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39. Entscheid vom 30. September 1955 i.S. Konkursamt Uri. | |
Regeste |
Lebensversicherung. |
Die Konkursverwaltung hat dem Begünstigten auf Begehren sogleich eine Bescheinigung gemäss Art. 81 Abs. 2 VVG und Art. 22 der Verordnung vom 10. Mai 1910 betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen auszustellen. |
Dabei bleibt das Recht der Konkursmasse, die Gültigkeit der Begünstigung zu bestreiten oder diese gemäss Art. 285 ff. SchKG anzufechten, vorbehalten. | |
Sachverhalt | |
1 | |
B.- Die begünstigte Ehefrau will gemäss Art. 81 VVG in die drei Lebensversicherungen eintreten. Um sich nach Vorschrift von Abs. 2 daselbst über ihre Berechtigung ausweisen zu können, verlangte sie vom Konkursamt die Ausstellung von Bescheinigungen für jede der drei Versicherungen.
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C.- Das Konkursamt kam diesem Begehren nicht nach, wurde aber auf Beschwerde der Frau Planzer von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 30. August 1955 angewiesen, ihr die drei verlangten Bescheinigungen sogleich auszustellen.
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D.- Diesen Entscheid zieht das Konkursamt namens der Konkursmasse des Versicherungsnehmers an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, er sei aufzuheben. Wie schon in kantonaler Instanz, begründet das Konkursamt seine Weigerung mit dem Hinweis auf das Recht der Konkursmasse, die Gültigkeit der Begünstigung der Ehefrau des Gemeinschuldners zu bestreiten und die Begünstigung im Sinne von Art. 285 ff. SchKG anzufechten. Darüber werde erst in der zweiten Gläubigerversammlung zu beschliessen sein, und es falle auch das Recht jedes Konkursgläubigers in Betracht, sich die Rechte der Masse, die ![]() | 4 |
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Ist in einem Lebensversicherungsvertrage der Ehegatte des Versicherungsnehmers als Begünstigter bezeichnet, so tritt er nach Art. 81 Abs. 1 VVG, sofern er es nicht ausdrücklich ablehnt, in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrage ein, und zwar "mit dem Zeitpunkte, in dem gegen den Versicherungsnehmer ... der Konkurs eröffnet wird". Er hat nach Abs. 2 daselbst den Übergang der Versicherung "unter Vorlage einer Bescheinigung ... der Konkursverwaltung" dem Versicherer anzuzeigen. Da somit der Eintritt des Begünstigten in den Vertrag unmittelbar mit der Konkurseröffnung über den Versicherungsnehmer stattfindet, nicht erst nach der zweiten Gläubigerversammlung, muss jener auch berechtigt sein, den Übergang der Versicherung auf ihn sogleich dem Versicherer anzuzeigen. Und da er sich hiebei durch eine Bescheinigung der Konkursverwaltung über den Grund dieses Überganges, eben die Eröffnung des Konkurses über den Versicherungsnehmer, auszuweisen hat, darf ihm die Ausstellung der Bescheinigung nicht im Hinblick auf die erst von der zweiten Gläubigerversammlung zu fassenden Beschlüsse verweigert werden. Damit erweist sich die Betrachtungsweise des Konkursamtes als unzutreffend.
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Dagegen bleiben natürlich die der Konkursmasse des Versicherungsnehmers zustehenden Bestreitungs- und Anfechtungsrechte auch gegenüber Art. 81 VVG vorbehalten. Dass die Begünstigung zivilrechtlich gültig sei, ist eine selbstverständliche Voraussetzung des Eintrittsrechtes (vgl. JAEGER, N. 5 zu Art. 81 VVG). Die Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG ist sodann in Art. 82 VVG ausdrücklich ![]() | 6 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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