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18. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Swisscom (Schweiz) AG gegen A. und Mitb. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
1C_265/2014 vom 22. April 2015 | |
Regeste |
Art. 22 und 24 RPG; raumplanerische Grundsätze für Mobilfunkanlagen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen; Anwendung kommunaler Ästhetikvorschriften auf solche Anlagen und die Schranken, die sich aus dem Telekommunikations- und dem Raumplanungsrecht des Bundes ergeben. |
Die Erfüllung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber gemäss dem Fernmelderecht des Bundes darf durch die Anwendung kommunaler Ästhetikvorschriften nicht vereitelt oder über Gebühr erschwert werden (E. 7.1). |
Wird gestützt auf solche Vorschriften eine Mobilfunkanlage in der Bauzone verboten, ist daher gemäss dem Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in erster Linie zu prüfen, ob in der Bauzone andere taugliche Standorte vorhanden sind (E. 7.6 und 7.7). |
Trifft dies nicht zu, darf ein Ausweichen auf einen Standort in der Nichtbauzone verlangt werden, wenn an diesem Ort gestützt auf eine konkrete Standortevaluation eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden darf (E. 7.8 und 7.9). | |
Sachverhalt | |
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Gegen das öffentlich aufgelegte Baugesuch gingen zwölf Einsprachen ein. (...) Mit Entscheid vom 23. April 2012 verweigerte der Gemeinderat der politischen Gemeinde Bichelsee-Balterswil in teilweiser Gutheissung der Einsprachen die Baubewilligung für die geplante Mobilfunkanlage, da er davon ausging, sie widerspreche den Eingliederungsvorschriften im kommunalen Baureglement.
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B. Die Swisscom rekurrierte gegen die Verweigerung der Baubewilligung an das Departement für Bau und Umwelt (DBU) des Kantons Thurgau. Dieses führte am 15. August 2012 einen Augenschein durch und wies mit Entscheid vom 8. Juli 2013 in Gutheissung des Rekurses die Streitsache zur Erteilung der Baubewilligung an die Gemeinde zurück.(...)
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Gegen den Entscheid des DBU reichten die Gemeinde, die Ehegatten A. und verschiedene Mitbeteiligte und die Ehegatten B. beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau je eine Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht vereinigte die Beschwerden und führte am 20. November 2013 einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 19. März 2014 hob es den Entscheid des DBU vom 8. Juli 2013 in Gutheissung der Beschwerden auf und bestätigte die von der Gemeinde ausgesprochene Bauverweigerung.
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C. Die Swisscom (Beschwerdeführerin) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2014 aufzuheben und den Entscheid des DBU vom 8. Juli 2013 zu bestätigen.
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Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner (...) beantragen, das angefochtene Urteil sei zu bestätigen. Das DBU stellt den Antrag, die Beschwerde gutzuheissen. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Ehegatten A. und weitere Beschwerdegegner reichten eine Duplik ein, ohne neue Anträge zu stellen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme zur Duplik.
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Am 22. April 2015 hat das Bundesgericht in öffentlicher Sitzung über die Beschwerde beraten. Es weist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab.
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(Auszug)
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Erwägung 2 | |
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2.2 Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung führte das Verwaltungsgericht aus, in der Gemeinde Bichelsee-Balterswil gebe es bezüglich Mobilfunkanlagen keine besonderen Planungsmassnahmen im Sinne einer Negativ- oder Positivplanung bzw. eines Kaskadenmodells. Für die Frage der Zonenkonformität der umstrittenen Anlage sei somit lediglich der Nachweis erforderlich, dass die Anlage der lokalen Versorgung diene bzw. einen funktionellen Bezug zur Wohnzone aufweise. Hierfür könne gemäss BGE 138 II 173 (E. 5.4) verlangt werden, dass die Anlage von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der für die betreffende Nutzungszone üblichen Ausstattung entspreche. Eine solche Ausstattung liege bezüglich der vorliegend umstrittenen Anlage wohl nicht mehr vor, weil sie im Weiler Ifwil mit einer Bauzone von 0,08 km2 eine rund 30 Mal grössere Fläche von mindestens 2,4 km2 im Nichtbaugebiet abdecke und ![]() | 10 |
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2.4 Gemäss dem vom Verwaltungsgericht angerufenen BGE 138 II 173 (E. 5.4 S. 179) ist mit dem Bundesumweltrecht vereinbar, dass ein kommunales Baureglement in der Wohnzone nur Mobilfunkanlagen zulässt, die der lokalen Versorgung dienen, d.h. einen funktionellen Bezug zu dieser Zone aufweisen und von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entsprechen. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, es könne sich rechtfertigen, in Zonen, die in erster Linie für das Wohnen bestimmt sind, die Errichtung von Mobilfunkanlagen, die ideelle Immissionen verursachen können, von einem funktionalen Zusammenhang zur jeweiligen Zone abhängig zu machen (BGE 138 II 173 E. 7.4.3 S. 188). Aus dieser Rechtsprechung kann entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts nicht abgeleitet werden, dass Mobilfunkanlagen generell nur der lokalen Versorgung ihrer Zone dienen dürfen. Vielmehr setzt eine solche Beschränkung eine entsprechende kantonale bzw. kommunale Regelung bezüglich Wohnzonen voraus. So erwähnte das Bundesgericht im genannten Entscheid, dass die beurteilte Bestimmung Teil einer Kaskadenregelung bildete, die in gemischten Zonen und Arbeitszonen Mobilfunkanlagen zur Versorgung grosser Gemeindeteile zuliess, was es als zulässig ansah (BGE 138 II 173 E. 7.4.3 S. 189). Im gleichen Sinne erachtete es eine in Räfis in einer Wohnzone vorgesehene Mobilfunkanlage als zonenkonform, die zunächst verschiedene Wohn-, sowie Wohn- und Gewerbezonen und darüber hinaus das Nichtbaugebiet der Rheinebene versorgen sollte (Urteil 1C_245/2013 ![]() | 12 |
(...)
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Erwägung 7 | |
7.1 Soweit kommunale Bau- und Zonenvorschriften Mobilfunkanlagen betreffen, müssen sie die sich aus dem Bundesumwelt- und -fernmelderecht ergebenden Schranken beachten. In diesem Rahmen sind kommunale ortsplanerische Bestimmungen, die zur Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität eines Quartiers die Errichtung von Mobilfunkanlagen einschränken, grundsätzlich möglich (BGE 133 II 64 E. 5.3 S. 67). Auch ist nicht ausgeschlossen, allgemeine Ästhetikklauseln auf solche Anlagen anzuwenden. Dabei ist ![]() | 14 |
7.2 Das Verwaltungsgericht führte bezüglich der Interessen der Fernmeldegesetzgebung aus, die gestützt auf eine positive kommunale Ästhetikvorschrift verweigerte Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage führe nicht zu einem übermässigen Erschwernis für die Beschwerdeführerin, weil sie die Versorgung des Weilers Ifwil mit Mobilfunkleistungen anstatt mit der geplanten Anlage durch eine entsprechende Anlage am Alternativstandort ca. 400 m östlich des Weilers Ifwil beim Unterwerk des Energieversorgungsunternehmens "EKT" voraussichtlich auch sicherstellen könne. Am Augenschein bei diesem Standort hätten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin bestätigt, dass dort die Erstellung einer Mobilfunkanlage technisch möglich sei und keine Gefahr von Interferenzen bestehe. Die Eigentümerin der entsprechenden Parzelle sei mit der Errichtung einer solchen Anlage einverstanden. Mangels eines entsprechenden Baugesuchs sei die Bewilligungsfähigkeit einer solchen Anlage beim EKT-Unterwerk ausserhalb der Bauzone zwar noch nicht rechtskräftig beurteilt worden. Da sich dort bereits massive Hochspannungsmasten befänden, sei dieser Standort jedoch gemäss der Rechtsprechung (BGE 133 II 321 E. 4.3.3) "erheblich geeigneter" als derjenige in der Dorf- und Weilerzone, weshalb gemäss Art. 24 RPG eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Der Alternativstandort führe zwar für das Gebiet westlich von Ifwil zu einer Empfangsverschlechterung, die jedoch gemäss den unbestritten Angaben der Gemeinde mit der anstehenden Um- bzw. Aufrüstung der Mobilfunkanlagen in Guntershausen/Aadorf gut korrigiert werden könne. Zudem brächte der Alternativstandort für das Gebiet östlich von ![]() | 15 |
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7.4 Nach der Praxis der Stadt Zürich und der kantonalen Rechtsmittelinstanzen des Kantons Zürich sind durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen unter dem Gesichtspunkt der Einordnung in der Regel zuzulassen, sofern nicht individuelle Schutzobjekte tangiert werden oder sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen (Urteil 1C_244/2007 vom 10. April 2008 E. 3.2 betreffend eine Mobilfunkanlage mit einem ca. 3 m hohen Mast auf einem Dach). Entsprechend führte BENJAMIN WITTWER am von der Beschwerdeführerin angegebenen Ort aus, die Interessenabwägung mit den Zielen der Fernmeldegesetzgebung führe dazu, dass eine durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlage in einer durchschnittlichen Wohnzone ohne weiteres zugelassen werden müsse. Er gab jedoch einschränkend an, anders verhalte es sich etwa in einer Kernzone, in der die Einordnung ungenügend erscheinen möge. Sodann nannte er als Beispiel einer ungenügenden Einordnung gemäss der ästhetischen Generalklausel in § 238 Abs. 1 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) eine Mobilfunkanlage mit einem über 20 m hohen Mast in der Wohnzone (WITTWER, a.a.O., S. 95 f.). Demnach entspricht die vorliegend umstrittene Anlage mit einem 21 m hohen freistehenden Mast in einer ländlichen Dorf- und Weilerzone mit erhöhten ästhetischen Anforderungen nicht ![]() | 17 |
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7.6.1 Art. 24 RPG setzt voraus, dass (a) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und (b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (vgl. BGE 129 II 63 E. 3.1 S. 68; BGE 124 II 252 E. 4a S. 255 f.; BGE 123 II 256 E. 5a S. 261). Nach bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt die relative Standortgebundenheit, wenn gewichtige Gründe einen ![]() | 20 |
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7.7 Nach dem Gesagten ist gemäss dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet bei der Anwendung von Ästhetikregelungen auf Mobilfunkanlagen bezüglich der Wahrung der Interessen der Fernmeldegesetzgebung in erster Linie zu prüfen, ob taugliche Ersatzstandorte innerhalb der Bauzone vorhanden sind. Dies ist vorliegend zu verneinen. Die Gemeinde nannte zwar einen Alternativstandort auf der noch unüberbauten Gewerbezone südlich der Aadorferstrasse. Gemäss den Ausführungen des DBU müsste an diesem tiefer gelegenen Ort der Mast der Mobilfunkanlage jedoch bis 10 m höher errichtet werden, weshalb er dort wesentlich störender in Erscheinung treten würde als am geplanten Standort. Entsprechend nannte das Verwaltungsgericht nur einen Alternativstandort ausserhalb der Bauzone. Damit stellt sich die Frage, ob ein solcher ![]() | 22 |
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7.9 Bezüglich dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die umstrittene Mobilfunkanlage überwiegend der Versorgung von Nichtbaugebiet dienen soll (vgl. E. 2.2 hiervor) und sie am Alternativstandort inmitten der elektrischen Anlagen und Hochspannungsmasten des Unterwerks - anders als im Weiler Ifwil - wohl im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 7.6.2 hiervor) nicht störend in Erscheinung treten und keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirken wird. Unter diesen Umständen kann eine Mobilfunkanlage am Alternativstandort im Sinne von Art. 24 RPG als relativ standortgebunden erscheinen. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Sie stellt auch nicht in Frage, dass die versorgungstechnischen Nachteile am Alternativstandort durch die Um- oder Aufrüstung der bestehenden ![]() | 24 |
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