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14. Entscheid vom 2. Februar 1955 i.S. Radio-Finanzierung AG | |
Regeste |
Eigentumsvorbehaltsregister. |
Ist der Kaufvertrag einzureichen und vom Amte aufzubewahren? (Verordnung vom 19. Dezember 1910 /23. Dezember 1932 /23. Dezember 1953). | |
Sachverhalt | |
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Nach Art. 4 und 15 der ursprünglichen Fassung der Verordnung betr. die Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910 war der Vertrag, der dem Amte im Falle einseitiger Anmeldung im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden musste (Art. 4 Ziff. 2 lit. a), dem Einleger auf Verlangen zurückzugeben (Art. 15 Abs. 2). Wenn der Erwerber seinen Wohnsitz wechselte, war der einseitigen Anmeldung zur Eintragung am neuen Wohnort ein beglaubigter Auszug über eine nicht gelöschte Eintragung im Register eines andern Kreises (d.h. des frühern Wohnortes) beizulegen (Art. 4 Ziff. 2 lit. b). Die ![]() | 2 |
Dies bedeutet nun freilich nicht, dass dann, wenn die Eintragung am frühern Wohnorte vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen erfolgt ist und der Anmeldende auf Grund von Art. 15 Abs. 2 alter Fassung den Vertrag zurückerhalten hat, das Registeramt des neuen Wohnortes berechtigt oder gar verpflichtet sei, vom Anmeldenden zu verlangen, dass er neben dem Auszug aus dem Register des frühern Wohnortes den Kaufvertrag einreiche. Auch in einem solchen Falle genügt vielmehr jener Auszug als Ausweis. Von demjenigen, der einen unter dem frühern Recht eingetragenen Eigentumsvorbehalt am neuen Wohnorte des Erwerbers eintragen lassen will, die Einreichung weiterer Urkunden zu verlangen, ist mangels einer dahingehenden ausdrücklichen Vorschrift nicht statthaft. Noch weniger ist es die Meinung der revidierten Verordnung, dass die auf Grund von Art. 15 alter Fassung ![]() | 3 |
Im vorliegenden Falle ist die Einreichung des Kaufvertrags von der Rekurrentin aber auch gar nicht verlangt worden, sondern sie hat ihn, wie aus der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde und der Rekursschrift an das Bundesgericht hervorgeht, bei der Anmeldung in Luzern zusammen mit dem Auszug aus dem Register von Littau von sich aus eingereicht. Unter diesen Umständen ist der Vertrag in Anwendung des revidierten Art. 15 aufzubewahren und erst nach Löschung des Eintrags zurückzugeben. Dass die Vorlegung des Auszugs aus dem Register des frühern Wohnortes genügt hätte, heisst nicht, dass das Amt des neuen Wohnortes ihn zurückzugeben habe, wenn er aus freien Stücken zusätzlich eingereicht worden ist. Jedenfalls erscheint das Vorgehen des Amtes angesichts des neuen Wortlautes von Art. 15 nicht als rechtswidrig.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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