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23. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. GmbH gegen Kanton Aargau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
2C_94/2018 vom 15. Juni 2018 | |
Regeste |
Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. | |
Sachverhalt | |
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B. Die A. GmbH erhob am 17. März 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen den Kanton Aargau mit dem Antrag, der Kanton sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'946.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Juli 2016 zu bezahlen. Zur Begründung brachte sie vor, das Verhalten des Prüfungsexperten sei kausal gewesen für den eingetretenen Schaden, für den der Kanton aus Staatshaftung einzustehen habe. Mit Urteil vom 30. November 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Es erwog im Wesentlichen, es sei nicht nachgewiesen, dass der Prüfungsexperte pflichtwidrig eine Handlung unterlassen habe, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte.
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C. Die A. GmbH erhebt mit Eingabe vom 31. Januar 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei der Kanton Aargau zu verpflichten, ihr Fr. 1'946.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Juli 2016 zu bezahlen. ![]() | 3 |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 1 | |
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"1. Kann die legislatorische Lücke der unbefriedigenden Haftungssituation bei Führerprüfungen aufgrund der regelmässig nicht beweisbaren Voraussetzungen einer kausalen Staatshaftung und der nicht greifenden privatrechtlichen Gefährdungshaftung gemäss Sondernormen (Art. 3 Abs. 2 VG i.V.m. Art. 73 und 58 SVG) gefüllt werden?
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Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestehe ein allgemeines Interesse an einer Klärung der nicht gelösten Frage nach der Haftung bei Unfällen anlässlich von Führerprüfungen. Der Beschwerdegegner bestreitet das Vorliegen einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung mit der Begründung, es könne nicht von einer Lücke ausgegangen werden; die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Haltereigenschaft in der Prüfungssituation auf den Staat übertragen werden soll, überzeuge nicht. Diese Begründung richtet sich aber materiell gegen die Argumentation der Beschwerdeführerin. Ungeachtet der materiellen Begründetheit dieser Argumentation ist die Frage der Haftung für Schäden während Prüfungsfahrten durchaus von grundsätzlicher Bedeutung. Auch dürften ähnliche Situationen wie im vorliegenden Fall wiederholt vorkommen, da gerichtsnotorisch für die praktische Führerprüfung in der Regel private Fahrzeuge verwendet werden, meistens diejenigen der Fahrschulen. Kommt die Staatshaftung nicht zum Tragen, muss der Schaden von den Fahrschulen (bzw. deren Versicherungen) übernommen werden. Die Frage, ob eine andere Haftungsgrundlage besteht, welche vermehrt zum Ersatz dieser Schäden führt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig. Die Beschwerdeführerin als Halterin des beschädigten Fahrzeugs ist dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 42 und Art. 100 BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
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(...)
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Erwägung 3 | |
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund von § 75 der aargauischen Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980 (KV/AG; SR 131.227) und ![]() | 12 |
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3.3 Gemäss § 75 Abs. 1 KV/AG haften der Kanton und die Gemeinden für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursachen. Sie haften auch für rechtmässig verursachte Schäden, wenn Einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen und regelt die Geltendmachung des Haftungsanspruchs. Das Bundesgericht hat diese Bestimmung als unmittelbar anwendbar betrachtet (Urteil 4C.77/1991 vom 25. Oktober 1994 ![]() | 14 |
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3.6.1 Die Vorinstanz geht davon aus, es sei nicht nachgewiesen, dass der Experte vor dem Passieren des Hindernisses hätte eingreifen müssen; es lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob das entgegenkommende Fahrzeug behindert worden wäre. Nach dem erneuten Schwenker ![]() | 18 |
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3.6.3 Die Vorinstanz hat sich mit den sich teilweise widersprechenden Aussagen der Beteiligten auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Sie hat die Aussage des mitfahrenden Fahrlehrers in Ausbildung nicht nur wegen dessen Bekanntschaft mit dem Prüfungskandidaten geringer gewichtet als diejenige des Experten, sondern auch wegen gewisser Widersprüchlichkeiten und Relativierungen in den Aussagen. Zu beachten ist sodann, dass die Vorinstanz es nicht etwa als erwiesen erachtete, dass eine Kreuzung mit dem anderen Fahrzeug möglich gewesen wäre. Vielmehr räumt sie ein, es gebe Anhaltspunkte, dass ![]() | 20 |
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4.3.1 Der Begriff des Halters ist im SVG nicht definiert. Nach der Rechtsprechung gilt als Halter nicht der Eigentümer des Fahrzeugs oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (BGE 129 III 102 E. 2.1 S. 103 f.; BGE 117 II 609 E. 3b S. 612 f.). Nach dem Interessen- oder Utilitätsprinzip soll die kausale Haftung aus einer Gefährdung insbesondere tragen, wer den besonderen, unmittelbaren Nutzen aus dem gefährlichen Betrieb hat. Dies muss nicht stets diejenige Person sein, welche unmittelbar über das Fahrzeug verfügt, da durchaus denkbar ist, dass sie Fahrten ausschliesslich im Interesse eines bestimmten Dritten ausführt, der insofern über die Nutzung des Fahrzeugs mit Chauffeur bestimmt. Wenn ein Dritter auf die (unmittelbare) Nutzung seines Fahrzeugs verzichtet und nur die Kosten übernimmt, so kann daraus aber ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände nicht geschlossen werden, er sei aus diesem Grunde an der Nutzung des Fahrzeugs selbst ausschliesslich oder wenigstens so überwiegend interessiert, dass ihm die Verfügungsgewalt über die Sache zustände. Im Gegenteil ist regelmässig am Betrieb des Fahrzeugs am meisten interessiert, wer darüber unmittelbar verfügt und es jederzeit nach eigenen Bedürfnissen und zu eigenem Nutzen betreiben kann. Allein eine auf irgendwelchen Gründen ![]() | 26 |
4.3.2 In der hier vorliegenden Konstellation wird das Fahrzeug dem Kanton nicht während einer längeren Zeit zur freien Verfügung gestellt, sondern nur zum Zweck, dass der Prüfungsexperte als Begleitperson des Kandidaten die praktische Führerprüfung abnimmt (Art. 15b Abs. 1 lit. b SVG; Art. 27 Abs. 2 VRV; Art. 22 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), die für die Kategorie B mindestens 60 Minuten dauert (Anhang 12 Ziff. IV VZV). Auch während dieser sehr begrenzten Zeit wird das Fahrzeug dem Kanton nicht zwangsweise zur Durchführung staatlicher Aufgaben zur Verfügung gestellt, wie etwa im Falle der Requisition, wodurch der Staat zum Halter würde (BGE 129 III 410 E. 4 S. 414). Es gibt keine Vorschrift, wonach der Kanton verpflichtet wäre, für die Durchführung der Prüfung kantonseigene Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Im Gegenteil ist es Sache des Prüfungskandidaten, das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug mitzubringen. Auch die Fahrschule ist nicht gesetzlich verpflichtet, ihr Fahrzeug für die Prüfung zur Verfügung zu stellen. Wenn sie dies tut, so handelt sie aufgrund ihres vertraglichen Verhältnisses zum Kandidaten und in ihrem kommerziellen Interesse. Der Betrieb des Fahrzeugs während der Prüfung erfolgt nicht auf Rechnung und Gefahr oder zum Nutzen des Kantons, sondern zum Nutzen des Prüfungskandidaten oder der Fahrschule. ![]() | 27 |
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4.5.1 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als ![]() | 31 |
4.5.2 Sieht das Gesetz in einer bestimmten Situation keine Haftung vor, besteht keine offene Rechtsfrage, die richterrechtlich beantwortet werden müsste; vielmehr besteht die vom Gesetz gegebene Antwort darin, dass niemand haftet. Fragen kann sich höchstens, ob die gesetzliche Regelung in einem derartigen Ausmass als sachlich unhaltbar erscheint, dass sich eine richterliche Korrektur aufdrängt (vgl. BGE 130 V 39 E. 4.3 S. 45 ff.; BGE 128 I 34 E. 3b und 3d S. 40 ff.). Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn die gesetzliche Antwort überraschend oder ungewöhnlich ist oder von einer ähnlichen Lösung in analogen Situationen abweicht (BGE 139 II 404 E. 4.3 S. 417 f.; BGE 139 I 57 E. 6 S. 61 ff.). Nach dem Grundsatz "casum sentit dominus" trägt der Eigentümer grundsätzlich die Schäden an seiner Sache (BGE 128 III 370 E. 4b S. 372). Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass für jeden eingetretenen Schaden irgend jemand haften muss. Vorbehältlich verfassungsunmittelbarer Entschädigungsansprüche bedarf insbesondere auch die Entschädigungspflicht des Staates für Schäden einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV; BGE 118 Ib 241 E. 5d S. 250; Urteile 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.5.2; 1P.457/1996 vom 26. November 1996 E. 2; 4C.309/1995 vom 12. November 1996 E. 3; 2P.101/1994 vom 5. Mai 1995 E. 3b; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 582 f.). Dass in einer bestimmten Situation ein eingetretener Schaden nicht ersetzt wird, kann nicht als rechtsstaatlich unhaltbar bezeichnet werden. Das gilt auch für die vorliegende Konstellation. Zudem hat die Vorinstanz eine Haftung des Staates nicht ![]() | 32 |
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