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6. Entscheid vom 25. März 1955 i.S. Schüpbach. | |
Regeste |
Pfändung von Forderungen. |
Grundsätzlich ist eine Forderung zu pfänden, sobald der betreibende Gläubiger deren Existenz behauptet. |
Ist aber einem Begehren zu entsprechen, das sich auf ein vom bevormundeten und als urteilsunfähig zu betrachtenden Schuldner aufgestelltes Bordereau mit teilweise unsinnigen Angaben stützt? | |
Sachverhalt | |
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B.- Die kantonale Aufsichtsbehörde wies mit Entscheid vom 8. März 1955 eine Beschwerde der Gläubigerin "im Sinne der Erwägungen" ab, mit der Begründung, grundsätzlich sei zwar dem Begehren eines betreibenden Gläubigers, der die Pfändung einer bestimmten Forderung des Schuldners gegen einen Dritten verlangt, ohne weiteres zu entsprechen, auch wenn der rechtliche Bestand der betreffenden Forderung bestritten sei; der blosse Hinweis auf das "Bordereau" des wegen krankhafter Prozessucht bevormundeten, in bezug auf ihn betreffende Prozesse und Rechtssachen nicht urteilsfähigen Schuldners könne jedoch nicht genügen; die Gläubigerin möge selber die Forderungen, die nach ihrer Ansicht gepfändet werden sollten, genau bezeichnen, worauf das Betreibungsamt ihrem Begehren werde stattgeben müssen.
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C.- Mit vorliegendem Rekurs beharrt die Gläubigerin auf ihrem Begehren um Pfändung der im "Bordereau" des Schuldners verzeichneten Forderungen.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Der angefochtene Entscheid verkennt nicht, dass Forderungen des betriebenen Schuldners gepfändet werden ![]() ![]() | 4 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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