BGE 82 III 9 | |||
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3. Entscheid vom 3. Januar 1956 i. S. Sigrist. | |
Regeste |
Ein Rechtsvorschlag, der nur mit dem Mangel neuen Vermögens begründet wird, schliesst nicht den Verzicht auf die Bestreitung der Forderung in sich (Art. 75 SchKG). | |
Sachverhalt | |
Von Gottfried Sigrist für einen "Mietzinsausstand per 25. Oktober 1953" von Fr. 395.45 mit Zahlungsbefehl vom 14. November 1955 auf Pfändung oder Konkurs betrieben, gab Ulrich Sprecher gegenüber dem Betreibungsamte des Seebezirks in Murten am 19. November 1955 schriftlich die Erklärung ab: "Rechtsvorschlag. Nicht zu besserem Vermögen gelangt." Das Betreibungsamt merkte diese Erklärung auf der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls vor. Nach deren Zustellung führte der Gläubiger Beschwerde "gegen die Annahme dieses Rechtsvorschlags". Er machte geltend, der Schuldner habe mit der Begründung "Nicht zu besserem Vermögen gelangt" die Schuld nicht bestritten, und verlangte die "Beseitigung dieses Rechtsvorschlags." Das Betreibungsamt bemerkte in seiner Vernehmlassung u.a., es sei ihm nicht bekannt, ob der Schuldner "Konkurs gemacht" habe; jedenfalls sei dies nicht in Murten geschehen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 12. Dezember 1955 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Gläubiger an das Bundesgericht mit dem Antrag, der Rechtsvorschlag sei als ungültig zu bezeichnen und aufzuheben.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
1. Der Schuldner hat mit dem ersten Teil seiner Erklärung eindeutig Rechtsvorschlag erhoben. Indem er beifügte, er sei "nicht zu besserem Vermögen gelangt", hat er seinen Rechtsvorschlag nicht widerrufen und ihn auch nicht auf die Einrede aus Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG beschränkt. Die in BGE 34 I 186= Sep. ausg. 11 S. 42 vertretene und von JAEGER (N. 2 zu Art. 75 SchKG) übernommene Auffassung, dass ein lediglich mit dem Mangel neuen Vermögens begründeter Rechtsvorschlag den Verzicht auf die Bestreitung des Bestandes oder der Fälligkeit der Forderung in sich schliesse, ist in BGE 59 III 125 ff. preisgegeben worden. Sie widerspricht dem in Art. 75 SchKG ausgesprochenen Grundsatz, wonach der Betriebene, der seinen Rechtsvorschlag begründet, damit nicht auf weitere Einreden verzichtet. Die Regel, dass der Rechtsvorschlag ausserhalb der Wechselbetreibung keine Begründung enthalten und eine allfällige Begründung nicht alle Einreden aufführen muss, erleidet eine Ausnahme nur insofern, als der Schuldner, der das Vorhandensein neuen Vermögens im Sinne von Art. 265 SchKG oder im Falle der Pfandbetreibung das Pfandrecht bestreiten will, dies ausdrücklich erklären muss, und als in der Betreibung gegen eine Ehefrau der mitbetriebene Ehemann, der geltend machen will, dass Gütertrennung bestehe oder dass die Ehefrau nur mit dem Sondergute hafte, gemäss Art. 68 bis SchKG begründeten Rechtsvorschlag erheben muss, worauf die obligatorischen Formulare Nr. 3, 37 und 38 hinweisen. Die Annahme, dass ein Rechtsvorschlag mit dem Zusatz, dass kein neues Vermögen vorhanden sei, den Verzicht auf andere Einreden in sich schliesse, wäre auch mit den Erwägungen nicht vereinbar, die zu einer Milderung der Praxis zu Art. 74 Abs. 2 SchKG geführt haben (BGE 63 III 67ff., BGE 79 III 98/99). Ob dem Schuldner die Einrede des mangelnden neuen Vermögens formell überhaupt zustehe, d.h. ob die Forderung auf einem Konkursverlustschein beruhe oder unter Art. 267 SchKG falle, ist für den Entscheid über die Zulassung des Rechtsvorschlags unerheblich und von den Betreibungsbehörden nicht zu prüfen (BGE 59 III 126/27).
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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