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21. Entscheid vom 24. Mai 1956 i.S. Nef. | |
Regeste |
Verwertung im Konkurs (Art. 256 SchKG). | |
Sachverhalt | |
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Am 21. April 1956 führten einerseits der Gemeinschuldner und anderseits der Gläubiger Nef bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde. Der Gemeinschuldner beantragte, die Verfügungen des Konkursamtes betreffend Freihandverkauf und Räumung seiner Liegenschaft seien aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die Verwertung der Aktiven zu unterbleiben habe, bis über den von ihm angestrebten Nachlassvertrag entschieden sei. Nef stellte ![]() | 2 |
Am 1. Mai 1956 hat die kantonale Aufsichtsbehörde entschieden:
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"In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird das Konkursamt Liestal angewiesen, die Liegenschaft des Gemeinschuldners an denjenigen Gläubiger oder an den von diesem beigebrachten Dritten freihandig zu verkaufen, der - unter entsprechender Sicherstellung für den Kaufpreis wie im Vorvertrag Irion - einen höhern Kaufpreis als die Ehegatten Irion oder ein anderer Offertsteller innert 10 Tagen seit Erhalt eines zweiten Zirkulars an die Gläubiger anbietet."
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Gegen diesen Entscheid rekurriert Nef an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Konkursamtes Liestal vom 13. April 1956 betreffend den Freihandverkauf der Liegenschaft zum Löwen sei aufzuheben und es sei zu verfügen, dass die Liegenschaft öffentlich - ganz eventuell unter den Interessenten - versteigert werden solle.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Nach Art. 256 SchKG werden die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, aus freier Hand verkauft. Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz angenommen, die Mehrheit der Gläubiger habe dem Freihandverkauf grundsätzlich zugestimmt, sodass es bei diesem Verwertungsmodus bleiben müsse; der Umstand, dass den Gläubigern im Zirkular vom 13. April 1956 entgegen der Rechtsprechung (BGE 63 III 87) keine Gelegenheit geboten wurde, höhere Angebote zu machen, habe nur zur Folge, dass das Konkursamt das Versäumte nachholen müsse. Diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Die Mehrheit der Gläubiger hat durch ihr Stillschweigen während der vom Konkursamt angesetzten Einsprachefrist nicht allgemein ihr Einverständnis ![]() | 6 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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