BGE 81 III 65 | |||
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19. Entscheid vom 26. Mai 1955 i.S. AHV-Verbandsausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes, Zürich. | |
Regeste |
Beschwerde gegen den gewesenen Konkursverwalter ist nach Widerruf des Konkurses nicht mehr zulässig, auch nicht mit dem Begehren auf Nachholung von Handlungen, die jener zur Zeit seiner amtlichen Funktion hätte vornehmen sollen. | |
Sachverhalt | |
A.- Nachdem der im Konkurs über Theo Müller zustande gekommene Nachlassvertrag am 9. Dezember 1954 bestätigt und infolgedessen der Konkurs am 23. Dezember widerrufen worden war, führte im April 1955 die Rekurrentin gegen das Konkursamt Beschwerde mit dem Begehren, dieses sei zur sofortigen Zahlung der AHV-Beiträge für die Zeit vom 4. Oktober bis 10. Dezember 1954 zu verhalten, in welcher Zeit der Konkursbeamte als Massaverwalter die AHV-Abrechnungen mit der Kasse hätte erledigen sollen, aber nur mangelhaft erledigt habe.
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Die kantonale Aufsichtsbehörde ist auf diese Beschwerde nicht eingetreten, weil mit dem Widerruf des Konkurses und der Wiedereinsetzung des Schuldners in die freie Verfügung über sein Vermögen die amtliche Tätigkeit des Konkursamtes als solchen beendigt gewesen sei; wenn der Konkursbeamte noch weiter sich mit der Sache befasse, so nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern als privatrechtlicher Vertreter des Schuldners. Da sich die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG grundsätzlich nur gegen Massregeln bzw. die Unterlassung von solchen richten könne, die ein Organ der Zwangsvollstreckung oder der Sachwalter im Nachlassverfahren im Rahmen seiner amtlichen Befugnisse vornehme oder vorzunehmen habe, könne das Verhalten des Konkursamtes beim Vollzug des Nachlassvertrages nicht Gegenstand einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde sein. Nach Erledigung des Konkursverfahrens durch Widerruf des Konkurses habe der Konkursbeamte lediglich gegenüber dem Schuldner noch die Abrechnung zu erstatten. Selbst wenn Dritte gegenüber der Konkursmasse oder gegenüber dem Konkursverwalter Forderungsansprüche erhöben, die dieser nicht anerkenne, so sei dafür weder während des Konkursverfahrens noch nachher der Weg der Rechtsverzögerungs- oder Verweigerungsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde gegeben, sondern einzig der ordentliche Richter zuständig.
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B.- Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren fest. Sie führt aus, zu Unrecht nehme die Vorinstanz an, die Beschwerde beziehe sich nicht auf die amtliche Tätigkeit des Konkursamtes als Konkursverwaltung. Gerade das sei der Fall, denn eben in und bezüglich der Zeit bis zur Bestätigung des Nachlassvertrages und zum Konkurswiderruf hätte das Konkursamt als Konkursverwaltung über die ihm anvertrauten AHV-Gelder abrechnen und diese abliefern sollen, habe diese Pflicht aber vernachlässigt; sie sei mit dem Konkurswiderruf nicht erloschen.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Nachdem der Konkurs widerrufen und der Schuldner wieder in die Verfügung über sein Vermögen eingesetzt worden ist, besteht kein Konkursverfahren mehr und hat die ehemalige Konkursverwaltung keine Verfügungen mehr zu treffen; sie kann daher auch nicht mehr mittels Beschwerde verhalten werden, solche vorzunehmen. Zu Unrecht behauptet die Rekurrentin dies mit der Begründung, sie verlange vom ehemaligen Konkursverwalter ja nur und gerade die Vornahme von Vorkehren, die er damals, als er noch in amtlicher Funktion stand, hätte von Amtes wegen vornehmen sollen, aber pflichtwidrig unterlassen habe. Selbst solche Verfügungen jedoch, die zur Zeit seiner amtlichen Funktion in die Zuständigkeit und Pflicht des Konkursverwalters fielen, kann dieser vom Moment an, da er jene Funktion eben nicht mehr ausübt, nicht mehr abändern bzw. nachholen, daher auch nicht mittels Beschwerde dazu verhalten werden. Auch handelt es sich vorliegend nicht etwa um einen vollstreckungsrechtlichen Anspruch gegen das Konkursamt als Vertreter des Justiz- und Vollstreckungsfiskus, der mittels Aufsichtsbeschwerde geltend gemacht werden könnte (vgl. BGE 35 I 482, BGE 76 III 84ff.); vielmehr untersteht der ehemalige Konkursverwalter überhaupt nicht mehr der Aufsichtsbeschwerde. Hat er sich damals als Konkursverwalter einer schuldhaften Pflichtverletzung schuldig gemacht und dadurch Schaden verursacht, kann er allenfalls gemäss Art. 5 SchKG auf Schadenersatz belangt werden, aber vor dem Zivilrichter, nicht vor den Aufsichtsbehörden. Wo die Aufsichtsbeschwerde nicht mehr zur Erreichung eines praktischen Verfahrenszweckes zu führen geeignet ist, kann sie auch nicht zur blossen Feststellung einer behaupteten schuldhaften Pflichtverletzung benutzt werden, was darauf hinausliefe, dass die Aufsichtsbehörde dem Zivilrichter in seiner Beurteilung vorgriffe.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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