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11. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT gegen SRG SSR idée suisse Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft sowie Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
2C_4/2008 vom 21. Februar 2008 | |
Regeste |
Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 94 und 99 RTVG 2006 bzw. Art. 63 RTVG 1991; Beschwerdelegitimation gegen einen programmrechtlichen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI); Beitrag "Mehr Schweine". | |
Sachverhalt | |
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Erwin Kessler, Präsident des Vereins gegen Tierfabriken, und 22 Mitunterzeichner gelangten hiergegen an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Diese wies ihre Beschwerde am 31. August 2007 ab und stellte fest, dass der umstrittene Beitrag die Programmbestimmungen nicht verletzt habe. Zwar sei die Aussage, es gebe in der Schweiz keine Tierfabriken, missverständlich; sie zeuge von "wenig Sensibilität in Tierschutzfragen", doch sei Thema der Sendung der vorgeschlagene Verzicht auf die Höchsttierbestände und dessen mögliche Folgen gewesen. Die diesbezüglich relevanten Fakten seien korrekt wiedergegeben worden.
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Das Bundesgericht tritt auf die von Erwin Kessler im Namen des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein.
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Aus den Erwägungen: | |
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2.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis fehlt dem Stimmbürger die Legitimation, um allein gestützt auf seine politischen Rechte einen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen über die Einhaltung rundfunkrechtlicher Vorschriften mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde - bzw. heute mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - anfechten zu können (BGE 123 II 115 E. 2b/cc S. 119; BGE 115 Ib 387 ff.). Auch wer sich engagiert zu einer Frage in der Öffentlichkeit äussert, ist nicht bereits deswegen befugt, Darstellungen zur entsprechenden Thematik in Radio und Fernsehen vor Bundesgericht zu beanstanden (BGE 114 Ib 200 E. 2c S. 203). Ein besonderes persönliches oder berufliches Interesse an einem bestimmten Thema verschafft für sich allein ebenfalls noch keine legitimationsbegründende enge Beziehung zum Inhalt eines Beitrags (BGE 130 II 514 E. 2.2.1 S. 517 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und ![]() | 6 |
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2.4 Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt: Im Rahmen der im Radio- und Fernsehgesetz formalisierten Aufsichtsbeschwerde hat der Popularbeschwerdeführer lediglich einen spezialgesetzlichen Anspruch darauf, dass es die UBI nicht bundesrechtswidrig unterlässt, das durch ihn ausgelöste und ausschliesslich im öffentlichen Interesse liegende Verfahren durchzuführen. Allein diesen spezialgesetzlichen Erledigungsanspruch kann er gegebenenfalls mit Beschwerde vor Bundesgericht durchsetzen. Er ist dagegen nicht legitimiert, geltend zu machen, die UBI habe zu Unrecht Beweisanträgen nicht entsprochen, den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt oder ihr Prüfungsprogramm in unzulässiger Weise ![]() | 8 |
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