt sie, dass dies gestützt auf die Ausnahmeregelung von Art. 3a Abs. 4 lit. e BankV geschah (vgl. EBK-Rundschreiben 96/4, Rz. 28 ff.). Sie hat sich in ihrer Geschäftsreklame schliesslich auch zu Unrecht als Bank bezeichnet: Wohl arbeitete sie, wie sich aus einer Bestätigung der Yesilada Bank vom 6. Januar 2006 ergibt, offenbar tatsächlich nicht mit dieser zusammen und ist sie für sie in der Schweiz auch nicht tätig geworden; das ändert jedoch nichts daran, dass sie sich auf Internet als deren ![]() | 23 |
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7.1 Die nachträgliche Erteilung einer Bewilligung fiel mangels des bankenrechtlich vorgeschriebenen Mindestkapitals, einer adäquaten Organisation sowie der Garantie einer einwandfreien Geschäftsführung (Art. 3 Abs. 2 lit. a und c BankG) zum Vornherein ausser Betracht. Zwar übt die Beschwerdeführerin teilweise auch eine nicht bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit aus (vgl. hierzu BGE 131 II 306 E. 3.3; Urteil 2A.324/1993 vom 2. März 1994, E. 4 in fine), doch kommt dieser keine eigenständige Bedeutung zu; sie ist derart mit der unzulässigen gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumsgeldern verbunden, dass sie hiervon nicht getrennt werden kann, zumal der Aufbau des entsprechenden Geschäftszweigs teilweise auch mit Kundengeldern aus dem (illegalen) Geschäft finanziert wurde. Die EBK war deshalb nicht gehalten, nur das illegale Finanzgeschäft zu liquidieren oder der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, ihre Aktivitäten den gesetzlichen Vorgaben anzupassen; dies umso weniger, als ihren Organen das für ihre Aktivitäten erforderliche banken- und finanzmarktrechtliche Fachwissen fehlt und die EBK bereits früher gegen von ihnen betreute Gesellschaften ermitteln und vorgehen musste (vgl. das Urteil 2A.218/1999 / 2A.219/1999 vom 5. Januar 2000). Bei einem Fortbestehen der Beschwerdeführerin könnte nicht davon ausgegangen werden, dass es künftig zu keinen weiteren Verstössen gegen das Bankengesetz kommt; dies wäre zum Schutz aller Gläubiger (und nicht nur der Genossenschafter) für einen auf die zulässige Geschäftstätigkeit beschränkten Weiterbetrieb indessen unabdingbar. Dass ein grosser Teil der Genossenschafter nach Angaben der Beschwerdeführerin hinter ihr stehen und bereit sein soll, auf einen Teil der Ansprüche zu verzichten, ändert hieran nichts: Wird ein illegales (Bank-)Geschäft betrieben, hat die ![]() | 25 |
7.2 Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Unternehmen, das unbewilligt einer Bankentätigkeit nachgeht und sich als überschuldet oder dauernd zahlungsunfähig erweist, in analoger Anwendung der Art. 33 ff. BankG (in der Fassung vom 3. Oktober 2003) bankenkonkursrechtlich zu liquidieren ist. Das allgemeine Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kommt in diesem Fall bloss in einem entsprechend modifizierten Umfang zur Anwendung (BGE 131 II 306 E. 4); so gilt etwa der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 172 Ziff. 3 SchKG (Abweisung des Konkursbegehrens bei Tilgung oder Stundung) nicht, da die Fortsetzung der (illegalen) Geschäftstätigkeit so oder anders ausgeschlossen ist. Die Sanierungsfähigkeit des unbewilligt tätigen Finanzintermediärs braucht in der Regel nicht mehr gesondert geprüft zu werden; mit der nachträglichen Bewilligungsverweigerung und der Anordnung der Liquidation steht fest, dass eine Fortführung als bewilligter Betrieb nicht möglich ist (BGE 131 II 306 E. 4.1.3; THOMAS BAUER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 16 zu Art. 33 BankG). Im Übrigen sind die von der Beschwerdeführerin genannten 75 Genossenschafter nicht vorbehaltlos bereit, im Falle des Konkurses auf ihre Forderungen zu verzichten, sondern nur bei einer Schuldübernahme durch einen Dritten.
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7.3 Wenn die Bankenkommission aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der im Interesse der Gläubiger vorsichtig vorzunehmenden Einschätzung der einzelnen Forderungen und Werte (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.3.1 S. 323) zum Schluss kam, es bestehe die begründete Besorgnis, dass die Beschwerdeführerin überschuldet sei (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c BankG [Fassung vom 3. Oktober 2003]) bzw. es ihr an Liquidität mangle (vgl. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG), hielt sie sich im Rahmen ihres technischen Ermessens:
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7.3.1 Die Buchhaltung der Beschwerdeführerin ist ungeordnet und seit dem 30. April 2005 nicht nachgeführt. Da sie in der vorliegenden Form nicht aussagekräftig war und zahlreiche Pendenzen und Falschbuchungen bestanden, konnte sie am 29. Juli 2005 nicht revidiert werden. Der von den Untersuchungsbeauftragten ![]() | 28 |
7.3.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, überzeugt nicht: Soweit sie geltend macht, das zusätzliche Genossenschaftskapital, welches über Kleinkredite finanziert wurde, sei bei den Passiven zu Liquidationswerten zweimal berücksichtigt worden, verkennt sie, dass es dabei um die von ihr vertraglich übernommenen Finanzierungskosten (Zinsen und Amortisation) einerseits und die entsprechende nach Abschluss des Kleinkredits fortbestehende Forderung des jeweiligen Genossenschafters gegen sie andererseits geht (vgl. E. 6.2.2 in fine und die entsprechende Kleinkredit-Einzahler-Vereinbarung Ziffern 5a, c und f). Die Beteiligung an der Profin GmbH wurde mit CHF 625'000.- bewertet; diese Einschätzung ist zwar sehr vorsichtig, aber vertretbar, nachdem die Profin für den Erwerb ihres massgeblichen Aktivums, die "Residenz Stockerau", in der Zwangssteigerung gegen die WEG Betriebs- und Vermögensverwaltungsges.m.b.H. und den WEG Genossenschaftsbund als Meistbietende hierfür EUR 622'500.- bezahlt hat, obwohl der Schätzwert für die Liegenschaft EUR 1'245'000.- betrug; auch wenn vom tatsächlich bezahlten Preis (rund CHF 930'000.-) ausgegangen würde (vgl. Art. 665 OR), erwiese sich die Beschwerdeführerin zu Fortführungswerten - wobei eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit nach dem bereits Dargelegten aber nicht möglich ist - als überschuldet; zu Liquidationswerten ist die Überschuldung selbst dann gegeben, wenn der Schätzwert der Liegenschaft von EUR 1'245'000.- (rund CHF 1,9 Mio.) eingesetzt wird; im Übrigen durfte auch gewissen Wertberichtigungen für noch ausstehende ![]() | 29 |
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