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26. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gegen A. AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
2C_943/2017 vom 17. Juli 2019 | |
Regeste |
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG; Steuerausnahme für die "Vermittlung" im Finanzbereich; Bestätigung der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung. |
Nach gesetzessystematischer und historischer Auslegung ist die steuerausgenommene "Vermittlung" im Finanzbereich nicht vom Vorliegen einer mehrwertsteuerlichen direkten Stellvertretung abhängig; "Vermittlung" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben. Abgrenzung der so verstandenen "Vermittlung" vom blossen Zuführen von Kunden (E. 4.5.2-4.5.4). Zulässigkeit der Praxisänderung (E. 4.5.5). | |
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4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes ![]() | 2 |
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Gleich wie im alltäglichen Sprachgebrauch kommt der Vermittlungsbegriff auch im Obligationenrecht zur Anwendung, namentlich im Mäklervertragsrecht (Art. 412 ff. OR) sowie im Agenturvertragsrecht (Art. 418a ff. OR). Der Vermittlungsmäkler kennzeichnet sich dadurch, dass er "den Abschluss eines Vertrags vermittelt" (Art. 412 Abs. 1 OR). Vermittlungsagent ist, "wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln" (Art. 418a Abs. 1 OR). Beider Tätigkeit ist auf eine "blosse [...] Tathandlung" gerichtet, nicht aber zusätzlich auf die Rechtshandlung des Vertragsabschlusses (vgl. für den Maklervertrag im Allgemeinen BGE 83 II 151 E. 4b S. 153 sowie CATERINA AMMANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I [nachfolgend: BSK OR], 6. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 412 OR; in Bezug auf den Vermittlungsagenten vgl. GUHL/SCHNYDER, Das schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, S. 576 Rz. 43). Die Beschränkung des "Vermittlers" auf blosses Tathandeln lässt sich anhand der Abgrenzung des "Vermittlungsagenten" (frz. "agent négociateur") vom "Abschlussagenten" (frz. "agent stipulateur") veranschaulichen: Während der Abschlussagent in direkter Stellvertretung Verträge für seinen ![]() | 4 |
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Diese These gilt es nachfolgend zu überprüfen. Zunächst ist die Frage aufzuwerfen, ob die vorinstanzliche Annahme zutrifft, dass Art. 20 Abs. 2 MWSTG - soweit hier interessierend - inhaltlich mit dem bisherigen Recht übereinstimmt.
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2 Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin:
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a. nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und
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b. das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt.
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3 [...]
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1 Wer Lieferungen oder Dienstleistungen ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen und Dritten zustande kommt, gilt bloss als Vermittler.
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2 Handelt bei einer Lieferung oder Dienstleistung der Vertreter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine Lieferung oder Dienstleistung vor.
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3 [...]
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4 Bei Lieferungen von Gegenständen im Rahmen von Auktionen im Kunst- und Antiquitätenhandel gilt der Nachweis der blossen Vermittlung als erbracht, wenn der Auktionator:
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a. vor Beginn der Auktion einen schriftlichen Auftrag erhält, die betreffenden Gegenstände im Namen und für Rechnung eines Dritten zu veräussern; und
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Die Regelung von Art. 20 Abs. 1 MWSTG widerspiegelt diesen - im alten Recht ausdrücklich (Art. 11 Abs. 2 MWSTG 1999 bzw. Art. 10 Abs. 2 MWSTV 1994) verankerten - Grundsatz: Wenn jemand in eigenem Namen eine Leistung erbracht hat, wird diese Leistung ihm für die Zwecke der Mehrwertsteuer selbst dann zugerechnet, wenn er auf fremde Rechnung gehandelt hat (sog. indirekte Stellvertretung; vgl. auch BBl 2008 6962).
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In der Tat entspricht Art. 20 Abs. 2 lit. b MWSTG Art. 32 Abs. 2 zweitletzter Halbsatz OR ("wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste"). Bezogen auf das Mehrwertsteuerrecht bedeutet dies, dass die Leistung dem Leistungserbringer, der sich vertreten lässt, unter Umständen neu auch dann zugerechnet wird, wenn der Leistungsempfänger dessen Namen nicht kennt; sofern der Stellvertreter die Vertretung nachweist und (gegenüber der ESTV) die vertretene Person (d.h. den Leistungserbringer) identifizieren kann, ist es ausreichend, wenn der Leistungsempfänger das Stellvertretungsverhältnis erkennen kann (vgl. zu den Folgen der direkten Stellvertretung im Mehrwertsteuerverhältnis BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 4 N. 48 f.).
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4.5.1 Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ist für die Auslegung des Vermittlungsbegriffs irrelevant, dass der Gesetzgeber der hier in Frage stehenden Steuerausnahme unter anderem den Zweck zugedacht hat, eine doppelte Steuerbelastung zu vermeiden, nachdem die Umsätze aus Finanztransaktionen - wie auch diejenigen aus Versicherungsleistungen - teilweise bereits der Umsatzabgabe unterliegen (Art. 13 ff. des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [StG; SR 641.10]; vgl. Urteile 2C_833/2016 vom 20. Februar 2019 E. 3.3.1; 2C_202/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.3; 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.2; ![]() | 27 |
Gegenstand der Abgabe ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und weiteren Wertpapieren (Art. 13 Abs. 1 und 2 StG); die Leistung des Vermittlers, der den Vertragsparteien beispielsweise Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachgewiesen hat (Art. 17 Abs. 3 lit. b StG), wird stempelabgaberechtlich nicht besteuert. Inwiefern der Zweckgedanke des Gesetzgebers, eine doppelte Steuerbelastung zu vermeiden, auch für die Vermittlungsleistung zum Tragen kommen soll, ist nicht ersichtlich.
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Weil der Vermittlerbegriff in Art. 11 Abs. 1 MWSTG 1999 nicht als Legaldefinition angesehen werden kann, war schon unter altem Recht nicht zwingend, dass sich die Auslegung des Begriffs "Vermittlung" gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG nach den Regeln über die Zuordnung der Leistung richten sollte (anders noch Urteil 2C_686/2007 vom 19. Mai 2008 E. 2.3.4). In der französischen Fassung des MWSTG 1999 fehlte es denn auch an der Parallelität von Art. 11 Abs. 1 MWSTG 1999 und Art. 18 Ziff. 19 lit. e MWSTG 1999, indem einerseits vom "intermédiaire" die Rede war (Art. 11 Abs. 1 MWSTG 1999), anderseits aber von "négociation" (Art. 18 Ziff. 19 lit. e MWSTG 1999). Hinzu kommt, dass die Frage, ![]() | 30 |
Entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin steht Art. 23 Abs. 2 Ziff. 9 MWSTG einer solchen Auffassung nicht entgegen. Die Bestimmung weist keinen hinreichenden Zusammenhang zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG auf. Unter Bezugnahme auf die Steuerausnahmen von Art. 23 Abs. 2 MWSTG hält die Bestimmung fest, dass derjenige, der eine nach diesem Artikel steuerbefreite Leistung in direkter Stellvertretung für einen anderen erbringt, für diese Leistung ebenfalls nicht steuerpflichtig ist. Dies ergibt sich aber schon aus Art. 20 Abs. 2 MWSTG, der nach den obigen Ausführungen aber für die hier in Frage stehende Frage gerade nicht massgeblich ist. Hinzu kommt, dass man den Wortlaut der Bestimmung von Art. 23 Abs. 2 Ziff. 9 MWSTG entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin derart auslegen könnte, dass es neben den ausdrücklich in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern noch andere Vermittler geben muss (in diese Richtung auch REGINE SCHLUCKEBIER, in: MWSTG Kommentar, 2012, N. 125 zu Art. 23 MWSTG).
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4.5.3.1 Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG wurde - wie bereits dargelegt (vgl. nicht publ. E. 3.3) - unverändert aus dem MWSTG 1999 (dort Art. 18 Ziff. 19 lit. e) übernommen. Deshalb ist zu berücksichtigen, dass der historische Gesetzgeber sich bei der Formulierung der Steuerausnahme für Umsätze im Bereich des Geld- und ![]() | 33 |
4.5.3.2 Massgebend für das Umsatzsteuerrecht der EU-Mitgliedstaaten war zum Zeitpunkt der Gesetzgebungsarbeiten am MWSTG 1999 namentlich die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1-40 [nachfolgend: Sechste Richtlinie]), welche in Art. 13 Teil B lit. d Ziff. 5 die folgende Steuerausnahme vorsah:
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Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten [...] von der Steuer: die Umsätze - einschliesslich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung - die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuld
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verschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Rechten oder Wertpapieren im Sinne von Art. 5 Abs. 3.
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4.5.3.3 Die Parallelen der Strukturierung und Formulierung von Art. 18 Ziff. 19 lit. e MWSTG 1999 sind offenkundig und widerspiegeln sich auch in den französischen Sprachfassungen von Art. 13 Teil B lit. d Ziff. 5 der Sechsten Richtlinie bzw. Art. 18 Ziff. 19 lit. e MWSTG 1999. Vor diesem Hintergrund bildet die Auslegung von Art. 13 Teil B lit. d Ziff. 5 der Sechsten Richtlinie (bzw. heute von Art. 135 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1-118]) durch den EuGH für die Auslegung von Art. 18 Ziff. 19 lit. e MWSTG eine nicht zu vernachlässigende Erkenntnisquelle (BGE 124 II 193 E. 6a S. 203).
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4.5.3.4 Das Unionsrecht kennt keine Art. 20 MWSTG entsprechende Norm zur Zuordnung von Leistungen (vgl. IMSTEPF, a.a.O., S. 778, m.w.H.). Entsprechend besteht keine Handhabe für eine Auslegung des Vermittlungsbegriffs nach Art. 13 Teil B lit. d Ziff. 5 der Sechsten Richtlinie anknüpfend an irgendwelche Regeln zur Leistungszuordnung.
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Der EuGH folgt denn auch einem anderen Begriffsverständnis, als es der früheren schweizerischen Praxis eigen war. Der Begriff der Vermittlung bezieht sich nach der Auffassung des EuGH "auf eine Tätigkeit [...], die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht die Stellung einer Partei eines Vertrags über ein Finanzprodukt hat und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht ![]() | 39 |
4.5.3.5 Nach der Rechtsprechung des EuGH erfasst der Vermittlungsbegriff also Tätigkeiten einer Mittelsperson, die nicht Partei des der Finanzdienstleistung zugrunde liegenden Vertrages ist, und deren Tätigkeit sich von den durch die Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen unterscheidet. Die Vermittlungstätigkeit wird einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet. In der Regel handelt es sich bei der Tätigkeit des Vermittlers um Tathandeln (vgl. die oben [E. 4.5.3.4] dargelegte Aufzählung des EuGH: Nachweis von Gelegenheiten zum Vertragsabschluss, Kontaktaufnahme mit einer anderen potenziellen Vertragspartei, Verhandlung über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen der Vertragsparteien). Eine Vollmacht ist für solches Tathandeln entbehrlich und kann für die Qualifikation einer Leistung als Vermittlung insofern auch nicht von Belang sein. Das deutsche Umsatzssteuerrecht folgt diesem Vermittlungsbegriff des EuGH (FERDINAND HUSCHENS, in: Kommentar zum Umsatzsteuergesetz [UStG], Pflückebaum/Malitzky [Hrsg.], 2008, N. 154 zu § 4 UStG [mit Verweis auf N. 42 zu § 4 UStG]; HANS-HERMANN HEIDNER, in: Kommentar zum UStG, Bunjes/Geist [Hrsg.], 17. Aufl. 2018, N. 38 zu § 4 Nr. 8 UStG). Das Vereinigte Königreich (vgl. VAT Notice 701/49 [Finance], Ziff. 9.1, abrufbar unter www.gov.uk/government/publications/vat-notice-70149-finance/vat-notice-70149-finance #section-9 [besucht am 28. März 2019]) und Frankreich (vgl. Arrêt du Conseil d'Etat No. 307508 vom 27. September 2010, erster Absatz der Begründung, abrufbar unter www.legifrance.gouv.fr/affich JuriAdmin.do? idTexte=CETATEXT000022825769Y [besucht am 28. März 2019]) verfolgen eine vergleichbare Praxis.
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Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG liegt demnach entgegen dem angefochtenen Urteil vor, wenn eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben.
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Zu unterscheiden ist die Vermittlungsleistung vom blossen Zuführen von Kunden, das sich nicht auf einen konkreten Vertrag richtet, sondern eine Vielzahl noch nicht konkretisierter potenzieller zukünftiger Verträge im Auge hat. Das Zuführen von Kunden stellt eine Dienstleistung im Bereich der Werbung oder der Informationsbeschaffung dar. Das Entgelt für diese Tätigkeit wird als "finder's fee" bezeichnet; es ist - unabhängig von der Ausgestaltung durch die Parteien - nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Urteile 2C_979/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4, in: RDAF 2012 II S. 472; 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.3).
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4.5.5 Aufgrund des im Vergleich zum alten Recht unveränderten Wortlauts von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG (vgl. nicht publ. ![]() | 45 |
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