BGE 134 II 142 | |||
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14. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Trägerstiftung Kultur- und Kongresszentrum am See gegen Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Umwelt und Energie (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
1C_43/2007 vom 9. April 2008 | |
Regeste |
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; selbständig eröffneter Zwischenentscheid. | |
Sachverhalt | |
Am 28. September 1994 erteilte der Stadtrat Luzern der Trägerstiftung Kultur- und Kongresszentrum am See die Bewilligung für den Bau des Kultur- und Kongresszentrums Luzern (KKL) am Europaplatz in Luzern. Zugleich eröffnete er u.a. die Bedingungen und Auflagen gemäss Schreiben des damaligen Amtes für Umwelt (heute Dienststelle Umwelt und Energie [uwe]) vom 25. Juli 1994. Das Amt für Umwelt qualifizierte das Dachwasser des KKL damals als unverschmutztes Wasser und stimmte der geplanten Einleitung in den Vierwaldstättersee zu.
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Mit Entscheid vom 9. Juni 2006 stellte die Dienststelle "uwe" fest, das vom Kupferdach des KKL abfliessende Regenwasser werde neu als verschmutztes Abwasser beurteilt und falle damit in ihre Zuständigkeit. Sie verpflichtete die Trägerstiftung, die Möglichkeiten zur Reduktion der Kupferabschwemmung im Rahmen einer Machbarkeitsstudie auf eigene Kosten abzuklären. Über eine Einleitungsbewilligung und allfällige Sanierungsmassnahmen könne erst entschieden werden, wenn diese Studie vorliege.
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Gegen diesen Entscheid gelangte die Trägerstiftung ans Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches die Beschwerde mit Urteil vom 7. Februar 2007 abwies.
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In ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht beantragte die Trägerstiftung Kultur- und Kongresszentrum am See die Aufhebung sowohl des Verwaltungsgerichtsurteils vom 7. Februar 2007 als auch des Entscheids der Dienststelle "uwe" vom 9. Juni 2006. Das Verfahren betreffend Reduktion der Kupferabschwemmung vom Dach des KKL sei einzustellen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 1 | |
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Erwägung 1.2 | |
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1.2.3 Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist gegen (andere) selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Diese Bestimmung gibt die früher in Art. 50 Abs. 1 OG verankerte Regelung wieder (vgl. Botschaft zum BGG in BBl 2001 S. 4334; siehe dazu auch BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292), welche für das zivilrechtliche Verfahren vor Bundesgericht galt. Ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind, prüft das Bundesgericht frei (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92).
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