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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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22. Entscheid vom 6. November 1954 i. S. Hartmann. | |
Regeste |
Betreibungsferien und Fristen (Art. 63 SchKG). |
Art. 31 Abs. 3 SchKG ist auf die Betreibungsferien nicht anwendbar. |
Verlängerung bis zum dritten Werktag nach Ende der Ferien. | |
Sachverhalt | |
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
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JAEGER hat in seinem Kommentar (N. 7 zu Art. 63 SchKG) freilich gesagt, er neige zur Ansicht, dass dann, wenn das Ende des Rechtsstillstandes oder der Ferien auf einen Sonn- oder Feiertag falle, die Ferien bezw. der Rechtsstillstand erst mit dem folgenden Tage schliessen (Art. 31 Abs. 3 SchKG); das Gesetz habe noch volle drei Tage zugeben wollen. Im III. Ergänzungsband (Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis der Jahre 1920-1926) bemerkte er an der gleichen Stelle unter Hinweis auf BGE 47 III Nr. 3, wenn das Ende des Rechtsstillstandes oder der Ferien auf einen Sonn- oder Feiertag falle, so ![]() | 4 |
Aus Art. 31 Abs. 3 SchKG lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Betreibungsferien oder der Rechtsstillstand, wenn ihr letzter Tag ein Sonn- oder Feiertag ist, erst am darauf folgenden Werktag enden. Art. 31 SchKG gilt nur für Fristen, d.h. Zeitabschnitte, innert welcher eine am Verfahren beteiligte Person eine bestimmte Vorkehr zu treffen hat. Rechtsstillstand und Betreibungsferien sind etwas ganz anderes, nämlich Zeiträume, innert welcher Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Die Vorschriften, die im Interesse desjenigen, der eine Frist zu wahren hat, eine Verschiebung des Fristbeginns oder -ablaufs vorsehen, lassen sich daher auf die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand nicht anwenden. JAEGER nimmt denn auch selber nicht an, dass die Betreibungsferien im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 SchKG erst sechs (statt sieben) Tage vor dem betreffenden Fest zu wirken beginnen. Ebensowenig dürfte er der Meinung gewesen sein, dass dann, wenn der letzte Tag einer Betreibungsferienzeit auf einen Sonntag fällt, Betreibungshandlungen am darauf folgenden Montag ausgeschlossen seien. Umsoweniger lässt sich seine Auffassung rechtfertigen, dass bei der Anwendung von Art. 63 SchKG in einem solchen Falle der Montag noch zu den Betreibungsferien zu rechnen sei.
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Auf BGE 47 III Nr. 3 berufen sich JAEGER und die Rekurrentin zu Unrecht. Damals hat das Bundesgericht lediglich entschieden, Art. 63 SchKG sei entsprechend dem französischen Texte dahin zu verstehen, dass eine während der Betreibungsferien ablaufende Frist bis zum dritten ![]() | 6 |
Die Annahme JAEGERS, dass das Gesetz in Art. 63 SchKG noch "volle" drei Tage habe zugeben wollen, ist eine blosse Vermutung. Im übrigen ist das Postulat JAEGERS heute auch dann verwirklicht, wenn man die Nachfrist von Art. 63 so berechnet, wie die Vorinstanz es getan hat; denn Art. 31 Abs. 4 SchKG, der bestimmte, dass die Fristen am letzten Tage abends 6 Uhr ablaufen, ist durch Art. 169 OG aufgehoben worden. Schon deshalb kann die erwähnte Annahme JAEGERS keinen Grund mehr dafür bilden, über den Entscheid BGE 47 III Nr. 3 und damit über den klaren Wortlaut von Art.63 SchKG hinauszugehen.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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