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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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19. Auszug aus dem Entscheid vom 7. Mai 1956 i.S. Spadin. | |
Regeste |
Lohnpfändung, Legitimation zur Beschwerde. Art. 17 ff., 93 SchKG. | |
Sachverhalt | |
1 | |
Der Schuldner Spadin wurde mit seiner Beschwerde gegen eine Lohnpfändung in den kantonalen Instanzen abgewiesen. Den Entscheid der obern Aufsichtsbehörde vom 13. April 1956 zieht seine Ehefrau weiter.
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Aus den Erwägungen: | |
Ohne ausdrücklich im Namen des Schuldners zu handeln, betrachtet sich die Ehefrau offenbar als dessen Vertreterin. Sie kann ohne weiteres als von ihm ermächtigt gelten, da der Rekurs zweifellos seiner eigenen Willensmeinung entspricht.
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Der Ehefrau steht übrigens hinsichtlich der Lohnpfändung ein eigenes Beschwerde- und Weiterziehungsrecht zu. Nach ständiger Praxis ist ein solches Recht der Familienangehörigen gegenüber der Pfändung von Gegenständen anerkannt, die sie gemäss Art. 92 Ziff. 1-5 SchKG als nicht ![]() | 4 |
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