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Informationen zum Dokument  BGE 82 III 54  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
19. Auszug aus dem Entscheid vom 7. Mai 1956 i.S. Spadin.
 
 
Regeste
 
Lohnpfändung, Legitimation zur Beschwerde. Art. 17 ff., 93 SchKG.  
 
Sachverhalt
 
BGE 82 III, 54 (54)Aus dem Tatbestand:
1
Der Schuldner Spadin wurde mit seiner Beschwerde gegen eine Lohnpfändung in den kantonalen Instanzen abgewiesen. Den Entscheid der obern Aufsichtsbehörde vom 13. April 1956 zieht seine Ehefrau weiter.
2
 
Aus den Erwägungen:
 
Ohne ausdrücklich im Namen des Schuldners zu handeln, betrachtet sich die Ehefrau offenbar als dessen Vertreterin. Sie kann ohne weiteres als von ihm ermächtigt gelten, da der Rekurs zweifellos seiner eigenen Willensmeinung entspricht.
3
Der Ehefrau steht übrigens hinsichtlich der Lohnpfändung ein eigenes Beschwerde- und Weiterziehungsrecht zu. Nach ständiger Praxis ist ein solches Recht der Familienangehörigen gegenüber der Pfändung von Gegenständen anerkannt, die sie gemäss Art. 92 Ziff. 1-5 SchKG als nicht BGE 82 III, 54 (55)nur dem Schuldner, sondern auch ihnen persönlich unentbehrlich beanspruchen (BGE 56 III 130 Erw. 2, BGE 62 III 137, BGE 80 III 22). Freilich ist in BGE 66 III 47 abgelehnt worden, die Beschwerdelegitimation auch in Fragen der Lohnpfändung auf die Angehörigen des Schuldners auszudehnen, a) weil sie am Dienstverhältnis nicht beteiligt sind, und b) weil sie mitunter erst später als der Schuldner von der Lohnpfändung erfahren und es nicht wohl angehe, diese auf unbestimmte Zeit hinaus der Anfechtung auszusetzen. An dieser Betrachtungsweise ist jedoch nicht festzuhalten. Das Recht, sich auf Art. 92 Ziff. 1-5 SchKG zu berufen, steht den Angehörigen, denen die betreffenden Gegenstände unentbehrlich sind, zu, auch wenn der Schuldner als Alleineigentümer anerkannt ist. Entscheidend ist, dass auch sie ein gesetzlich geschütztes Interesse haben. Das trifft nun nach Art. 93 SchKG gleichermassen bei der Pfändung von Lohneinkommen usw. des Schuldners zu, soweit es für ihn "und seine Familie" unumgänglich notwendig ist (so denn auch ZbJV 76 S. 344; JAEGER-DAENIKER, SchK-praxis I S. 197). Und was den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Lohnpfändung betrifft, so dürften die Angehörigen des Schuldners davon in der Regel nicht später erfahren als von der Pfändung allfälliger Kompetenzstücke im Sinne von Art. 92 SchKG.
4
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