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46. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen Zollkreisdirektion Schaffhausen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
2C_745/2015 vom 23. Oktober 2017 | |
Regeste |
Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. | |
Sachverhalt | |
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C. Am 25. August 2014 übermittelte die Zollpflichtige fristgerecht die Detailabrechnung für die im zweiten Quartal 2014 im Rahmen der aktiven Veredelung erfolgten Ausfuhren. Bei ihrer internen Kontrolle wurde die OZD auf die fehlerhafte Codierung aufmerksam. Am 4. September 2014 teilte die OZD der Zollpflichtigen Folgendes mit:
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"Wie telefonisch besprochen, können alle Ausfuhren mit AC-Code 21 bis zum 23. Mai 2014 nicht abgerechnet werden und müssen verzollt werden. Die Ausfuhren ab dem 24. Mai 2014 können wir gegen Gebühr ändern, da diese noch in der 60-tägigen Beschwerdefrist liegen."
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D. In der Folge beantragte die Zollpflichtige mit Schreiben vom 5. September 2014 beim Zollinspektorat Schaffhausen die Korrektur der Ausfuhrzollanmeldungen aus dem Zeitraum vom 7. April bis zum 23. Juni 2014, also für den vollen Zeitraum. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen nahm das Schreiben als Beschwerde entgegen. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 13. bis und mit dem 27. April 2014 sowie vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2014 erwog sie, bei einer Eingabe vom 25. August 2014 sei die 60-tägige Beschwerdefrist für alle Ausfuhren verstrichen, die sich vor dem 26. Mai 2014 ereignet hätten. Entsprechend trat sie auf die Beschwerde nicht ein, soweit diese die Ausfuhren vom 7. April bis zum 26. Mai 2014 betraf. Im Übrigen hiess sie die Beschwerde gut (Entscheid vom 25. November 2014).
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E. Die Zollpflichtige erhob im Nichteintretenspunkt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses erwog hauptsächlich, bei einem Ausfuhrzollausweis handle es sich um eine (Veranlagungs-) Verfügung, zu deren Anfechtung eine Frist von 60 Tagen bestehe. Der Verfügungscharakter entspringe dem Umstand, dass das auf der Ausfuhrzollanmeldung beruhende Dokument "hoheitlich generiert" ![]() | 6 |
F. Mit Eingabe vom 7. September 2015 erhebt die Zollpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der Entscheid A-201/2015 vom 29. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei die Zollkreisdirektion Schaffhausen anzuweisen, das Gesuch vom 25. August 2014 materiell zu behandeln.
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Während die Vorinstanz von einer Vernehmlassung absieht, schliesst die OZD auf Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme repliziert die Zollpflichtige abschliessend.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
2.1 Der zollpflichtigen Person obliegt namentlich die Zuführungs- (Art. 21 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0])und die Anmeldepflicht (Art. 25 Abs. 1 ZG). Die Zollanmeldung bildet die Grundlage der Zollveranlagung (Art. 18 Abs. 1 ZG; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567 ff., insb. Ziff. 2.1.2.2 zu Art. 18 E-ZG). Sie erscheint zum einen als Wissenserklärung (über die tatsächlichen Umstände der Einfuhr oder Ausfuhr; Art. 25 Abs. 1 ZG). Dazu zählen namentlich Angaben über die Beschaffenheit der Ware, über den Empfänger der Ware bzw. den Importeur und über die anwendbare Zollberechnung (Tarifnummer und Zollansatz). Zum andern stellt sie sich als Willenserklärung der zollpflichtigen Person dar (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. d ZG; Botschaft ZG, a.a.O., Ziff. 2.1.2.2 zu Art. 18 E-ZG). So zielt die Anmeldung darauf ab, die Ware einer bestimmten zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen (Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 und Art. 47 ff. ZG; zum Ganzen Botschaft ![]() | 9 |
Erwägung 2.2 | |
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"Nach Feststellung der sich aus der Zollzahlungspflicht ergebenden Verbindlichkeiten wird der Zollausweis ausgestellt. Er schafft Beweis für die Abfertigung und für die Erfüllung der dem Pflichtigen obliegenden Verbindlichkeiten, soweit nicht andere Bescheinigungen ausgestellt werden."
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Dem geltenden ZG ist der Begriff "Zollausweis" nicht mehr bekannt. Erfolgt die Zollanmeldung durch die physisch anwesende Person, also nicht elektronisch aus der Distanz, kommt die Annahme der Zolldeklaration (Art. 33 ZG) durch den beigesetzten Amtsstempel zum Ausdruck (so noch ausdrücklich in Art. 35 Abs. 1 aZG; Botschaft ZG, a.a.O., Ziff. 2.2.4 zu E-Art. 33).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1 Wie die Zollanmeldung das Veranlagungsverfahren förmlich einleitet (vorne E. 2.2.1), schliesst die Veranlagungsverfügung dasselbe förmlich ab (Art. 38 ZG; Urteil 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.2, in: ASA 81 S. 588). Die Zollstelle eröffnet die Veranlagungsverfügung zuhanden der anmeldepflichtigen Person entweder in Papierform oder elektronisch (Art. 92 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]). Zu den Fällen der elektronischen Veranlagung hält die Amtsverordnung ergänzend fest, "die Veranlagungsverfügung" werde auf dem System "NCTS" aufgeschaltet und gelte ab diesem Zeitpunkt als eröffnet (Art. 20a Abs. 1 ![]() | 16 |
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Erwägung 2.4 | |
2.4.1 Unter die Zollverfahren, in welche die einzuführende Ware überführt werden kann, fällt auch das hier streitbetroffene Verfahren der aktiven Veredelung ("régime du perfectionnement actif", "regime del perfezionamento attivo"; Art. 47 Abs. 2 lit. e ZG). Es ist auf Waren zugeschnitten, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden. Praktische Bedeutung kommt der Lohnveredelung insbesondere in der verarbeitenden Nahrungsmittelindustrie zu (ARPAGAUS, a.a.O., N. 852). Das Gesetz kennt zwei Erscheinungsformen der so genannten aktiven Lohnveredelung (Art. 59 Abs. 3 lit. a ZG). Dabei handelt es sich zum einen um das Rückerstattungsverfahren mit bedingtem Rückerstattungsanspruch (nachfolgend: Rückerstattungsverfahren ; Art. 167 Abs. 2 ZV), zum andern um das Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht (nachfolgend: ![]() | 18 |
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1. Gesuch der zollpflichtigen Person an die EZV um Bewilligung des Verfahrens der aktiven Veredelung: Wer Waren zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbringt, hat eine Bewilligung der EZV einzuholen (Art. 59 Abs. 2 ZG; Art. 165 ff. ZV). Sinn dieses Verfahrensschrittes ist es, Missbräuche zu verhindern (ARPAGAUS, a.a.O., N. 866).
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2. Prüfung und gegebenenfalls Bewilligung des Verfahrens der aktiven Veredelung durch die EZV: Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden sein und insbesondere mengenmässig und zeitlich beschränkt werden. Unter die Auflagen fallen namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften (Art. 59 Abs. 2 ZG; Art. 166 ZV). Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch eine ermächtigte Zollstelle spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt (Art. 165 Abs. 3 ZV). Sie ist als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ausgestaltet.
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3. Zuführung und Anmeldung der zu veredelnden Ware zur Einfuhr (Art. 21 ff. ZG) durch die zollpflichtige oder eine sie vertretende Person, summarische Prüfung und gegebenenfalls Beschau, alsdann Annahme und möglicherweise Überprüfung der Einfuhrzollanmeldung (Art. 32 ff. ZG) durch die EZV, Produktion des Einfuhrzollausweises
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- unter bedingtem Aufschub der Einfuhrzollabgabe (beim Nichterhebungsverfahren) oder
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- unter bedingter Erhebung der Einfuhrzollabgabe (beim Rückerstattungsverfahren),
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wobei die Veranlagung in der Regel nach dem Nichterhebungsverfahren erfolgt (Art. 167 Abs. 2 ZV; vorne E. 2.4.1). Die Einfuhrzollschuld entsteht auch im Verfahren der aktiven Veredelung von ![]() | 25 |
4. Zuführung und Anmeldung der veredelten Ware zur Ausfuhr (Art. 21 ff. ZG) durch die zollpflichtige oder eine sie vertretende Person, summarische Prüfung und gegebenenfalls Beschau, alsdann Annahme und möglicherweise Überprüfung der Ausfuhrzollanmeldung (Art. 32 ff. ZG) durch die EZV, Produktion des Ausfuhrzollausweises.
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5. Gesuch der zollpflichtigen Person an die EZV um definitive Zollbefreiung im Verfahren der aktiven Lohnveredelung: Das Gesuch ist bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle einzureichen (Art. 168 Abs. 2 ZV; hinten E. 2.4.3), wobei eine (Abrechnungs-)Frist von 60 Tagen seit Ablauf der festgesetzten (Ausfuhr-)Frist besteht.
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6. Entscheid der EZV über das Gesuch um definitive Zollbefreiung: Bei ordnungsgemässem Abschluss des Verfahrens durch die zollpflichtige oder eine sie vertretende Person entfällt die Zahlungspflicht (beim Nichterhebungsverfahren) bzw. kommt es zur Vergütung der bereits erbrachten Leistung (beim Rückerstattungsverfahren). Bei nicht ordnungsgemässem Abschluss des Verfahrens verwirklicht sich die bislang bedingte Zahlungspflicht bzw. verfällt der bedingte Rückerstattungsanspruch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZG (hinten E. 2.4.3). Selbst wenn das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss zum Abschluss kommt, wird die Einfuhrzollabgabe jedoch nicht fällig, "wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind" (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ZG). Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen "nach Ablauf der festgesetzten Frist" zu stellen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 ZG; hinten E. 3.3.5).
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30 | |
b) in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
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c) die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
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Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen (Art. 168 Abs. 3 ZV). Es hat davon insofern Gebrauch gemacht, als es namentlich festlegte, die Einfuhrzollanmeldung gelte als Gesuch um Erteilung einer Bewilligung und die Ausfuhranmeldung gelte als Gesuch um definitive Zollbefreiung nach Art. 168 Abs. 2 lit. a ZV (so Art. 1 Abs. 1 lit. a und c der Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über den Veredelungsverkehr [SR 631.016]).
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Erwägung 3 | |
3.1 Abgaberechtliche Gesetze kennen regelmässig einen numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen (BGE 142 II 433 E. 3.1 S. 437). Ein solcher Rechtsgrund besteht zollrechtlich im Tatbestand der Berichtigung (Art. 34 ZG). Das Bundesgericht hat unlängst das Verhältnis zum zollrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 116 ZG) geklärt. Anlass gab ein Fall, in welchem dem Spediteur ein Anmeldungsfehler dadurch unterlaufen war, dass er eine unzutreffende Ware deklariert hatte. Er unterlag mithin einem Fehler in der Willensäusserung (Erklärungsirrtum; BGE 142 II 433 E. 3.2.2 S. 438). Die 30-tägige Berichtigungsfrist, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in welchem die Ware den Gewahrsam der EZV verlassen hatte (Art. 34 Abs. 3 ZG; BGE 142 II 433 E. 3.2.2 S. 438), war noch nicht verstrichen. Daher war ein "Gesuch um Änderung der Veranlagung" (so Art. 34 Abs. 3 ZG; vorne E. 2.3.2) noch möglich. Wie das Bundesgericht erkannte, ist in einem solchen Fall der Weg der Berichtigung einzuschlagen und kann die EZV die Frage, ob ein Erklärungsirrtum vorliege, nicht ins Beschwerdeverfahren verweisen (Art. 116 ZG). Ein solches fällt in einer derartigen Konstellation erst im Anschluss an die Berichtigungsverfügung in Betracht (BGE 142 II 433 E. 3.2.9 S. 440). Die EZV hat mit ![]() | 34 |
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Erwägung 3.3 | |
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3.3.2 Wie es sich mit dem Rechtscharakter der "Zollausweise" im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung verhält, kann hier offenbleiben. Wie zu zeigen ist, sieht der Gesetzgeber für diese Konstellation so oder anders ein besonderes Gesuchsverfahren vor (Art. 59 Abs. 4 ZG). Es kann daher mit folgender Feststellung sein ![]() | 37 |
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"Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen."
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"Si le régime du perfectionnement actif n'est pas apuré, les droits à l'importation deviennent exigibles, à moins qu'il soit prouvé que les marchandises ont été exportées dans le délai fixé. La demande doit être présentée dans les 60 jours suivant l'échéance du délai fixé."
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Im Recht der aktiven Veredelung werden die Einfuhrfrist, die Ausfuhrfrist und die Abrechnungsfrist unterschieden (Sachverhalt, lit. A). Grundvoraussetzung des Gesuchs ist, dass die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind ("ont été exportées dans le délai fixé"). Massgebend ist damit die eingehaltene Ausfuhrfrist.
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Erwägung 3.4 | |
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