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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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23. Entscheid vom 29. Oktober 1954 i.S. Kündig. | |
Regeste |
Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen, Art. 92 Ziff. 3 SchKG. | |
Sachverhalt | |
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B.- Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner an seinem Kompetenzanspruch fest. Er führt aus, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er zur Zeit der Admassierung des Autos bei seiner damaligen Arbeitgeberin, der Firma Möbel-Pfister, nicht als Handelsreisender, sondern bloss als Agent tätig gewesen sei; als solcher hätte er aber niemals von der Firma ein Auto zur Verfügung gestellt erhalten. Da er als Agent nicht einmal auf sein Existenzminimum gekommen sei, habe er eine andere Anstellung suchen müssen. Schon damals wie heute habe er sich im Konkurse befunden und habe es daher schwer gehabt, eine andere Anstellung zu finden, namentlich eine solche als Handelsreisender. Als blosser Agent aber finde er nur mit eigenem Auto eine Stelle und hätte ohne ein solches auch bei Pfister nicht mehr konkurrenzfähig arbeiten können. Ein Stellenwechsel sei ihm nicht, jedenfalls aber nicht unter Wegnahme des Autos zuzumuten. "Es ist daher dem Beschwerdeführer niemals zuzumuten, ohne Automobil als Konkursit mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der geschiedenen Ehefrau und den Kindern auf die Stellensuche zu gehen" ..... "und bei jenen Arbeit zu suchen, die den Vertretern ein Automobil zur Verfügung stellen, d.h. die bereit sind, es diesem Manne zur Verfügung zu stellen". Die Frage sei von weittragender Bedeutung. Man könne wohl auch nicht einem Anwaltssubstituten seine Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts ![]() | 3 |
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, entspricht ihr Entscheid durchaus der in letzter Zeit mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet. Dass der Rekurrent sowohl zur Zeit der Admassierung des Autos als auch jetzt zu der von ihm vertretenen Möbelfirma nicht in einem Dienstvertragsverhältnis, sondern im Verhältnis eines blossen Agenten im Sinne von Art. 418 a ff. OR stand bzw. steht, vermag keine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Massgebend ist nicht die Rechtsform, in welcher der Beruf des Reisevertreters ausgeübt wird, sondern die Frage, welcher Hilfsmittel es hiezu bedarf. Die Vorinstanz stellt auf Grund sachverständiger Information fest, dass es in der Möbelhandelsbranche auch heute noch zahlreiche Reisevertreter gibt, von denen nicht der Besitz eines eigenen Autos verlangt wird, welchen vielmehr der Arbeitgeber ein solches zur Verfügung stellt. Solange demnach noch die Möglichkeit besteht, derartige Vertreterstellen zu finden, ist dem Schuldner zuzumuten, sich um solche zu bewerben, zumal in einer Branche, in welcher - ebenfalls nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz - gute Reisende sehr gesucht sind. Dass letzteres nur für Reisende mit eigenem Auto der Fall sei, ist nicht festgestellt und auch nicht einzusehen. Dass der Rekurrent es als Konkursit schwerer habe als ein anderer, eine Anstellung in festem Dienstverhältnis zu finden, und deshalb auf die Agentenstellung angewiesen sei, für welche ein eigenes Auto Voraussetzung sei, kann auch nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Kompetenzfrage führen, die zur Folge hätte, dass der im Konkurs befindliche Agent vor dem bloss auf Pfändung betriebenen ![]() | 4 |
Bei der Beurteilung der Frage der Unpfändbarkeit der als Berufswerkzeuge angesprochenen Automobile hat sich das Bundesgericht in letzter Zeit veranlasst gesehen, das Moment der Wirtschaftlichkeit der Verwendung dieses Hilfsmittels für die Berufsausübung stärker zu betonen. So wurde in dem von der Vorinstanz zitierten Entscheide vom 6. Mai 1954 i.S. Degenhardt ausgeführt, Art. 92 Ziff. 3 SchKG wolle dem Schuldner die Existenz sichern; dieser Zweck werde nicht erreicht durch die Unterlassung der Pfändung von Hilfsmitteln, deren Verwendungskosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag stehen. Und im Entscheide vom 16. September 1954 i.S. Eigensatz wurde gesagt, es erscheine nicht normal, dass das als unentbehrliches Berufswerkzeug beanspruchte Auto nicht einmal seine eigenen Unkosten (Garagemiete) zu decken vermochte. "Die Kompetenzqualität gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG setzt auch voraus, dass die Verwendung des Werkzeugs wirtschaftlich sei, d.h. die von ihm verursachten Unkosten zu dem mit ihm erzielten Erwerb in einem vernünftigen Verhältnis stehen". Nach seiner eigenen Darstellung (S. 2 der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde) ist der Rekurrent nach anfänglichem Bestehen eines Dienstverhältnisses bei Möbel-Pfister im Herbst 1953 in das Agenturverhältnis versetzt worden, weil sein Umsatz ungenügend war. In einer Eingabe vom 23. September 1954 an das Konkursamt schreibt er selbst, er sei nicht einmal in der Lage, seine Alimentenverpflichtungen zu erfüllen. Er lebt zur Zeit aus Reisespesen, Autospesen und Salär; von verdienten Provisionen ist nicht die Rede. Unter diesen Umständen kann von einem vernünftigen Verhältnis zwischen Autounkosten und damit erzieltem Einkommen nicht gesprochen und daher dem Rekurrenten nicht gestattet werden, sich auf Kosten der Gläubiger ein "Berufswerkzeug" zu halten, von dem sich eben gerade im wesentlichen Punkte der laufenden Betriebs- und Abnützungskosten ![]() | 5 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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