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14. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Trägerstiftung Kultur- und Kongresszentrum am See gegen Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Umwelt und Energie (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
1C_43/2007 vom 9. April 2008 | |
Regeste |
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; selbständig eröffneter Zwischenentscheid. | |
Sachverhalt | |
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Mit Entscheid vom 9. Juni 2006 stellte die Dienststelle "uwe" fest, das vom Kupferdach des KKL abfliessende Regenwasser werde neu als verschmutztes Abwasser beurteilt und falle damit in ihre Zuständigkeit. Sie verpflichtete die Trägerstiftung, die Möglichkeiten zur Reduktion der Kupferabschwemmung im Rahmen einer ![]() | 2 |
Gegen diesen Entscheid gelangte die Trägerstiftung ans Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches die Beschwerde mit Urteil vom 7. Februar 2007 abwies.
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In ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht beantragte die Trägerstiftung Kultur- und Kongresszentrum am See die Aufhebung sowohl des Verwaltungsgerichtsurteils vom 7. Februar 2007 als auch des Entscheids der Dienststelle "uwe" vom 9. Juni 2006. Das Verfahren betreffend Reduktion der Kupferabschwemmung vom Dach des KKL sei einzustellen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 1 | |
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Erwägung 1.2 | |
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1.2.3 Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist gegen (andere) selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Diese ![]() | 9 |
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