BGE 82 III 77 | |||
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23. Entscheid vom 1. Juni 1956 i.S. Roth. | |
Regeste |
Retention. Befugnis der Betreibungsbehörden zum Entscheid darüber, ob ein Gegenstand wegen Unpfändbarkeit nicht in das Retentionsverzeichnis gemäss Art. 283 Abs. 3 SchKG aufgenommen werden dürfe. Dem Retentionsrecht des Vermieters sind alle gemäss Art. 92 SchKG unpfändbaren Gegenstände entzogen (Art. 272 Abs. 3 OR). | |
Sachverhalt | |
Auf Begehren von Rolf Roth retinierte das Betreibungsamt Dietikon in den von Pio Bassi gemieteten Räumen (einem Ladenlokal mit Vorraum und Lagerraum) für Mietzinsforderungen von Fr. 5520.-- und Fr. 680.-- das gesamte Ladeninventar und das Warenlager des Schuldners (Retentionen Nr. 116/1955 und Nr. 2/1956). Für die beiden Mietzinsforderungen leitete Roth Betreibung auf Pfandverwertung ein (Betreibungen Nrn. 3658 und 3798). Auf Beschwerde des Schuldners hob die untere Aufsichtsbehörde diese Retentionen und Betreibungen mit Entscheid vom 2. März 1956 auf, weil die retinierten Gegenstände aus Unfallentschädigungen angeschafft worden und daher gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar seien. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, an die der Gläubiger rekurrierte, hat am 8. Mai 1956 erkannt:
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"1. Das Betreibungsamt Dietikon wird angewiesen, die Retentionsurkunde Nr. 116/1955 mit Bezug auf die Retentionsgegenstände Nrn. 10, 13, 15, 34, 35 und 44 im Sinne der Erwägungen (Ziff. 5) zu berichtigen.
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2. In teilweiser Gutheissung des Rekurses des Beschwerdegegners werden die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden ... mit Bezug auf folgende Retentionsgegenstände abgewiesen:
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a) in der Retention Nr. 116/1955 hinsichtlich der Retentionsobjekte Nrn. 14, 16, 32 und 33,
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b) in der Retention Nr. 2/1956 hinsichtlich der Retentionsobjekte Nrn. 13, 15, 31 und 32.
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Im übrigen wird der Rekurs des Beschwerdegegners abgewiesen und es wird ihm die aufschiebende Wirkung entzogen mit der Massgabe, dass das Betreibungsamt angewiesen wird, sämtliche übrigen Retentionsgegenstände in den Retentionen Nrn. 116/1955 und 2/1956 als Kompetenzstücke freizugeben."
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"Ziff. 2 des angefochtenen Rekursentscheides ... sei vollumfänglich aufzuheben und es sei den bei der Vorinstanz gestellten Anträgen des Rekurrenten zu entsprechen, nämlich:
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1. Der Beschluss ... des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. März 1956 sei ... vollumfänglich aufzuheben und auf die Beschwerden Bassis wegen sachlicher Unzuständigkeit der Betreibungsbehörden ... nicht einzutreten.
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2. Eventualiter ... (seien) die Beschwerden Bassis materiell abzuweisen, d.h. (sei) festzustellen, dass sämtliche in den Retentionsverzeichnissen Nr. 116/55 und 2/56 aufgeführten Gegenstände in den Faustpfandbetreibungen Nr. 3658 resp. 3798 verwertet werden können mit Ausnahme der in der Retentionsurkunde Nr. 116/55 unter Nos. 10, 13, 15, 34, 35 und 44 irrtümlicherweise aufgenommenen Gegenstände."
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
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Obwohl der Rekurrent im Ingress des Rekursantrags verlangt, Dispositiv 2 sei "vollumfänglich" aufzuheben, kann sein Antrag nur den Sinn haben, dass der zweite Absatz dieses Dispositivs, wo die Freigabe gewisser Gegenstände verfügt wird, aufzuheben sei. Dass der Rekurrent auch den ersten Absatz (mit den Unterabschnitten a und b) anfechten wolle, kann nicht angenommen werden, weil diese Urteilsbestimmung dem Sinne nach die darin genannten Gegenstände als retinierbar erklärt, so dass der angefochtene Entscheid dem Rekurrenten in diesem Punkte gibt, was er will. Auch diese Bestimmung ist daher als rechtskräftig geworden anzusehen.
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2. Die sachliche Zuständigkeit der Betreibungsbehörden zur Beurteilung des vom Schuldner gestellten Begehrens, dass die Retention wegen Unpfändbarkeit der retinierten Gegenstände aufzuheben sei, wird vom Rekurrenten zu Unrecht bestritten. Ob das Betreibungsamt einen Gegenstand wegen Unpfändbarkeit nicht in das Retentionsverzeichnis im Sinne von Art. 283 Abs. 3 SchKG aufnehmen dürfe, ist unzweifelhaft eine Frage des Betreibungsrechts, die vom Betreibungsamt und auf Beschwerde hin von den Aufsichtsbehörden zu prüfen ist. Die Entscheidungsbefugnis der Betreibungsbehörden erstreckt sich auch auf die zivilrechtliche Vorfrage, welche Bedeutung Art. 272 Abs. 3 OR zukommt. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und kommt auch im obligatorischen Formular für die Retentionsurkunde (Formular Nr. 40) zum Ausdruck, wo es heisst: "Will der Schuldner geltend machen, dass in die Retentionsurkunde aufgenommene Gegenstände, weil unpfändbar, der Retention nicht unterliegen (Art. 272 Abs. 3 OR), so hat er innerhalb zehn Tagen seit Zustellung dieser Urkunde bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu erheben." Das im Rekursantrag unter Ziffer 1 gestellte Begehren ist demnach offensichtlich unbegründet.
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3. Fehl geht auch die Behauptung des Rekurrenten, dass Art. 272 Abs. 3 OR vom Retentionsrecht des Vermieters nur die gemäss Art. 92 Ziff. 1-6 SchKG unpfändbaren Gegenstände (die er als die "eigentlichen Kompetenzstücke" bezeichnet) ausnehme und nicht auch auf Art. 92 Ziff. 10 SchKG verweise. Art. 272 Abs. 3 OR sagt ganz allgemein, das Retentionsrecht sei ausgeschlossen "an Sachen, die durch die Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten". Nach dieser klaren Vorschrift sind alle gemäss Art. 92 SchKG unpfändbaren Gegenstände dem Retentionsrecht des Vermieters entzogen (so auch OSER/SCHÖNENBERGER Nr. 27 und BECKER N. 7 zu Art. 272 OR). Wenn WEBER und BRÜSTLEIN, auf die der Rekurrent sich beruft, in ihrem 1892 erschienenen Kommentar zum SchKG in Note 12 zu Art. 92 (S. 91) sagten, dass an den unter Art. 92 Ziff. 1-5 erwähnten Sachen eine Zwangsvollstreckung auch nicht kraft des dem Vermieter zustehenden gesetzlichen Retentionsrechtes statthaft sei, so erklärt sich dies zweifellos einfach damit, dass sie annahmen, die nach den übrigen Ziffern von Art. 92 SchKG unpfändbaren Gegenstände, insbesondere die in Ziff. 7 ff. genannten Renten, Pensionen, Unterstützungen und Entschädigungen, seien der Retention schon deshalb entzogen, weil sie nicht zur Einrichtung und Benutzung von Mieträumen gehören können. Die Rechtsprechung, welche die Unpfändbarkeit der Unfallentschädigungen im Sinne von Art. 92 Ziff. 10 auf die daraus angeschafften Sachen ausdehnte, setzte erst später ein (nämlich mit dem Entscheide BGE 22 S. 304 ff. aus dem Jahre 1896). Der Hinweis auf die Ausführungen von Weber und Brüstlein vermag also die Auffassung des Rekurrenten nicht zu stützen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG die für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung geschuldeten oder ausbezahlten Entschädigungen nicht nur in ihrer ursprünglichen Gestalt unpfändbar, sondern ist der Schutz, den das Gesetz der Entschädigungsforderung oder der geleisteten Entschädigung gewährt, auf die Vermögensstücke auszudehnen, die der Schuldner nachweisbar aus solchen Entschädigungen erworben hat (BGE 22 S. 304 ff., 23 II 1910, 40 III 194, 49 III 192 Erw. 2). An dieser - im zuerst genannten Entscheid eingehend begründeten - Praxis ist grundsätzlich festzuhalten. Um zu vermeiden, dass sich die Betreibungsbehörden bei ihrer Anwendung vor kaum überwindbare Schwierigkeiten gestellt sehen, ist sie jedoch dahin zu ver deutlichen, dass Gegenstände, die der Schuldner aus der ihm zugekommenen Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung erworben haben will, nur dann als unpfändbar gelten können, wenn liquid ist, dass die fraglichen Gegenstände aus jener Entschädigung erworben wurden, d.h. wenn diese auf geradem Wege, der sich anhand klarer Belege Schritt für Schritt genau verfolgen lässt, in die als unpfändbar beanspruchten Gegenstände umgesetzt worden ist. So kann es sich z.B. verhalten, wenn der Schuldner die Entschädigung zwecks Erzielung eines Vermögensertrages in bestimmten Wertschriften angelegt und diese später (z.B. infolge von Kapitalrückzahlungen oder weil ihm eine andere Anlage als günstiger erscheint) durch andere ersetzt hat. Verwendet der Schuldner die Entschädigung dagegen zum Ankauf von Waren, um damit Handel zu treiben, und kauft er aus dem Verkaufserlös oder einem Teil davon wiederum Waren, so lässt sich, da der Verkaufserlös normalerweise einen Gewinn einschliesst, kaum je ohne weiteres überblicken, welche dieser neuen Waren mittelbar aus der Entschädigung angeschafft worden sind. Auf jeden Fall ist zu sagen, dass sich zuverlässige Feststellungen hierüber, wenn überhaupt, nur auf Grund sehr weitläufiger, den Betreibungsbehörden nicht zuzumutender Untersuchungen treffen liessen. Eröffnet der Schuldner mit Hilfe der Entschädigung einen Warenhandel, so können also nur diejenigen Waren, die er nachgewiesenermassen unmittelbar aus der Entschädigung (oder den an ihre Stelle getretenen Kapitalanlagen) gekauft hat, als unpfändbar anerkannt werden. Eine Ausdehnung der Unpfändbarkeit auf den Erlös aus ihrem Verkauf und die daraus erworbenen neuen Waren ist um so eher abzulehnen, als es, von den übermässigen Schwierigkeiten der praktischen Durchführung einer solchen Lösung abgesehen, auch grundsätzlich nicht als richtig erscheint, Gelder und Waren, die der Schuldner beim Betriebe eines Geschäfts erworben hat, noch an der Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Ziff. 10 SchKG teilnehmen zu lassen.
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Im vorliegenden Falle hat der Schuldner, der für einen im September 1951 erlittenen Unfall Kapitalentschädigungen von insgesamt rund Fr. 54'000.-- erhalten hatte, im November 1954 von Emil Krähenbühl das Ladenmobiliar und das Warenlager zur Eröffnung eines Kinderwagengeschäfts zum Preise von Fr. 14'480.-- gekauft. Für die Überlassung der Firmabezeichnung KIWA, die Einführung in die Kinderwagenbranche und die Mithilfe im Verkauf während der ersten drei Monate hatte er Krähenbühl weitere Fr. 5000.-- zu zahlen. Diese Beträge zahlte er zum Teil aus Bankguthaben, die unstreitig aus der Unfallentschädigung herrühren. Fr. 13'500.-- zahlte er dagegen aus einem Kontokorrentkredit, den ihm die Schweiz. Volksbank gegen Verpfändung von aus der Unfallentschädigung gekauften Wertpapieren (Swissimmobil-Anteilscheinen) gewährt hatte. Die Vorinstanz nahm auf Grund dieser Tatsachen an, alle Gegenstände, die zu dem von Krähenbühl übernommenen Ladeninventar und Warenlager gehörten, seien als unpfändbar von der Retention auszuschliessen. Dem kann nicht beigestimmt werden. Soweit diese Gegenstände nachweisbar aus Bankguthaben bezahlt wurden, die durch die Einzahlung der Unfallentschädigung entstanden waren, sind die oben dargelegten Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 92 Ziff. 10 SchKG zwar erfüllt. Anders verhält es sich dagegen, soweit sie mit den von der Volksbank vorgestreckten Fr. 13'500.-- bezahlt wurden. Die Titel, gegen deren Übergabe die Volksbank dem Schuldner diesen Betrag auszahlte, rührten allerdings aus der Unfallentschädigung her und waren deshalb unpfändbar. Es kann jedoch keine Rede davon sei, dass sie auf direktem Wege in diesen Geldbetrag umgesetzt worden seien, weil der Schuldner sie der Bank eben nicht verkaufte, sondern nur verpfändete. Durch die Einräumung eines vertraglichen Pfandrechts erhielt die Bank freilich die Befugnis, die Titel ungeachtet ihrer Unpfändbarkeit zur Deckung der Pfandforderung zu verwenden (BGE 49 III 193,BGE 78 III 5). Im Verhältnis zu Gläubigern ohne vertragliches Pfandrecht blieben diese Titel aber unpfändbar, was sich im Falle der Tilgung der Pfandschuld durch andere Mittel sowie dann praktisch auswirken konnte, wenn ihr Wert den von der Bank gewährten Kredit überstieg. Zugleich die der Bank verpfändeten Titel und das gegen ihre Verpfändung vorgeschossene Geld als unpfändbar anzuerkennen, ist selbstverständlich ausgeschlossen. Es ist aber auch nicht möglich, diesem Geld bzw. den daraus angeschafften Waren die Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Ziff. 10 wenigstens von dem Moment an zuzubilligen, da die Bank das aus den unpfändbaren Titeln bestehende Pfand liquidierte; denn trotz dieser Liquidation bleibt es dabei, dass der Betrag von Fr. 13'500.-- nicht einfach als Gegenwert jener Titel ins Vermögen des Schuldners gelangte, sondern neues Geld darstellte. Der Zusammenhang dieses Vorschusses mit der Unfallentschädigung, der durch die Verpfändung und spätere Verwertung der hieraus erworbenen Titel hergestellt wird, ist so indirekt, dass er die Ausdehnung der Unpfändbarkeit auf diesen Vorschuss und die damit gekauften Gegenstände nicht zu rechtfertigen vermag. Aus entsprechenden Gründen kann schliesslich auch der Umstand, dass der Schuldner einen Teil der Pfandschuld bei der Volksbank durch eine Barzahlung tilgte, für die er bei andern Banken angelegtes Unfallgeld verwendete, nicht dazu führen, den von der Volksbank bezogenen Vorschuss und die damit erworbenen Sachen nachträglich als unpfändbar zu qualifizieren.
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Welche von den Krähenbühl abgekauften und noch in den Mieträumen befindlichen Gegenständen aus den von der Unfallentschädigung herrührenden Bankguthaben und welche aus dem Bankvorschuss von Fr. 13'500.-- bezahlt wurden, ist nun noch nicht festgestellt. Die Vorinstanz hat diese Ausscheidung nachzuholen und die erste Gruppe von Gegenständen freizugeben, die zweite dagegen in der Retention zu belassen. Sollte es sich als unmöglich erweisen, im einzelnen festzustellen, welche Gegenstände aus dem bei Banken angelegten Unfallgeld und welche aus dem Vorschuss von Fr. 13'500.-- bezahlt wurden, so müsste der für die Anwendung von Art. 92 Ziff. 10 SchKG erforderliche klare Beweis, dass bestimmte von den hier in Frage stehenden Gegenständen aus der Unfallentschädigung erworben wurden, als gescheitert gelten.
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Die Gegenstände, die der Schuldner nach der Geschäftsübernahme neu angeschafft hat, können nach dem Gesagten insoweit nicht als unpfändbar gelten, als sie aus dem Erlös von Warenverkäufen oder aus dem bereits erwähnten Kontokorrentkredit bezahlt wurden. Nach der Liquidation der für diesen Kredit verpfändeten Wertpapiere ergab sich jedoch bei der Volksbank ein Saldo zugunsten des Schuldners von Fr. 8648.80. Dieses Guthaben bestand ausschliesslich aus Unfallgeld, weil alle Gutschriften auf dem Kontokorrent klarerweise von der Unfallentschädigung herstammten. Von diesem Guthaben hob der Schuldner am 2. Mai 1954 Fr. 8600.-- ab. Soweit er nach der Geschäftsübernahme gekaufte und noch vorhandene Waren nachgewiesenermassen aus diesem Gelde zahlte, sind sie als unpfändbar anzuerkennen.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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