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25. Entscheid vom 25. September 1954 i.S. Burkhardt. | |
Regeste |
Widerspruchsverfahren, Verteilung der Parteirollen (Art. 106-109 SchKG). | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Betreibungsamt hielt ein Widerspruchsverfahren für unnötig und beharrte auf der in Mauensee durchzuführenden Verwertung. Auf Beschwerde des Burkhardt ordnete die untere Aufsichtsbehörde ein Widerspruchsverfahren an, jedoch nach Art. 106/7 SchKG mit Klägerrolle des Drittansprechers; über den Ort der Verwertung sei noch nicht zu verfügen. Demgegenüber hielt ![]() | 2 |
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Bei der Pfändung vom 22. Februar 1954 hatte der Schuldner den ausschliesslichen Gewahrsam, während sich der gepfändete Radioapparat nun seit anfangs März beim Rekurrenten befindet. Der angefochtene Entscheid hält für das Widerspruchsverfahren ein- für allemal die Gewahrsamsverhältnisse für massgebend, wie sie zur Zeit der Pfändung der streitigen Sache vorlagen. Dahin geht denn auch die ständige Rechtsprechung (Archiv 2 Nr. 82; BGE 28 I 407/8 und BGE 32 I 759 = Sep.-Ausg. 5 S. 257/8 und 9 S. 341; ferner BGE 47 III 6 und BGE 58 III 183/4), was in der Lehre allgemein gebilligt wird (JAEGER, N. 1 am Ende zu Art. 106 SchKG; BLUMENSTEIN, Handbuch 387 mit Fussnote 13; FRITZSCHE, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung I 196 unten und 198 oben). Der Rekurrent findet, das stehe nicht im Einklang mit der nach materiellem Rechte zu seinen Gunsten bestehenden Vermutung des gutgläubigen Erwerbes des geltend gemachten dinglichen Rechtes. Allein es wurde schon in BGE 58 III 183/4 darauf hingewiesen, dass die Klägerrolle den Drittansprecher keineswegs hindert, sich im Prozesse dann auf Rechtsvermutungen zu berufen. Diese bestehen (mit der ihnen nach materiellem Rechte zukommenden Tragweite und den ihnen gegebenen Schranken, vgl. BGE 76 II 344) ganz unabhängig von der Parteirolle, in der ein Ansprecher auftritt. Gewiss knüpfen die Art. 106 - 109 SchKG ihrerseits an den Gewahrsam als ein äusseres Moment an, das einen ![]() ![]() | 3 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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