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2. Entscheid vom 7. Mai 1956 i. S. Walddorf-Sonnenhof Genossenschaft. | |
Regeste |
Ob eine öffentliche Bekanntmachung (in casu einer Steigerung) ausser in den Amtsblättern (Art. 35 Abs. 1 SchKG) noch in weitern (ev. Fach-) Blättern erfolgen soll, ist Ermessensfrage (Abs. 2); daher in dieser Beziehung nur Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden, nicht aber an das Bundesgericht gegeben (Art. 17/18, 19 SchKG). | |
Sachverhalt | |
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Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab mit der Begründung, eine Publikation in ärztlichen Fachblättern sei nicht erforderlich gewesen, da in der Sonneck in den letzten Jahren eine Klinik mit Arztpraxis nicht mehr, sondern lediglich eine Pension betrieben und die medizinische Ausstattung teils entfernt worden und im übrigen zum grössten Teil nicht mehr gebrauchsfähig sei. Die ![]() | 2 |
Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Schuldnerin an ihrem Begehren fest. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Liegenschaft zum Betrieb als Klinik bestimmt, eingerichtet und geeignet sei, den bisherigen ärztlichen Inhabern ein vorzügliches Auskommen gewährt habe und dies auch künftig tun würde, weshalb eine Publikation in Ärztekreisen unbedingt nötig gewesen wäre.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Nach Art. 35 SchKG haben öffentliche Bekanntmachungen durch das kantonale Amtsblatt und, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt, im Schweiz. Handelsamtsblatt zu erfolgen. "Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch andere Blätter ... erfolgen" (Abs. 2). Der Entscheid darüber, ob letzterer Fall vorliegt, ist mithin vom Gesetze in das Ermessen des Betreibungsamtes gestellt. Entscheide über Ermessenfragen sind jedoch nur an die kantonale Aufsichtsbehörde weiterziehbar (Art. 17/18 SchKG), nicht aber an das Bundesgericht, an das nur wegen Gesetzwidrigkeit, nicht aber wegen Unangemessenheit rekurriert werden kann (Art. 19). Um eine solche Ermessenssache handelt es sich bei der Frage der Publikation einer Bekanntmachung in weitern Blättern ausser den obligatorischen (vgl. JAEGER, Art. 35 N. 8).
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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