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Informationen zum Dokument  BGE 134 II 120  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Ko ...
Erwägung 2
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
11. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT gegen SRG SSR idée suisse Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft sowie Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
2C_4/2008 vom 21. Februar 2008
 
 
Regeste
 
Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 94 und 99 RTVG 2006 bzw. Art. 63 RTVG 1991; Beschwerdelegitimation gegen einen programmrechtlichen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI); Beitrag "Mehr Schweine".  
 
Sachverhalt
 
BGE 134 II, 120 (120)Das Schweizer Fernsehen strahlte am 21. Februar 2007 im Rahmen des Nachrichtenmagazins "10 vor 10" den Beitrag "Mehr Schweine" aus. Im Zentrum des rund dreiminütigen Beitrags stand der Antrag BGE 134 II, 120 (121)von SVP-Nationalrat und Landwirt Marcel Scherrer, die gesetzlichen Höchsttierbestände abzuschaffen. Anmoderiert wurde der Bericht mit der Aussage, dass es "keine Tierfabriken in der Schweiz" gebe; ob das so bleibe, sei die grosse Frage; ein Züchter dürfe heute maximal 1'500 Schweine und 27'000 Hühner halten. Die Wirtschaftskommission des Nationalrats habe die Absicht, dies zu ändern; jeder Tierzüchter solle fortan so viele Tiere halten können, wie er wolle. Das Team von "10 vor 10" sei der Frage nachgegangen, was dies genau heisse. Dazu äussern sich im anschliessenden Videobericht Nationalrat Scherrer, der Geschäftsführer des Schweizerischen Tierschutzes und ein Vertreter des Bundesamts für Landwirtschaft.
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Erwin Kessler, Präsident des Vereins gegen Tierfabriken, und 22 Mitunterzeichner gelangten hiergegen an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Diese wies ihre Beschwerde am 31. August 2007 ab und stellte fest, dass der umstrittene Beitrag die Programmbestimmungen nicht verletzt habe. Zwar sei die Aussage, es gebe in der Schweiz keine Tierfabriken, missverständlich; sie zeuge von "wenig Sensibilität in Tierschutzfragen", doch sei Thema der Sendung der vorgeschlagene Verzicht auf die Höchsttierbestände und dessen mögliche Folgen gewesen. Die diesbezüglich relevanten Fakten seien korrekt wiedergegeben worden.
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Das Bundesgericht tritt auf die von Erwin Kessler im Namen des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein.
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Aus den Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwiefern auf eine Beschwerde einzutreten ist; immerhin muss die Eingabe auch bezüglich der Prozessvoraussetzungen hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Sind die Legitimationsvoraussetzungen - wie hier - nicht ohne weiteres ersichtlich, ist es nicht seine Aufgabe, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die beschwerdeführende Partei zum Verfahren zuzulassen ist (BGE 133 II 400 E. 2 S. 405). Der Verein gegen Tierfabriken beanstandet lediglich den Sachentscheid, legt aber nicht dar, inwiefern er hierzu befugt ist. Ob auf seine Beschwerde bereits deshalb nicht einzutreten ist, kann dahingestellt bleiben, da ein anderer Nichteintretensgrund besteht.
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BGE 134 II, 120 (122)Erwägung 2
 
2.1 Zwar können Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen über den Inhalt redaktioneller Sendungen mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unmittelbar an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 83 lit. p BGG). Die Beschwerdebefugnis richtet sich dabei jedoch ausschliesslich nach Art. 89 Abs. 1 BGG und nicht nach Art. 94 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG 2006; SR 784.40) bzw. Art. 63 des entsprechenden Gesetzes vom 21. Juni 1991 (RTVG 1991; AS 1992 S. 601 ff.). Die zu Art. 103 lit. a OG entwickelten Grundsätze gelten diesbezüglich auch für Art. 89 Abs. 1 BGG (BGE 133 II 400 E. 2.2 S. 404): Die Legitimation ergibt sich nicht bereits aus der Beteiligung als Popularbeschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren (BGE 130 II 514 E. 1 S. 516; BGE 123 II 115 E. 2a S. 117; BGE 121 II 359 E. 1a S. 361, BGE 121 II 454 E. 1a S. 455). Der Beschwerdeführer muss vielmehr stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswert nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines, öffentliches Interesse genügt hierzu nicht. Der Beanstander einer Sendung muss für das bundesgerichtliche Verfahren in einer eigenen engen Beziehung zum Gegenstand des beurteilten Beitrags stehen (BGE 130 II 514 E. 1 S. 516 mit Hinweisen). Vor Bundesgericht gibt es (auch) im Radio- und Fernsehbereich kein Popularbeschwerderecht (vgl. BGE 130 II 514 E. 2.3 S. 518). Hieran hat sich mit dem neuen Radio- und Fernsehgesetz nichts geändert (vgl. Art. 99 RTVG 2006).
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2.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis fehlt dem Stimmbürger die Legitimation, um allein gestützt auf seine politischen Rechte einen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen über die Einhaltung rundfunkrechtlicher Vorschriften mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde - bzw. heute mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - anfechten zu können (BGE 123 II 115 E. 2b/cc S. 119; BGE 115 Ib 387 ff.). Auch wer sich engagiert zu einer Frage in der Öffentlichkeit äussert, ist nicht bereits deswegen befugt, Darstellungen zur entsprechenden Thematik in Radio und Fernsehen vor Bundesgericht zu beanstanden (BGE 114 Ib 200 E. 2c S. 203). Ein besonderes persönliches oder berufliches Interesse an einem bestimmten Thema verschafft für sich allein ebenfalls noch keine legitimationsbegründende enge Beziehung zum Inhalt eines Beitrags (BGE 130 II 514 E. 2.2.1 S. 517 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und BGE 134 II, 120 (123)Doktrin). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der egoistischen Verbandsbeschwerde, bei der eine als juristische Person konstituierte Vereinigung im Rahmen ihrer statutarischen Aufgaben die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl ihrer Mitglieder wahrnimmt (BGE 130 II 514 E. 2.3.3 S. 519 mit Hinweisen).
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2.3 Im beanstandeten Beitrag ist unmittelbar weder vom beschwerdeführenden Verein noch von seinem Präsidenten die Rede. Der VgT und seine Mitglieder haben sich ganz allgemein dem Schutz der Tiere verschrieben; die Tatsache, dass der VgT in seinem Namen bzw. Logo den Begriff "Tierfabrik" verwendet, genügt nicht, um einen (kritischen) Beitrag zur Abschaffung der Höchsttierbestände und der damit befürchteten Gefahr des Entstehens von Tierfabriken mit der Begründung anzufechten, solche bestünden - im Hinblick auf die Qualität der Tierhaltung - in der Schweiz bereits heute, was dem Zuschauer verschwiegen worden sei. Der beschwerdeführende Verein bzw. seine Mitglieder engagieren sich aktiv zum Wohl der Tiere und sehen hierin auch ein besonderes persönliches Interesse; sie werden durch den beanstandeten Beitrag jedoch nicht anders betroffen als irgendein anderer tierliebender Zuschauer. Es fehlt ihnen somit die nach Art. 89 Abs. 1 BGG erforderliche Beziehungsnähe zum Sendethema, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dass der Präsident des VgT 1992 ein Buch zum Thema der Tierfabriken geschrieben hat, verschafft ihm auch als Privatperson kein persönliches Interesse im dargelegten Sinn (BGE 123 II 115 E. 2b S. 517: "publizistische Tätigkeit im Bereich der Ausländerpolitik"). In solchen Fällen steht nur die Popularbeschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen offen (BGE 123 II 115 E. 2b/cc S. 119).
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2.4 Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt: Im Rahmen der im Radio- und Fernsehgesetz formalisierten Aufsichtsbeschwerde hat der Popularbeschwerdeführer lediglich einen spezialgesetzlichen Anspruch darauf, dass es die UBI nicht bundesrechtswidrig unterlässt, das durch ihn ausgelöste und ausschliesslich im öffentlichen Interesse liegende Verfahren durchzuführen. Allein diesen spezialgesetzlichen Erledigungsanspruch kann er gegebenenfalls mit Beschwerde vor Bundesgericht durchsetzen. Er ist dagegen nicht legitimiert, geltend zu machen, die UBI habe zu Unrecht Beweisanträgen nicht entsprochen, den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt oder ihr Prüfungsprogramm in unzulässiger Weise BGE 134 II, 120 (124)beschränkt. Verfügt der Popularbeschwerdeführer über keine entsprechenden Verfahrensrechte, hat er auch kein schutzwürdiges Interesse, um in diesem Zusammenhang an das Bundesgericht zu gelangen (vgl. BGE 123 II 115 E. 2c S. 119 f.; Urteil 2A.47/1998 vom 29. September 1998, E. 3, publ. in: Pra 88/1999 Nr. 6 S. 36).
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