BGE 82 III 61 | |||
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21. Entscheid vom 24. Mai 1956 i.S. Nef. | |
Regeste |
Verwertung im Konkurs (Art. 256 SchKG). | |
Sachverhalt | |
Nach der II. Gläubigerversammlung im Konkurs über Edgar Wiggli in Frenkendorf, die nicht beschlussfähig war, teilte das Konkursamt Liestal den Gläubigern durch Zirkular vom 13. April 1956 mit, es habe mit den Ehegatten Irion einen Vorvertrag zu einem Kaufvertrag über die dem Gemeinschuldner gehörende Liegenschaft zum Löwen in Frenkendorf abgeschlossen, worin der Kaufpreis auf Fr. 96'000.-- angesetzt worden sei; von den Gläubigern, die binnen zehn Tagen dem Konkursamt keine Mitteilung machen, werde angenommen, dass sie diesem Freihandverkauf zustimmen.
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Am 21. April 1956 führten einerseits der Gemeinschuldner und anderseits der Gläubiger Nef bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde. Der Gemeinschuldner beantragte, die Verfügungen des Konkursamtes betreffend Freihandverkauf und Räumung seiner Liegenschaft seien aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die Verwertung der Aktiven zu unterbleiben habe, bis über den von ihm angestrebten Nachlassvertrag entschieden sei. Nef stellte das Begehren, die Verfügung über den Freihandverkauf der Liegenschaft zum Löwen zum Preise von Fr. 96'000.-- sei aufzuheben und es sei die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft anzuordnen.
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Am 1. Mai 1956 hat die kantonale Aufsichtsbehörde entschieden:
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"In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird das Konkursamt Liestal angewiesen, die Liegenschaft des Gemeinschuldners an denjenigen Gläubiger oder an den von diesem beigebrachten Dritten freihandig zu verkaufen, der - unter entsprechender Sicherstellung für den Kaufpreis wie im Vorvertrag Irion - einen höhern Kaufpreis als die Ehegatten Irion oder ein anderer Offertsteller innert 10 Tagen seit Erhalt eines zweiten Zirkulars an die Gläubiger anbietet."
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Gegen diesen Entscheid rekurriert Nef an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Konkursamtes Liestal vom 13. April 1956 betreffend den Freihandverkauf der Liegenschaft zum Löwen sei aufzuheben und es sei zu verfügen, dass die Liegenschaft öffentlich - ganz eventuell unter den Interessenten - versteigert werden solle.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Nach Art. 256 SchKG werden die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, aus freier Hand verkauft. Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz angenommen, die Mehrheit der Gläubiger habe dem Freihandverkauf grundsätzlich zugestimmt, sodass es bei diesem Verwertungsmodus bleiben müsse; der Umstand, dass den Gläubigern im Zirkular vom 13. April 1956 entgegen der Rechtsprechung (BGE 63 III 87) keine Gelegenheit geboten wurde, höhere Angebote zu machen, habe nur zur Folge, dass das Konkursamt das Versäumte nachholen müsse. Diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Die Mehrheit der Gläubiger hat durch ihr Stillschweigen während der vom Konkursamt angesetzten Einsprachefrist nicht allgemein ihr Einverständnis mit der Verwertung durch einen Verkauf aus freier Hand kundgegeben, sondern lediglich dem im Zirkular vom 13. April 1956 vorgeschlagenen Freihandverkauf an die Eheleute Irion zugestimmt. Bei dieser Zustimmung darf sie nicht behaftet werden, weil das Konkursamt den Gläubigern den Verkauf an die Eheleute Irion nicht zur Genehmigung unterbreiten durfte, ohne ihnen Gelegenheit zu geben, höhere Angebote zu machen. Es liegt also kein gültiger Beschluss des Inhalts vor, dass die Liegenschaft zum Löwen aus freier Hand zu verkaufen sei. Unter diesen Umständen ist die Liegenschaft öffentlich zu versteigern. Diese Lösung verdient übrigens, da mehrere Interessenten vorhanden zu sein scheinen, auch aus rein praktischen Gründen den Vorzug.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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