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20. Entscheid vom 31. Mai 1956 i.S. Casana-Anstalt. | |
Regeste |
Zwangsversteigerung (Art. 125 ff., 133 ff., 156, 256 SchKG). |
Ist er dazu nicht in der Lage, so darf sein Angebot unberücksichtigt bleiben. |
- Art. 58 Abs. 2, 102, 130 VZG. | |
Sachverhalt | |
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"3. Angebote ...
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Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, kann der Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt werden. Vormünder, die für ihre Mündel bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Vormundschaftsbehörde vorzuweisen.
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"10. Die Barzahlungen nach Ziffer 7 und 8 hiervor sind wie folgt zu leisten:
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a) Verwertungskosten Fr. 230.15, Verwaltungskosten Fr. 18.30.
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b) ...
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c) ...
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Diese Zahlungen sind wie folgt zu leisten: Die unter lit. a hievor bezeichneten Zahlungen am Steigerungstage selbst;..."
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B.- Für die konkursamtlich auf Fr. 23'000.-- geschätzte Liegenschaft bot Eugen Bürgi, St. Gallen, Fr. 25'200.--. Darauf folgte ein Angebot von Fr. 25'600.-- durch Albert Kolp, St. Gallen, namens der Grundpfandgläubigerin Casana-Anstalt, Vaduz. Der Konkursbeamte erteilte dieser Bieterin den Zuschlag, verlangte aber von Kolp einen Nachweis seiner Vertretungsbefugnis. Kolp wies die beglaubigte Photokopie einer Generalvollmacht vor. Laut deren vorgedrucktem Text ist der Generalbevollmächtigte "berechtigt, Rechtshandlungen jeder Art für den Vollmachtgeber vorzunehmen, insbesondere ... Grundeigentum nach freiem Willen zu erwerben, zu veräussern oder zu belasten (Art. 396, Abs. 3 OR) ...". Als Vollmachtgeberin ist am Eingang der Urkunde die CasanaAnstalt Vaduz mit Maschinenschrift eingesetzt und als Generalbevollmächtigter Albert Kolp, Martinsbrückerstrasse 44, St. Gallen, bezeichnet. Als Aussteller hat ohne Firmazusatz "Morscher Eduard" unterzeichnet. Die Urkunde ![]() | 9 |
Der Konkursbeamte, dem der an der Steigerung mitwirkende Gemeindeschreiber und Grundbuchverwalter von Speicher beistimmte, liess diese Generalvollmacht aus zwei Gründen nicht als genügenden Ausweis gelten: a) weil sie nicht namens der Casana-Anstalt, sondern kurzweg von Eduard Morscher unterzeichnet war, und b) weil dessen Befugnis, für die Casana-Anstalt zu zeichnen, nicht belegt war. Deshalb, und angeblich auch, weil Kolp den Betrag der Verwertungs- und Verwaltungskosten von Fr. 248.45 nicht bei sich hatte, erklärte der Konkursbeamte den Zuschlag an die Casana-Anstalt als nicht rechtskräftig und setzte die Steigerung fort. Da kein weiteres Angebot fiel, schlug er die Liegenschaft nach dreimaligem Ausruf an Eugen Bürgi zum nächst tieferen Angebot von Fr. 25'200.-- zu.
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C.- Darüber beschwerte sich die Casana-Anstalt binnen zehn Tagen mit dem Antrag, der Zuschlag an Bürgi sei als ungültig zu erklären, und es sei zu erkennen, dass die Liegenschaft als ihr zugeschlagen zu gelten habe. Sie brachte vor, Eduard Morscher sei für sie einzelunterschriftsberechtigt. Ein dies bezeugender Auszug aus dem Handelsregister von Vaduz ("Kundmachung"), datiert vom 26. Juli 1954, liege auf dem Grundbuchamt St. Gallen. Kolp habe gegenüber den Vorhalten des Konkursbeamten an der Steigerungsverhandlung erklärt, man könne sich auf dem erwähnten Grundbuchamte telephonisch erkundigen, wofür er die Spesen vergüten wolle. Doch sei der Konkursbeamte darauf nicht eingegangen. Die vorgewiesene General-Vollmacht hätte übrigens genügen sollen. - Von den bar zu erlegenden Verwertungs- und Verwaltungskosten bzw. einem Kostenvorschuss von Fr. 500.-- sei in diesem Augenblicke nicht mehr gesprochen worden. Das sei vorher, in einer vom Konkursbeamten eingeschalteten ![]() | 11 |
D.- Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 30. April 1956 abgewiesen, hält die Casana-Anstalt mit vorliegendem Rekurs an der Beschwerde fest.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zuschlag an die Rekurrentin deshalb als hinfällig erklärt werden durfte, weil der in ihrem Namen auftretende Albert Kolp die erforderlichen Barmittel zur Begleichung der Verwertungs- und der Verwaltungskosten wirklich oder vermeintlich nicht verfügbar hatte. Wie dem auch sei, hält jedenfalls die Bemängelung des von ihm an der Steigerung vorgewiesenen Vertretungsausweises vor dem Bundesrechte stand.
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Das Angebot an einer Steigerung ist eine Willenserklärung. Im Namen eines Andern kann daher der Bieter nur dann gültig auftreten, wenn er dessen gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter ist, sei es infolge audrücklicher Bevollmächtigung oder auf Grund eines die entsprechende Ermächtigung in sich schliessenden Rechtsverhältnisses oder, bei juristischen Personen, kraft einer mit solcher Handlungsbefugnis verbundenen Organeigenschaft. Jede Unsicherheit über das Vertretungsrecht sollte grundsätzlich an einer Steigerung ausgeschaltet sein. Wird der Zuschlag einem in fremdem Namen auftretenden Bieter, d.h. eben dem von ihm Vertretenen, erteilt, ohne dass ein genügender Ausweis über das Vertretungsrecht ![]() | 14 |
Im vorliegenden Falle war nun die von Kolp vorgewiesene Generalvollmacht mit den beiden vom Steigerungsbeamten gerügten Mängeln behaftet. Vollmachtgeberin ist nach dem Ingress dieser Urkunde zwar die Casana-Anstalt, es fehlt aber eine entsprechende Firmaunterschrift und liegt nur der Namenszug "Morscher Eduard" vor. Gewiss sprach eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, Morscher ![]() | 15 |
Bei diesem Sachverhalt handelte der Konkursbeamte im Rahmen seines Ermessens, wenn er das für die Rekurrentin erfolgte Angebot mangels genügenden Vertretungsausweises des für sie handelnden Albert Kolp ausschlug. Er war nicht gehalten, sich während der Steigerung auf dem Grundbuchamt St. Gallen nach der Organeigenschaft und den Handlungsbefugnissen des Eduard Morscher telephonisch zu erkundigen, wie ihm dies Kolp nahelegte. Vielmehr durfte er einen vollständigen schriftlichen Ausweis verlangen und, da sich ein solcher ohne erhebliche Unterbrechung der Steigerung nicht beschaffen liess, über das namens der Rekurrentin erfolgte Angebot hinweggehen, d.h. den ihr bereits voreilig erteilten Zuschlag als nicht zu Recht bestehend erklären. Das war wegen des in Frage stehenden Mangels der Vollmacht ebenso zulässig wie etwa wegen Missachtung von Art. 60 Abs. 2 VZG (BGE 55 III 67). Somit erweist sich der Rekurs jedenfalls unter dem nach Art. 19 SchKG einzig in Betracht fallenden Gesichtspunkt einer Gesetzesverletzung, unter Ausschluss blosser Angemessenheitsfragen, als unbegründet, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob nicht ein neuer statt des auf dem Grundbuchamt St. Gallen liegenden, vom 26. Juli ![]() | 16 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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