BGE 82 III 97 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
27. Entscheid vom 5. Oktober 1956 i.S. J. Diethelm und W. | |
Regeste |
Legitimation zu Beschwerde und Rekurs nach Art. 17 ff. SchKG. | |
Sachverhalt | |
A.- Für die Gläubigerin Fira AG arrestierte das Betreibungsamt Basel-Stadt am 23. Juli 1956 beim Schuldner Diethelm ein Personenautomobil Marke Borgward Modell 1956, geschätzt auf Fr. 9000.--. An diesem Automobil machten die Ehefrau des Schuldners sowie dessen Mutter, die im gleichen Hause wohnt, Eigentum geltend. Über diese Drittansprachen eröffnete das Betreibungsamt ein Widerspruchsverfahren nach Art. 109 SchKG mit Ansetzung einer Klagefrist an die Gläubigerin. Ferner verfügte es was folgt:
| 1 |
"Das Fahrzeug wird dem Schuldner zur Benützung überlassen, es sei denn, der Gläubiger verlange nach Obsiegen im Widerspruchsverfahren dessen amtliche Verwahrung und leiste hiefür einen weitern Kostenvorschuss von Fr. 300.--."
| 2 |
B.- Auf Beschwerde der Gläubigerin hob die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 20. September 1956 die nach Art. 109 SchKG angesetzte Klagefrist auf und wies das Betreibungsamt an, das Widerspruchsverfahren nach Art. 106/7 SchKG mit umgekehrter Verteilung der Parteirollen einzuleiten. Die Aufsichtsbehörde fand, bei den vorliegenden Verhältnissen habe der Schuldner den alleinigen Gewahrsam am Arrestobjekt. Der Umstand, dass seine Mutter, die ihm für die Anzahlung an den Kaufpreis Geld lieh, als Halterin eingetragen ist, vermöge ihr keinen Mitgewahrsam zu verschaffen; denn "der Wagen wird weder von ihr gefahren noch ist er in ihren Räumlichkeiten eingestellt noch hat sie einen Schlüssel dazu". Auch die Ehefrau des Schuldners habe keine tatsächliche Verfügungsmacht über den Wagen. Daraus, dass sie Doppel des Zündungs- und des Wagenschlüssels besitze, die sich in der ehelichen Wohnung befänden, könne nicht auf Mitgewahrsam geschlossen werden. Sie fahre ebenfalls nicht selbst und gebrauche den Wagen nicht für sich.
| 3 |
Hinsichtlich der amtlichen Verwahrung hat die Aufsichtsbehörde in der betreibungsamtlichen Verfügung die Worte "nach Obsiegen im Widerspruchsverfahren" gestrichen. Da der Wagen im alleinigen Gewahrsam des Schuldners stehe, sei eine amtliche Verwahrung schon während des Widerspruchsverfahrens gerechtfertigt, falls die Gläubigerin es verlange und den Kostenvorschuss von Fr. 300.-- (für die Garagierung während eines halben Jahres) leiste, vorbehältlich einer Sicherheitsleistung des Schuldners gemäss Art. 277 SchKG.
| 4 |
C.- Gegen den zweiten Punkt des kantonalen Entscheides haben die Drittansprecherinnen Rekurs eingelegt mit dem Antrag,
| 5 |
"es sei in Aufhebung von Ziffer 2 des Entscheides der Aufsichtsbehörde dem Schuldner das arrestierte Personenauto, Marke Borgward-Isabella, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Widerspruchsverfahren zu überlassen."
| 6 |
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Am Arrestierungs- und Betreibungsverfahren als solchem sind die Rekurrentinnen nicht beteiligt. Da aber eine Sache arrestiert wurde, an der sie das Eigentum beanspruchen, ist über ihre Ansprache ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, und in diesem Verfahren kommt ihnen Parteistellung zu. Sie wären deshalb ohne weiteres legitimiert gewesen, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde im ersten, die Verteilung der Parteirollen betreffenden Teil weiterzuziehen, was denn auch ständiger Praxis entspricht (vgl. neuestens BGE 82 III 32).
| 7 |
Nun ist aber festgestellt, dass der Schuldner den alleinigen Gewahrsam am arrestierten Personenautomobil hat. Unter diesen Umständen kann den Rekurrentinnen nicht ohne weiteres ein rechtserhebliches Interesse daran zuerkannt werden, dass das Automobil dem Schuldner belassen bleibe und jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht in amtliche Verwahrung genommen werde. Es bedürfte zur Annahme eines solchen Interesses besonderer Gründe. Wären die Rekurrentinnen doch nicht einmal dann, wenn sie Mitgewahrsam am arrestierten Automobil hätten, unbedingt gegen eine amtliche Verwahrung geschützt (vgl. BGE 79 III 108ff.). Nun berufen sich die Rekurrentinnen nur auf ihre Eigentumsansprache, indem sie vorbringen: "In Ausübung seines Ermessens hat der Betreibungsbeamte nicht nur die Beschlag- und Sicherungsrechte der Gläubiger, sondern auch die Eigentumsansprachen der Dritten angemessen zu berücksichtigen". In diesen Ansprachen liegt aber kein genügendes Interesse begründet, sich der amtlichen Verwahrung zu widersetzen. Denn eine solche Verwahrung gefährdet das behauptete Dritteigentum in keiner Weise. Sie ist vielmehr dazu geeignet, dieses Recht ebenso wie die Rechte des Arrestgläubigers zu schützen. Auf den Ausgang des Widerspruchsverfahrens hat sie keine Wirkung; sie stützt sich nicht etwa auf eine für den Dritten ungünstige Beurteilung der Prozessaussichten durch die Betreibungsbehörden, was übrigens für den Richter unbeachtlich wäre. Für die amtliche Verwahrung ist einzig der von Art. 98 Abs. 3 in Betracht gezogene Sicherungszweck entscheidend (vgl. Erw. 1 des Entscheides vom 5. Juli 1956 i.S. Erbschaft Piehler).
| 8 |
Irgendwelche Interessen der Rekurrentinnen, die es rechtfertigen würden, ihnen die Legitimation zur Weiterziehung des kantonalen Entscheides hinsichtlich der amtlichen Verwahrung des Automobils zuzuerkennen, sind nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des angefochtenen Entscheides wird das Automobil nur vom Schuldner benützt, und es ist nicht die Rede davon, dass dies. zu wichtigen, namentlich beruflichen Zwecken der Rekurrentinnen geschähe. Der Umstand, dass ihnen gelegentlich die Bequemlichkeit des Mitfahrens geboten ist, solange der Wagen in den Händen des Schuldners bleibt, vermag ein des Rechtsschutzes würdiges, durch Beschwerde oder Rekurs zu verfechtendes Interesse nicht zu begründen.
| 9 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
| 10 |
11 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |