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14. Entscheid vom 29. Juni 1954 i.S. Stoeker und Konsorten. | |
Regeste |
Pfändung eines bestrittenen Erbanspruchs vom Betreibungsamt widerrufen wegen rechtskräftiger Abweisung der erbrechtlichen Klage des Schuldners. Leere Pfändungsurkunde (Art. 115 Abs. 1 SchKG). Hat diese als nichtig zu gelten, |
b) weil der Schuldner ihn als existent bezeichnete? (Erw. 2); |
c) wegen späterer Entdeckung neuer Pfändungsmöglichkeiten? (Erw. 3). |
Ergänzung einer Pfändung von Amtes wegen infolge der Teilnahme anderer Gläubiger (Art. 110 Abs. 1 SchKG); sie darf nur während und unmittelbar nach Ablauf der Teilnahmefrist stattfinden (Erw. 4). | |
Sachverhalt | |
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B.- Als dann aber der Gemeinderat von Schongau die vom Betreibungsamt gewünschte Ernennung eines Erbenvertreters am 3. September 1946 ablehnte, weil die Schuldnerin infolge eines von ihr erfolglos gerichtlich angefochtenen Erbauskaufvertrages vom 25. März 1920 nicht an der väterlichen Erbschaft teilnehme, der Bruder Leo Waller aber kein Vermögen hinterlassen und an der väterlichen Erbschaft infolge Erbverzichtes ebenfalls nicht teilgenommen habe, ersetzte das Betreibungsamt die erwähnten Pfändungsurkunden am 6. September 1946 durch leere Pfändungsurkunden, weil die vordem gepfändeten Erbansprüche "laut Feststellung und Schreiben des Gemeinderates von Schongau vom 3. September 1946 nicht bestehen". Am 7. September 1946 gab das Amt der Schuldnerin von der Ausstellung dieser definitiven Verlustscheine und den darin enthaltenen Forderungsbeträgen Kenntnis.
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C.- Diese Art des Betreibungsabschlusses blieb unangefochten bis nach Beendigung zweier vom Rekurrenten 1) gegen den Ehemann und einen Neffen der Schuldnerin angehobener Anfechtungsprozesse gemäss Art. 285 ff. SchKG, in denen er laut Urteilen des luzernischen Obergerichtes vom 11. Juli 1951 und 13. Januar 1954 obsiegte. Nun verlangte die Schuldnerin mit Beschwerde vom 19. Januar 1954 die Nichtigerklärung der Verlustscheine vom 6. September 1946 mit der Begründung, jene Betreibungen hätten nur nach Durchführung der Verwertung der am 1. Juni 1946 gepfändeten Erbansprüche mit Einschluss eines den Erben des Leo Waller erwachsenen Anspruchs aus Unfallversicherung, sowie des Anteils der Schuldnerin an der Erbschaft der am 8. Juli 1946 verstorbenen Mutter, allenfalls ![]() | 3 |
D.- Gegen den die Beschwerde gutheissenden Entscheid der untern Aufsichtsbehörde haben die Gläubiger an die obere kantonale Aufsichtsbehörde und, von dieser durch Entscheid vom 13. Mai 1954 abgewiesen, an das Bundesgericht rekurriert.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
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2. Zu prüfen bleibt, ob der Annahme des Betreibungsamtes, die streitigen Erbansprüche seien nicht existent, ihrerseits eine grobe, als Nichtigkeitsgrund zu betrachtende Gesetzesverletzung zugrunde lag. Nach Ansicht der Schuldnerin war das Betreibungsamt nicht befugt, die Nichtexistenz dieser Ansprüche festzustellen, da sie selbst deren ![]() | 6 |
3. Die diesen rechtlich einwandfreien Feststellungen entsprechenden leeren Pfändungsurkunden lassen sich nicht aus dem Grunde als nichtig anfechten, weil das Betreibungsamt bestimmte Tatsachen, die ihm damals nicht bekannt noch erkennbar waren, nicht berücksichtigt habe. Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung von Nichtigkeitsgründen auf den Sachverhalt an, den das Amt im Zeitpunkt der Verfügung kannte oder doch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen musste. Eine Ausnahme bilden nur Tatsachen, ohne deren Vorhandensein die Verfügung schlechterdings nicht gültig sein kann, wie etwa die Existenz des betriebenen Schuldners (vgl. im übrigen BGE 73 III 62, BGE 76 III 3, BGE 77 III 55, 58 und 76, BGE 79 III 10). Beim Fehlen einer solchen Voraussetzung ist jede Verfügung nichtig, unabhängig davon, ob der Mangel erkennbar war oder nicht. Hier liegt aber nichts derartiges vor. Die Betreibungen waren an sich gültig und wurden entsprechend den vom Amte pflichtgemäss vorgenommenen Erhebungen ![]() | 7 |
4. Endlich weist die Schuldnerin auf die ihr am 8. Juli 1946 angefallene mütterliche Erbschaft hin. Das Betreibungsamt habe spätestens am 23. August 1946 gewusst, dass sie (trotz dem auch diese Erbschaft betreffenden Auskauf vom 25. März 1920) darauf Anspruch erhebe, und dass daher vor Nachpfändung und Verwertung dieses Erbanteils kein Verlustschein ausgestellt werden dürfe. Allein zu ergänzenden Pfändungen von Amtes wegen hätte es nach Art. 110 Abs. 1 SchKG nur während oder unmittelbar nach Ablauf der am 1. Juni 1946 in Gang gekommenen Anschlussfrist kommen dürfen (BGE 30 I 822/3 = Sep.- ![]() | 8 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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