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17. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. und Y. gegen Gemeindeverband ARA Region unteres Kiesental, Einwohnergemeinde Kiesen, Regierungsstatthalter von Konolfin- gen sowie Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
1A.135/2006 vom 2. Mai 2007 | |
Regeste |
Art. 9, 11, 16 ff. USG; Abwasserreinigungsanlage, teilweise Nutzungsänderung (Co-Vergärung von Speiseöl- und Speisefettabfällen mit Klärschlamm). Schutz vor Geruchs- und Lärmimmissionen. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Sanierungspflicht. | |
Sachverhalt | |
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Auf Klagen aus der Nachbarschaft über Geruchs- und Verkehrsprobleme im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kläranlage traf die Einwohnergemeinde Kiesen am 3. September 2003 eine Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Dabei ordnete sie an, dass die besonders geruchsintensiven Flotate aus Schlachthäusern nur noch in kleineren Mengen und von Schlachthäusern aus dem Einzugsgebiet der ARA angenommen werden dürften. Zusätzlich wurde die Verwertung von fetthaltigen Abfällen auf insgesamt 1000 Tonnen pro Jahr begrenzt.
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In der Folge reichte der Gemeindeverband beim Regierungsstatthalteramt Konolfingen drei Baugesuche ein; gegen alle drei Bauvorhaben gingen zahlreiche Einsprachen von Nachbarn und Bewohnern von Kiesen ein.
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- Das erste Gesuch betraf die Sanierung und Erneuerung der Abwasserstrasse (Biologie) der Kläranlage. Der Regierungsstatthalter bewilligte das Baugesuch am 8. Juli 2004; dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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- Mit dem zweiten Gesuch strebte der Gemeindeverband die Annahme von 1600 Tonnen Flotaten aus Schlachthäusern in der Kläranlage an; das entsprechende Begehren wurde jedoch am 8. Oktober 2004 zurückgezogen.
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- Das dritte Gesuch bezweckte eine Verwertung von Speiseöl- und Speisefettabfällen im Umfang von 2000 Tonnen pro Jahr. Dabei geht es um eine Erhöhung der zuvor zugelassenen Menge um 1000 Tonnen pro Jahr; bauliche Massnahmen sind nicht geplant. Der Regierungsstatthalter erteilte hierfür am 20. Dezember 2004 die Gesamtbewilligung.
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X., Ehepaar Z. sowie Y., die mit ihren Einsprachen unterlegen waren, fochten die Bewilligung vom 20. Dezember 2004 mit gemeinsamer Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (im Folgenden: BVE) an. Die BVE hiess die Beschwerde am 11. August 2005 gut, soweit sie darauf eintrat. Die Behörde erwog, die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht für die ganze Kläranlage durchgeführt worden, sondern lediglich isoliert für das betreffende Vorhaben. Demzufolge hob die BVE die Bewilligung vom 20. Dezember 2004 auf und wies die Angelegenheit an den Regierungsstatthalter zurück.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben X. sowie Y. beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
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2.2 Die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass das hier umstrittene Bauvorhaben der UVP-Pflicht im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) unterliegt (vgl. Art. 1 und Anhang Nr. 40.7 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise auf eine nachträgliche UVP im förmlichen Sinne verzichtet werden, wenn die vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen materiell genügen, um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Umweltschutzvorschriften beurteilen zu können (BGE 124 II 460 E. 3a S. 469; Urteile 1E.8/2002 vom 4. November 2002, E. 2.3, publ. in: URP 2003 S. 655; 1A.136/2004 vom 5. November 2004, E. 2.5, publ. in: URP 2005 S. 1). Immerhin ist eine derartige Ausnahmesituation nicht leichthin anzunehmen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen ein Bauvorhaben in verschiedene Teilschritte und Bewilligungsverfahren aufgeteilt wird, besteht die Gefahr, dass die Gesamtauswirkungen möglicherweise ![]() | 11 |
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2.4 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die mangelhafte Koordination der Verfahren untereinander gerügt. Die UVP, die für das hier betroffene Baugesuch bezüglich Fettverwertung erfolgt ist, erweist sich als mangelhaft, weil sie auf diese Fragestellung beschränkt war, statt sich mit der Umweltbelastung der gesamten Kläranlage zu befassen. Wenn das Verwaltungsgericht die vorhandenen Abklärungen dennoch materiell für genügend erachtete, konnte es sich für seine Gesamtbeurteilung auf eine Mehrzahl von Fachberichten stützen, die punktuell Angaben zur Umweltverträglichkeit der gesamten Kläranlage liefern. Für jedes der drei Bauvorhaben liegen Fachberichte der zuständigen Amtsstellen vor, die sich mit Umweltschutzfragen ![]() | 13 |
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Dieser Vorwurf scheint zwar vordergründig zuzutreffen. Die Beschwerdeführer blenden aber aus, dass die Geruchsklagen bereits im Fachbericht Immissionsschutz des beco vom 4. Februar 2004 zum Gesuch betreffend Sanierung Abwasserstrasse in differenzierter Weise angesprochen worden sind. Wie diese Fachstelle in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2005 näher erläuterte, hatte sie in ihrem Bericht vom 2. April 2004 vor dem ihr bekannten Hintergrund Auflagen aus Sicht der Lufthygiene aufgestellt, um übermässige Geruchsimmissionen zu vermeiden. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 1. Februar 2005 machte die Fachstelle auch Ausführungen zur Geruchsproblematik der Kläranlage als Ganzes und insbesondere zur Behandlung von Klärschlamm mit oder ohne Fettabfälle.
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Weiter befasste sich der erwähnte Fachbericht vom 2. April 2004 mit der Lärmschutzproblematik und verwies dabei auf den diesbezüglich eingehenden Bericht vom 4. Februar 2004. In der Gesamtbeurteilung der KUS vom 11. Mai 2004 ist im Übrigen auch die Stellungnahme des kantonalen Tiefbauamtes aufgeführt, welches das Vorhaben aus Sicht des Strassenlärms für unproblematisch erachtet hat.
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Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) pflichtet in seiner Vernehmlassung dem Verwaltungsgericht bei, dass die vorhandenen Angaben ![]() | 17 |
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3.1 Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Solche Begrenzungen werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip die unnötigen Emissionen vermieden werden (BGE 126 II 366 E. 2b S. 368; BGE 124 II 517 E. 4b S. 522).
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3.2 Diese Grundsätze sind allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne unnötige Lärm völlig untersagt werden müsste. Es gibt keinen Anspruch auf absolute Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (Art. 15 USG; BGE 126 II 300 E. 4c/bb S. 307, BGE 126 II 366 E. 2b S. 368). Ebenso wenig besteht ein Recht darauf, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktionieren müsste; auch insofern ist eine geringfügige Belästigung der Umgebung zumutbar (vgl. Urteile 1A.214/2005 vom 31. Januar 2006, E. 6.3.1; 1A.65/2005 vom 20. Dezember 2005, E. 5.3 nicht publ. in BGE 132 I 82). Das Vorsorgeprinzip hat nach der Konzeption des Umweltschutzgesetzes emissionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charakter (BGE 126 II 399 E. 4c S. 406 mit Hinweis).
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In der bisherigen Rechtsprechung wurde diesbezüglich der Satz verwendet, das Vorsorgeprinzip finde in umweltrechtlichen Bagatellfällen keine Anwendung (vgl. BGE 124 II 219 E. 8b S. 233 mit ![]() | 21 |
In diesem Sinne ist zu präzisieren: Sofern sich geringfügige Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern lassen, so dürfte es grundsätzlich verhältnismässig sein, entsprechende Massnahmen zu verlangen. Wenn sich eine Reduktion bei derartigen Emissionen hingegen als unverhältnismässig oder sogar als unmöglich erweist, so ist dahingehend zu entscheiden, dass solche Immissionen von den Betroffenen hinzunehmen sind. Gestützt auf eine solche Interessenabwägung ist auch die generell-abstrakte Festlegung eines unteren Schwellenwerts denkbar, bei dem - vorbehältlich neuer Erkenntnisse - keine zusätzlichen Massnahmen mehr gefordert werden können (vgl. z.B. Art. 4 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV; SR 814.710] und dazu BGE 126 II 399 E. 4c S. 407 f.).
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3.3 Die vom BAFU angesprochenen geruchsbekämpfenden Massnahmen beziehen sich hier hauptsächlich auf die Verdrängungsluft, die beim Befüllen der Silos ungefiltert entweicht. Kurzzeitige Geruchsemissionen können auch bei allfälligen Betriebsstörungen (Leckagen) auftreten; im Übrigen erfolgt die Fettverwertung in einem geschlossenen System. Nach den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind die entsprechenden Geruchsbelästigungen geringfügig. Diese Würdigung bezieht sich auf das Geruchspotential von Speiseölen und -fetten - in der hier interessierenden Form als Abfälle - an sich wie auch auf die begrenzte Zeitdauer einzelner Immissionen. Der Beschwerdegegner hat im bundesgerichtlichen Verfahren erläutert, dass das Betanken im Schnitt einmal pro Arbeitstag erfolgt und jeweils rund eine halbe Stunde dauert. Wie bereits aus dem Umweltverträglichkeitsbericht im Zusammenhang mit dem Baugesuch für die Erhöhung der Fettverwertung folgt, ![]() | 23 |
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Erwägung 4 | |
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4.2 Nach dem angefochtenen Entscheid ist die bestehende Gesamtanlage nicht sanierungsbedürftig. Mit Abschluss der Sanierung der Abwasserstrasse (Biologie), die am 8. Juli 2004 bewilligt wurde, ![]() | 26 |
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Dass die geplante Erhöhung der Fettverwertung vorliegend ohne Einbau einer Abluftreinigungsanlage umweltverträglich ist, wurde bereits bei E. 3 dargelegt. Insgesamt steht zu erwarten, dass die Gesamtanlage auch nach der Verwirklichung des geplanten Vorhabens in aller Regel für die Wohnbevölkerung in der Umgebung keine rechtsrelevante Geruchsbelästigung mit sich bringt. Punktuelle und kurzzeitige Ausnahmen gebieten keine weitergehenden umweltschutzrechtlichen Massnahmen in dieser Hinsicht.
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