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40. Auszug aus dem Entscheid der Verwaltungskommission i.S. A.A und B.A. gegen Bundesverwaltungsgericht (Aufsichtsbeschwerde) |
12T_4/2017 vom 26. Juni 2018 | |
Regeste |
Administrative Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 BGG); Aufsichtskompetenz, Rechtsverzögerung, Präzisierung der Aufsichtspraxis. |
Für Verfahren, für welche kurze gesetzliche Behandlungsfristen gelten, müsen Mechanismen für eine rasche Entscheidfindung bereitgestellt werden. Eine Verfahrensdauer von 23 Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens und nach Erarbeitung des Urteilsentwurfs erscheint in solchen Fällen als nicht angemessen und stellt ein strukturelles Problem organisatorischer Natur dar, bei welchem die Verwaltungskommission des Bundesgerichts ihre Aufsichtskompetenz ausüben kann (E. 3.8). | |
Sachverhalt | |
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B. Gegen die Verfügung des SEM erhoben die beiden Asylsuchenden am 8. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. ![]() | 2 |
C. A.A. und deren Sohn beanstandeten mit Eingaben vom 14. Juni 2016, 13. Oktober 2016 und 2. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensdauer. Am 22. September 2017 reichten die beiden betreffend das Verfahren D-4248/2015 beim Bundesgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts als administrative Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht.
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D. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Eingabe vom 2. November 2017 zur Aufsichtsanzeige vernehmen lassen. Am 2. März 2018 hat es dem Bundesgericht das in der beanstandeten Sache am 28. Februar 2018 ergangene Urteil zugestellt. Am 25. Mai 2018 reichte es dem Bundesgericht alle im massgebenden Zeitpunkt relevanten Unterlagen mit Bezug zum Zirkulationsverfahren sowie die Abteilungsreglemente ein.
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Das Bundesgericht stellt fest, dass das Verfahren gesamthaft zu lange gedauert hat.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 3 | |
3.1 Die Rechtsprechung ist von der Aufsicht des Bundesgerichts ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts [AufRBGer; SR 173.110.132]). Im Rahmen seiner Kompetenzen als Aufsichtsbehörde überprüft das Bundesgericht, ob der Geschäftsgang vor der beaufsichtigten Instanz dem ordentlichen Geschäftsablauf entspricht. Ob ein Verfahren dem ordentlichen Geschäftsgang entspricht, prüft das Bundesgericht grundsätzlich nach den gleichen Grundsätzen, welche die Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren entwickelt hat (BGE 136 II 380 E. 2). Ist eine allfällige Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung dagegen nicht auf administrative oder organisatorische Mängel zurückzuführen und hat sie auch keine Dysfunktion der Rechtsprechung zur Folge, so gibt die Aufsichtsbehörde der Aufsichtsanzeige keine Folge. Insoweit unterscheidet sich die aufsichtsrechtliche Prüfung einer allfälligen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung von der ![]() | 6 |
Nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer bzw. administrativer Natur besteht somit Raum für aufsichtsrechtliche Weiterungen. Diese zielen darauf ab, den offengelegten Missstand zu beseitigen. Im Übrigen beschränkt sich die administrative Aufsichtsbehörde gegebenenfalls auf die Feststellung einer zu langen Verfahrensdauer, die bei pendenten Verfahren mit der Einladung zu einem beförderlichen Entscheid verbunden werden kann. Die aufsichtsrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts in Bezug auf Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ordnet sich insoweit in die aufsichtsrechtliche Prüfung der Einschränkung des Zugangs zum Gericht ein, bei welcher ebenfalls Fragen der Rechtsanwendung im Vordergrund stehen. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in seiner jüngsten Praxis präzisiert, seine Aufsichtskompetenz beschränke sich auf die Kontrolle, ob generelle Mechanismen eines erstinstanzlichen Gerichts des Bundes eine übermässige Einschränkung des Zugangs zur Justiz bewirkten (BGE 144 II 56 E. 2).
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3.2 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGE 135 I 265 E. 4.4 mit Hinweisen; BGE 130 I 312 E. 5.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist; mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BGE 130 I 312 E. 5.2). Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 125 V 188 E. 2a).
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3.3 Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Die Beschwerdebehörde hat daher ![]() | 9 |
3.4 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde am 8. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden. Am 13. Juli 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der erste Schriftenwechsel endete mit Eingang der Replik am 19. August 2015. Die folgenden Monate wurden für ein erstes Koordinationsverfahren zur Frage der direkten Anwendbarkeit von Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 31 ff.; fortan: Dublin-III-Verordnung) sowie zur Frage des Beweismasses in Dublin- ![]() ![]() | 10 |
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3.7 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat insgesamt etwas mehr als zwei Jahre und sieben Monate gedauert. Festzuhalten ist, dass es die Entscheidmechanismen des Bundesverwaltungsgerichts erlaubt haben, auch in einem umstrittenen Fall wie dem vorliegenden schliesslich zu einem Entscheid zu kommen. Die ![]() | 13 |
3.8 Abgesehen von der nicht immer beachteten Behandlungsfrist gemäss Art. 14 Abs. 2 ZASAR entsprechen die Verfahrensschritte im vorliegenden Fall den intern geltenden Regeln. Die teilweise sehr detaillierten Regeln enthalten jedoch keine Vorschrift, wie - d.h. nach welchen Mechanismen - jene Verfahren zügig zu behandeln sind, für die das Gesetz grundsätzlich eine Behandlungsfrist vorsieht. Solche Ordnungsvorschriften gelten als Ausdruck dafür, welche Behandlungsdauer normalerweise als angemessen zu betrachten ist (BGE 130 I 312 E. 5.1). In solchen Verfahren, in welchen für verschiedene Entscheidungen gesetzlich oder staatsvertraglich kurze Fristen gelten (für das Bundesverwaltungsgericht namentlich Art. 109 AsylG [SR 142.31]), erscheint ein Zeitaufwand von 23 Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens und nach Erarbeitung des Urteilsentwurfs auch in Anbetracht des zweiten Koordinationsverfahrens als nicht mehr angemessen. Die für die gewöhnlichen Verfahren geltenden Regeln eignen sich in struktureller Hinsicht in einem Fall wie dem vorliegenden offensichtlich nicht, zumal diese sehr detailliert viele mögliche Verfahrensschritte regeln, die gegebenenfalls zu beachten sind. Ziffer 531 des Leitfadens vom 30. September 2017 ![]() | 14 |
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