BGE 83 III 11 | |||
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3. Entscheid vom 11. Februar 1957 i.S. Koller. | |
Regeste |
Zwangsvollstreckung unter Ehegatten (Art. 173 ff. Z GB). | |
Sachverhalt | |
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"1. Der Ehemann verlässt die eheliche Wohnung und das Geschäft an der Marktgasse in Rheinfelden für die Dauer des Prozesses. Er zieht spätestens Ende Mai 1956 um.
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2. .....
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3. Der Ertrag des Geschäftes an der Marktgasse, sowie der Verdienst des Ehemannes gehört den beiden Parteien gemeinsam je zur Hälfte.
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Es wird darüber halbjährlich, erstmals per 1. November 1956, abgerechnet, und beiden Parteien jeweils auf diesen Termin das ihnen zukommende Betreffnis ausbezahlt.
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4. A conto seines Guthabens gemäss Ziff. 3 hievor bezahlt die Ehefrau dem Ehemann monatlich Fr. 800.--, erstmals Ende Mai 1956. Bezüge, die der Ehemann vor Ende Mai 1956 aus der Kasse machen sollte, sind ihm zu belasten.
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Der Gerichtspräsident genehmigte diesen Vergleich am 5. Juni 1956.
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B.- Gemäss Ziff. 4 des Vergleiches überwies die Ehefrau dem Ehemann in den Monaten Mai bis Oktober 1956 je Fr. 800.--. Am 2. November 1956 liess sie ihm mitteilen, sie habe ihrerseits Ansprüche aus seinem Arbeitsverdienst und werde ihm daher für den Monat November nur Fr. 400.-- zugehen lassen. Noch bevor er diese Zahlung erhielt, setzte er Fr. 800.-- gegen die Ehefrau in Betreibung.
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C.- Über den ihr am 8. November 1956 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 870 des Betreibungsamtes Rheinfelden beschwerte sich die Ehefrau mit Berufung auf das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten nach Art. 173 ff. ZGB. Die Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsident von Rheinfelden) gutgeheissen, von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen auf Rekurs des Ehemannes mit Entscheid vom 4. Januar 1957 abgewiesen.
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D.- Mit vorliegendem Rekurs hält die Ehefrau an ihrer Beschwerde fest.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Während der Ehe - also auch bei Hängigkeit eines Scheidungsprozesses, ja selbst nach gerichtlicher Trennung der Ehe - ist eine Zwangsvollstreckung unter den Ehegatten grundsätzlich unzulässig. Vorbehalten sind nur die vom Gesetze vorgesehenen Ausnahmefälle (Art. 173 Abs. 1, 174-176 ZGB). Der Ehemann Koller stützt die vorliegende Betreibung auf Art. 176 Abs. 2 ZGB, wonach die Zwangsvollstreckung unbeschränkt zulässig ist "für Beiträge, die dem einen Ehegatten gegenüber dem andern durch den Richter auferlegt worden sind". Da der von den Parteien am 17. Mai 1956 abgeschlossene Vergleich gerichtlich genehmigt wurde, sind die darin vorgesehenen Leistungen gerichtlich auferlegten gleichzuachten (BGE 77 III 50, Entscheid vom 28. April 1955 i.S. Keist). Somit bleibt zu prüfen, ob man es mit Beiträgen (subsides, sovvenzioni) zu tun habe.
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Die untere Aufsichtsbehörde verneint es, während die obere den Begriff des Beitrages auf die monatlichen Abschlagszahlungen aus dem Geschäftsertrag ausdehnt. Indessen hat Art. 176 Abs. 2 ZGB an und für sich nur Unterhaltsbeiträge im Auge. Diesen sind nach der Rechtsprechung nur Leistungen gleichzuachten, die sich als Unterhaltsbeiträge in einem weitern Sinne darstellen - so die Vorschüsse des Ehemannes an die Kosten der Ehefrau für einen Scheidungsprozess (BGE 53 III 152, vgl. auch BGE 66 II 71 und BGE 72 I 149) - oder zu gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsansprüchen hinzutreten und billigerweise einen zusätzlichen Aufwand aus Unterhaltsbezügen verhindern wollen (so die einem Ehegatten neben Unterhaltsbeiträgen zugesprochene Prozessentschädigung, BGE 82 III 1). Hier liegt nichts Derartiges vor. Wenn die Ehefrau sich im Vergleich vom 17. Mai 1956 verpflichtet hat, dem Ehemann monatliche Abschlagszahlungen an den ihm gemäss halbjährlicher Abrechnung zustehenden hälftigen Anteil am Geschäftsertrag zu leisten, lässt sich dies nicht ohne weiteres dahin verstehen, die Ehefrau sei grundsätzlich gegenüber dem Ehemann unterhaltspflichtig befunden worden. Die Abschlagszahlung wie überhaupt die Ertragsbeteiligung des Ehemannes lassen sich vielmehr zwanglos auf güterrechtlicher Grundlage, infolge der von den Eheleuten vor einigen Jahren vereinbarten internen Gütergemeinschaft, erklären. Das ist auch die von der untern Aufsichtsbehörde - dem Gerichtspräsidenten, der den Vergleich vom 17. Mai 1956 genehmigt hatte - als einwandfrei bezeichnete Vertragsmeinung. Handelt es sich aber, ohne Vereinbarung einer Unterhaltspflicht der Ehefrau, um eine güterrechtliche, überdies an den Vorbehalt von Rück- und Gegenforderungen der Ehefrau gemäss halbjährlicher Abrechnung geknüpfte Ertragsbeteiligung des Ehemannes, so steht diesem das Betreibungsprivileg des Art. 176 Abs. 2 ZGB nicht zu.
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Was die Vorinstanz für die Zuerkennung dieses Privilegs anführt, ist nicht durchschlagend. Sie beruft sich auf den Zweck der erwähnten Vorschrift, die zwangsweise Erfüllung von Leistungen zu ermöglichen, "bei welchen die Hinausschiebung der Liquidation bis zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder auch nur bis zur Auflösung des ehelichen Vermögens. .. mit dem Zweck der Beitragspflicht im Widerspruch stünde" (so formuliert in BGE 48 III 125 und BGE 53 III 153). Damit ist aber nur der gesetzgeberische Grund der Ausnahme der Unterhaltsbeiträge vom Betreibungsverbot umschrieben, keineswegs eine umfassende Rechtsnorm aufgestellt, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausginge. Sodann heisst es in der vorinstanzlichen Begründung, die von der Ehefrau im Vergleich übernommenen Zahlungspflichten wären bei Ausschluss des Betreibungsweges sinnlos. Allein es ist bereits entschieden worden, dass auch in aller Form unter Ehegatten rechtsgeschäftlich begründete Forderungen, sofern keine gesetzliche Ausnahme Platz greift, vom Betreibungsverbot betroffen sind (BGE 48 III 126 oben). Endlich wird ausgeführt, der Ehemann wäre bei Verweigerung der Zwangsvollstreckung auf die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsprozess angewiessen, was man mit dem Vergleich gerade habe verhindern wollen. Wesentlich ist aber für die Anwendung von Art. 176 Abs. 2 ZGB einzig, ob die Ehefrau als unterhaltspflichtig erklärt worden sei und die vereinbarten Abschlagszahlungen nur als eine besondere Art der Unterhaltsleistungen zu betrachten seien. Da dies nach dem Gesagten nicht anzunehmen ist, entfällt die Anwendung von Art. 176 Abs. 2 ZGB, bleibt es also beim Verbot der Zwangsvollstreckung. Der Vergleich geht übrigens von der Arbeitsfähigkeit des Ehemannes aus und rechnet mit einem Arbeitsverdienst, den er seinerseits gemäss halbjährlicher Abrechnung mit der Ehefrau zu teilen habe. Vermag der Ehemann sich aus eigenem Arbeitserwerb zu erhalten, so ist er für seinen Lebensunterhalt nicht auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung angewiesen, sobald regelmässige Leistungen der Ehefrau ausbleiben. Im übrigen steht ihm das Recht zu, richterliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB anzubegehren, wenn er geltend machen will, die Ehefrau halte sich nicht an den Vergleich, oder wenn er eigentliche (nach Art. 176 Abs. 2 ZGB vollstreckbare) Unterhaltsansprüche erheben zu können glaubt
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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