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39. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
1C_366/2019 vom 6. September 2021 | |
Regeste |
Art. 24 USG, Art. 30 LSV; Umzonung von nicht erschlossenem Land in der Bauzone, Lärmschutz. | |
Sachverhalt | |
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Der Gemeinderat Altendorf hat vom 6. Mai 2016 bis zum 6. Juni 2016 den Teilzonenplan Stoglen vom 8. April 2016, samt Änderung des Baureglements, Erläuterungsbericht vom 8. April 2016 und Kaufrechtsvertrag vom 1. März 2016, öffentlich aufgelegt. Im Rahmen der Planänderung soll das Grundstück KTN 64 in die Wohn- und Gewerbezone 4 Geschosse (WG4; Lärmempfindlichkeitsstufe III), das Grundstück KTN 229 im östlichen Bereich in die WG4 und im westlichen Bereich in die Wohn- und Gewerbezone 3 Geschosse (WG3; Lärmempfindlichkeitsstufe III) und der in der Industriezone liegende Bereich der Parzelle KTN 58 in die W3 umgezont werden. Zudem soll für die beiden Grundstücke KTN 64 und KTN 229 eine Gestaltungsplanpflicht gelten.
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B. A., Stockwerkeigentümer einer nahegelegenen Liegenschaft, erhob gegen den Teilzonenplan Stoglen samt Änderung des Baureglements Einsprache, die der Gemeinderat Altendorf mit Beschluss vom 26. September 2016 abwies.
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Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde von A. wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 22. August 2017 ab, soweit er darauf eintrat.
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Diesen Beschluss focht A. beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an, das die Beschwerde mit Entscheid vom 24. April 2018 teilweise (im Kostenpunkt) guthiess und im Übrigen im Sinne der Erwägungen abwies.
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C. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Altendorf nahmen die Teilrevision der Nutzungsplanung an der Urnenabstimmung vom 25. Februar 2019 an. ![]() | 6 |
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eröffnete A. den regierungsrätlichen Beschluss vom 14. Mai 2019 mit Entscheid vom 27. Mai 2019. Gleichzeitig stellte es fest, dass dieser Genehmigungsbeschluss keinen Anlass zur inhaltlichen Koordination mit dem verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 24. April 2018 gebe und eröffnete dessen Dispositiv im Sinne der Erwägungen nochmals, fristauslösend und mit der Rechtsmittelbelehrung versehen.
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D. Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 5. Juli 2019 erhebt A. Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. Mai 2019 und vom 24. April 2018 und beantragt deren Aufhebung. Von der Umzonung des Areals Stoglen in die Zonen WG4, WG3 und W2 [richtig: W3] gemäss Teilzonenplan Stoglen und den Ergänzungen zum Baureglement und den Gestaltungsplan-Richtlinien Gebiet Stoglen sei abzusehen. (...)
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F. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reichte dem Bundesgericht auf entsprechende Einladung hin seine Vernehmlassung vom 11. Juni 2021 ein (...).
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten ist, und weist die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurück.
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(Auszug)
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Aus den Erwägungen: | |
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Der Beschwerdeführer rügt, die Umzonung der Parzelle KTN 64 verstosse gegen Art. 24 Abs. 2 USG (SR 814.01) und Art. 30 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). Die Vorinstanz hätte nach seiner Auffassung Art. 24 Abs. 2 USG hier nicht anwenden dürfen, da eine Umzonung von der Industrie- in die Wohn- und Gewerbezone bzw. eine Umwandlung einer lärmunempfindlichen Nutzung in eine lärmempfindliche Nutzung erfolgen soll. Für diesen Fall gelte ausschliesslich Art. 30 LSV. ![]() | 14 |
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Gemäss Art. 30 LSV dürfen die Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erschlossen waren, nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten.
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3.3 Die in Art. 24 Abs. 2 USG enthaltenen lärmschutzrechtlichen Vorschriften sind auch zu berücksichtigen, wenn nicht erschlossenes Land umgezont werden soll. Eine Umzonung in eine Bauzone, die alsdann gemäss Art. 24 Abs. 2 USG nicht erschlossen ![]() ![]() | 18 |
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Erwägung 4 | |
4.1 Vorliegend war schon im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass das von der Teilrevision betroffene Gebiet Stoglen bereits vor dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 der Bauzone zugewiesen worden und die bisher unüberbaute Parzelle KTN 64 jedenfalls in Bezug auf die Zufahrt groberschlossen ist. Hinsichtlich der Erschliessung mit Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen hielt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), da sich auf der 10'000 m2 grossen Fläche von KTN 64 bis anhin weder eine arealinterne Erschliessungsstrasse noch interne Ver- und Entsorgungsleitungen für Wasser, Energie ![]() ![]() | 20 |
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Parzelle KTN 64 von einer noch nicht erschlossenen Bauzone im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV ausgegangen ist. Dies wird denn auch weder vom Beschwerdeführer noch vom Beschwerdegegner oder der Gemeinde substanziiert in Frage gestellt. Auch das BAFU erachtet die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage, ob die Parzelle KTN 64 als erschlossen gelte, als korrekt und schliesst sich deren Einschätzung an.
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Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV handeln von der Zulässigkeit der Erschliessung bestehender Bauzonen aus lärmschutzrechtlicher Sicht. Ihr unterschiedlicher Wortlaut lässt nicht den Schluss zu, sie ![]() ![]() | 24 |
Erwägung 4.3 | |
4.3.1 Art. 24 USG verlangt eine vorausschauende Berücksichtigung der Lärmbelastung bei der Ausscheidung (Abs. 1) und Erschliessung (Abs. 2) von Bauzonen für lärmempfindliche Gebäude. Indem die unterhalb der Immissionsgrenzwerte angesetzten Planungswerte eingehalten werden müssen, wird der Schutz präventiv über das gemäss Art. 15 USG Notwendige hinaus erhöht. Die Bestimmung steht damit im Zeichen des Vorsorgeprinzips (Art. 1 Abs. 2 USG). Gleichzeitig soll sie verhindern, dass Bauzonen festgelegt bzw. erschlossen werden, die später, aufgrund der Anforderungen von Art. 22 USG, unter Umständen nicht wie vorgesehen überbaut ![]() ![]() | 25 |
Bei einer Nutzungsplanung, die in mehreren Stufen durchgeführt wird, müssen die lärmschutzrechtlichen Massnahmen erst mit derjenigen Planungsstufe verbindlich geregelt werden, welche die Erteilung einer Baubewilligung ohne weitere Nutzungsplanung ermöglicht (vgl. Urteil 1A.271/1995 vom 30. September 1996 E. 3c). Bereits auf der ersten Stufe der Nutzungsplanung muss jedoch feststehen, dass im Rahmen der späteren Planung eine geeignete Lösung gefunden werden kann (sog. Machbarkeitsnachweis), da es sich andernfalls um eine untaugliche Planung handeln würde (zum Ganzen: WOLF, a.a.O., N. 27 und 40 zu Art. 24 USG; derselbe, Auswirkungen des Lärmschutzrechts auf Nutzungsplanung und Baubewilligung, AJP 1999 S. 1061; Cercle Bruit, a.a.O., S. 2 f.; vgl. dazu auch oben E. 3.3; Urteile 1C_366/2017 vom 21. November 2018 E. 3.1; 1A.56/1999 vom 31. März 2000 E. 6a).
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Diese Auffassung vertritt auch das BAFU im Rahmen seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht, in der es weiter ausführt, da im Baubewilligungsverfahren nach USG und LSV grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte massgebend seien, müsse die Geltung der Planungswerte aus seiner Sicht zwingend auf allen der Baubewilligung vorgelagerten Planungsstufen stufengerecht sichergestellt bzw. verlangt werden. Unterbliebe die planerische Festsetzung der Planungswerte, könnte später bei der Beurteilung des einzelnen Bauvorhabens grundsätzlich nur noch die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte verlangt werden, was den Anforderungen von Art. 24 USG nicht entsprechen würde. Seiner Auffassung nach müsse sich die Geltung der Planungswerte auch in denjenigen Fällen aus der Nutzungsplanung ergeben, in denen aufgrund der Lärmsituation ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass deren Einhaltung im Baubewilligungsverfahren mit relativ einfachen oder mit einer breiten Palette von gestalterischen und baulichen Massnahmen erreicht werden könne. Im Weiteren gehe es davon aus, dass in Fällen, in denen sich die Einhaltung der Planungswerte bereits auf der Stufe der Nutzungsplanung als schwierig abzeichne, sich eine ![]() ![]() | 27 |
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Aus dieser Machbarkeitsstudie vom 20. November 2017 geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Hinsichtlich des Eisenbahnlärms vom nördlich gelegenen Bahntrassee könnten die Planungswerte an den Ost- und Westfassaden späterer Gebäude auf der Parzelle KTN 64 mit einer 2 m hohen Lärmschutzwand im Abstand von ungefähr 5 m zur Bahnachse sowohl am Tag wie auch in der Nacht weitgehend eingehalten werden. Die Grenzwertüberschreitungen insbesondere an den Nordfassaden könnten mit einem entsprechend gestalteten Grundriss gelöst werden (keine lärmempfindlichen Räume an den Nordfassaden, Loggien). Hinsichtlich des Strassenverkehrslärms von der südlich gelegenen Kantonsstrasse könnten die Gebäude zur Strasse hin im vorderen Teil als Bürogebäude genutzt werden. Da für Betriebsräume ein um 5 dB(A) höherer Grenzwert gelte, wären die Planungswerte so eingehalten. Andernfalls könnten die Planungswerte auch mit einer Lärmschutzwand und entsprechend gestalteten Grundrissen (keine lärmempfindlichen Räume an der Südfassade) eingehalten werden. ![]() | 29 |
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