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32. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Swissgrid AG gegen Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG, Industrielle Werke Basel (IWB) und Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
2C_309/2015 vom 24. Mai 2016 | |
Regeste |
Fristbeginn für die Anfechtung von Kostenregelungen in einem Rückweisungsentscheid (Art. 92, 93 und 100 BGG). | |
Sachverhalt | |
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B. Gegen die Verfügung einschliesslich der Wiedererwägung erhoben am 7. Mai 2012 die Übertragungsnetz Basel AG (inzwischen: Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG) und die IWB Industrielle Werke Basel Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess mit Urteil vom 10. März 2014 die Beschwerde teilweise gut, soweit die Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG betreffend, und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die ElCom zurück. Die Verfahrenskosten auferlegte es im Umfang von Fr. 2'000.- den Beschwerdeführerinnen, im Umfang von Fr. 7'000.- der Swissgrid (Ziff. 3 des Urteils). Es sprach zudem den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu, wovon Fr. 12'000.- zu Lasten der Swissgrid und Fr. 6'000.- zu Lasten der ElCom (Ziff. 4 des Urteils).
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C. Im Nachgang zu diesem Urteil legte die ElCom mit Verfügung vom 12. Februar 2015 die anrechenbaren Kapitalkosten der Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG neu wie folgt fest:
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2. Die Swissgrid AG hat der Übertragungsnetz Basel/Laufenburg die Differenz von 273'920 Franken zu den mit Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 festgelegten anrechenbaren Kosten zu bezahlen.
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3. Die Swissgrid AG hat der Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG eine Verzinsung auf den Differenzbetrag gemäss Ziff. 2 zu bezahlen. Die Verzinsung ist gemäss Tabelle 9 der Erwägungen zu berechnen.
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4. Die Swissgrid AG kann die sich aus den Dispositivziffern 2 und 3 ergebende Unterdeckung in die künftigen Tarife der Netzebene einrechnen.
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(5. - 7. Verfahrenskosten/Mitteilungen)".
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D. Die Swissgrid erhebt mit Eingabe vom 16. April 2015 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 seien insoweit aufzuheben, als ihr - der Swissgrid - Verfahrenskosten und Parteientschädigungen auferlegt worden seien; diese Kosten bzw. Entschädigungen seien der ElCom oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen.
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Die ElCom, das Bundesverwaltungsgericht, die Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG und die IWB Industrielle Werke Basel sowie das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verzichten auf Stellungnahme.
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E. Die vereinigten Abteilungen des Bundesgerichts haben zur Frage des Fristbeginns für die Anfechtung von Kostenregelungen in einem Rückweisungsentscheid einen Meinungsaustausch durchgeführt (Koordination der Rechtsprechung, Art. 23 Abs. 2 BGG; vgl. unten E. 1.2 und 1.3).
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Aus den Erwägungen: | |
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1.1 Angefochten ist eine Kostenregelung in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Dagegen ist grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Der angefochtene Entscheid hat die Sache mit materiellrechtlichen Vorgaben zu neuem Entscheid an die ElCom zurückgewiesen und stellt damit einen Zwischenentscheid dar, der ![]() | 13 |
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1.3 Der Grund, weshalb die separate Anfechtung der Kostenregelung im Rückweisungsentscheid nicht zulässig ist, liegt in der Qualifizierung des Kostenentscheides als Zwischenentscheid: Das Bundesgericht soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647; Urteil 2C_759/2008 vom 6. März 2009 E. 2.6), weshalb es Zwischenentscheide nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 an die Hand nimmt (vorne E. 1.1) Wird eine Streitsache vom Bundesverwaltungsgericht (oder einer anderen Vorinstanz des Bundesgerichts) zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. die verfügende Behörde zurückgewiesen und fällt diese dann ihren (neuen) Entscheid, löst nach der allgemeinen Grundregel dessen ![]() | 15 |
Das heisst aber nicht, dass vom allgemeinen Grundsatz abzuweichen wäre, wonach jeweils das Eröffnungs- bzw. Zustellungsdatum einer Verfügung oder eines Entscheides fristauslösend für eine Anfechtung ist (vgl. Art. 50 VwVG, Art. 37 VGG, Art. 100 BGG). Es drängt sich auf, diese Grundregel auch für die in E. 1.1 umschriebenen Konstellationen der Direktanfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht anzuwenden. Die in einigen früheren Urteilen (vorne E. 1.2) eher beiläufig und ohne nähere Begründung verwendete Formulierung, das Bundesgericht könne in Fällen umstrittener Kostenfolgen von Rückweisungsentscheiden "direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde" angerufen werden, ist in dem Sinne zu präzisieren, dass damit nicht eine Ausdehnung der Anfechtungsfrist von Art. 100 BGG bewirkt werden sollte. Dies bedeutet, dass in den Fällen, in denen die aufgrund des Rückweisungsentscheides neu ergangene Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten und bloss noch die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid beanstandet wird, mit der direkten Anfechtung beim Bundesgericht nicht zuzuwarten ist, bis die neu ergangene Verfügung Rechtskraft erlangt hat. Fristauslösend im Sinne von Art. 100 BGG für die Anfechtung der Kostenregelung ist vielmehr das Eröffnungs- bzw. Zustellungsdatum der neuen unterinstanzlichen Verfügung. Das ergibt allein schon eine nähere Betrachtung des bereits zitierten Urteils 9C_567/2008, wo auf die Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde Bezug genommen wird (die nach dem Entscheid der verfügenden Behörde ![]() | 16 |
Mit anderen Worten: Wer auf Grund eines Rückweisungsentscheides nach einem zweiten Verfahrensumgang auf eine neuerliche Anfechtung der aufgrund des Rückweisungsentscheides ergangenen Verfügung in der Sache verzichtet und bloss noch die im Rückweisungsentscheid getroffene Kostenregelung rügen will, muss dies - analog zu vergleichbaren unterinstanzlichen Konstellationen - sofort, d.h. auf bundesgerichtlicher Ebene innert der von Art. 100 BGG festgesetzten Fristen ab Eröffnung der neu ergangenen Verfügung tun.
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