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28. Entscheid vom 30. August 1955 i.S. Lang und Hess. | |
Regeste |
1. Wann ist ein nicht auf den Namen des betriebenen Schuldners eingetragenes Grundstück zu pfänden? Ausser den in Art. 10 Abs. 1 VZG vorgesehenen Fällen kommt die nach Art. 285 ff. SchKG anfechtbare Veräusserung durch den Schuldner an den jetzt eingetragenen Eigentümer in Betracht. | |
Sachverhalt | |
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B.- Gürber verkaufte das Grundstück während des gegen ihn angehobenen Anfechtungsprozesses an Robert Hess weiter, der am 8. Januar 1954 als neuer Eigentümer eingetragen wurde. Die Schuldnerin versuchte den Verlustschein vom 6. September 1946 auf dem Beschwerdewege nichtig erklären zu lassen, was ihr aber nicht gelang (BGE 80 III 74). Als nun Stocker das Grundstück für die Verlustscheinsforderung pfänden lassen wollte, widersetzte sich Hess dem Vollzuge, und das Betreibungsamt hielt daher das Pfändungsbegehren für nicht vollziehbar. Es wurde dann aber auf Beschwerde des Gläubigers von der untern Aufsichtsbehörde angewiesen, das Grundstück zu pfänden, und die von der Schuldnerin und vom derzeit eingetragenen Grundeigentümer Hess angerufene obere kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte diese Anordnung mit Entscheid vom 22. Juni 1955, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Das nicht mehr auf den Namen der Schuldnerin eingetragene Grundstück kann unter besondern Umständen gleichwohl gepfändet werden, namentlich wenn der Gläubiger (gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 VZG) glaubhaft macht, dass der Grundbucheintrag unrichtig ist. Das trifft nun zunächst gegenüber dem Rechtsvorgänger des jetzt eingetragenen Eigentümers Hess, Otto Gürber, zu, denn er ist gemäss rechtskräftigem Anfechtungsurteil verpflichtet, das Grundstück zur Zwangsvollstreckung für die Verlustscheinsforderung des Heinrich ![]() | 2 |
C.- Gegen diesen Entscheid haben die Schuldnerin und Hess rekurriert. Sie halten daran fest, dass die Pfändung unzulässig und die Beschwerde des Gläubigers unbegründet sei. Eventuell beantragen sie die Anordnung eines Widerspruchsverfahrens mit Klägerrolle des Gläubigers nach Art. 109 SchKG.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
1. In welchen Fällen ein nicht auf den Namen des betriebenen Schuldners eingetragenes Grundstück gleichwohl gepfändet werden darf, ist in Art. 10 Abs. 1 VZG näher bestimmt. Hier kommt nur Ziff. 3 daselbst in Frage, wonach ein solches Grundstück der Pfändung unterliegt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Grundbucheintrag unrichtig ist. Der angefochtene Entscheid bejaht diese Voraussetzung im vorliegenden Falle, weil der bestehende Eintrag auf Robert Hess das wirkliche Rechtsverhältnis nicht richtig wiedergebe. Denn nach dem im Anfechtungsprozess gegen Gürber ergangenen Urteil vom 13. Januar 1954 sei für den Gläubiger die ![]() | 4 |
Diese Erwägungen legen indessen der Anfechtungsklage Wirkungen bei, die ihr nicht zukommen. Die Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG betrifft keineswegs die materielle Gültigkeit der Übertragung und zielt gar nicht darauf ab, den Eintrag des Eigentums auf den Dritten als unrichtig, d.h. ungerechtfertigt im Sinne von Art. 974/975 ZGB erklären zu lassen. Die durch das Urteil gegen Gürber erwiesene Anfechtbarkeit des Kaufvertrages hat den Übergang des Eigentums auf ihn nicht gehindert, sondern bloss ein auch ihm gegenüber wirksames Beschlagsrecht des Gläubigers Stocker begründet (vgl.BGE 47 III 92). Somit liegt der in Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 VZG vorgesehene Fall hier nicht vor. Allein diese Vorschrift erweist sich als zu eng. Dem gesetzgeberischen Grund, auf dem sie beruht, ist weitergehend Rechnung zu tragen durch analoge Berücksichtigung des Falles einer vom Schuldner in anfechtbarer Weise vorgenommenen Übertragung. Das dem Art. 10 VZG zugrunde liegende, allen daselbst genannten Tatbeständen gemeinsame Motiv ist die entgegen dem Grundbucheintrag bestehende Möglichkeit der Zwangsvollstreckung, das Recht also, auf ein nicht auf den Betriebenen als Eigentümer eingetragenes Grundstück zu greifen. Ein solches Beschlags- und Verwertungsrecht besteht nun aber nicht nur in den in Art. 10 VZG vorgesehenen Fällen, sondern ebenso bei der erfolgreichen Anfechtung eines Kaufvertrages, durch den sich der Schuldner einer Sache entäussert hat. Dergestalt findet ![]() | 5 |
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Nun erscheint mindestens als glaubhaft gemacht, dass Hess infolge der erwähnten Vormerkung sich die Pfändung des von Gürber anfechtbar erworbenen Grundstückes ebenfalls gefallen lassen muss. Denn vorgemerkt ist (und war bereits zur Zeit des Eigentumsüberganges auf Hess) eine Verfügungsbeschränkung zugunsten des Gläubigers Stocker. Freilich lässt das Dispositiv der ihr zugrunde liegenden gerichtlichen Anordnung nicht klar erkennen, welcher Art der durch die Vormerkung zu sichernde Anspruch sei. Erst den Erwägungen ist zu entnehmen, dass es um eine von Stocker beabsichtigte Anfechtung des zwischen der Schuldnerin und Gürber abgeschlossenen Kaufvertrages ging. Das genügt aber, um die mit der Vormerkung gewünschte Wirkung "gegenüber jedem später erworbenen Rechte" gemäss Art. 960 Abs. 2 ZGB glaubhaft zu machen. In der Lehre ist anerkannt, dass ![]() | 7 |
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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