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7. Entscheid vom 7. Februar 1957 i.S. Marta Walthert. | |
Regeste |
Widerspruchsverfahren. Art. 106-109 SchKG. |
2. Die Anzeige vom Vollzug einer Pfändung mit dem fakultativen Formular Nr. 2 enthält nicht die Ansetzung einer Verwirkungsfrist zur Anmeldung von Drittansprüchen (Erw. 2). |
3. Unter welchen Umständen ist die Verzögerung der Anmeldung als arglistig zu betrachten? (Erw. 3). | |
Sachverhalt | |
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B.- Der Pfändungsvollzug war der Ehefrau des Schuldners am 24. Juli 1956 mit dem fakultativen Formular Nr. 2 angezeigt worden, das folgende vorgedruckte Bestimmung enthält: "Sollten Sie Eigentum oder beschränkte dingliche Rechte an gepfändeten Sachen geltend machen wollen, so ist dies dem Betreibungsamt binnen 10 Tagen zu melden, ansonst Sie Gefahr laufen, dass die Ansprache nicht mehr berücksichtigt werden könnte". Frau Marta Walthert schloss sich hierauf der Pfändung mit einer Forderung von Fr. ... gemäss Art. 111 SchKG an. Da der Gläubiger Einspruch erhob, klagte sie gegen ihn auf Zulassung des Pfändungsanschlusses, zog die Klage dann aber zurück.
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C.- Am 23. Oktober 1956 sprach Frau Walthert auf dem Betreibungsamt vor und erklärte, sie habe die unter Ziff. 26 und 27 der Pfändungsurkunde verzeichneten Guthaben ![]() | 3 |
D.- Darüber beschwerte sich der Gläubiger, indem er die Drittansprache als verspätet bezeichnete, sodass sie nicht zu berücksichtigen sei.
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E.- Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut und hob die angefochtene Fristansetzung auf. Die Drittansprecherin zog den erstinstanzlichen Entscheid an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter. Von dieser mit Entscheid vom 19. Januar 1957 abgewiesen, hat sie Rekurs an das Bundesgericht eingelegt.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
1. Zweck des Briefes vom 1. August 1956, den Rechtsanwalt X. dem Betreibungsamt namens und im Auftrage des Albert Walthert als des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Drittansprecher schrieb, war die Beantwortung der betreibungsamtlichen Aufforderung zur Vorlage von Beweismitteln. Wenn dabei in einer Nachschrift auf die Herkunft der Sparguthaben aus dem Frauengut der Rekurrentin hingewiesen wurde, so sollte damit offenbar eine Erklärung für den Anspruch der als Titulare bezeichneten Söhne gegeben werden. Dass die Sparguthaben gar nicht diesen zustünden, sondern die Ehefrau als die wahre Titularin der Sparguthaben zu betrachten sei, oder dass sie an diesen Guthaben, wiewohl auf dem Titelblatte nicht genannt, in einem bestimmten Verhältnis mitbeteiligt sei, war mit der erwähnten Herkunftsangabe nicht ausgedrückt. Die Rekurrentin will freilich den Brief des vom Manne beauftragten Rechtsanwaltes nicht für sich allein gewürdigt wissen; denn er stehe in Zusammenhang mit ![]() | 6 |
2. Die Entscheidung über die Beschwerde des Gläubigers hängt somit davon ab, ob die Geltendmachung des Anspruchs der Rekurrentin, wie sie dann Ende Oktober 1956 erfolgte, noch habe berücksichtigt werden dürfen und müssen, oder ob diese Anspruchserhebung als verspätet zu betrachten sei. Nach der frühern, durch BGE 37 I 463 (= Sep.-Ausg. 14 S. 242) begründeten Rechtsprechung konnte ein Drittanspruch grundsätzlich nur binnen zehn Tagen seit Kenntnis von der Pfändung oder Arrestierung rechtswirksam angemeldet werden; vorbehalten blieb eine hinreichende Entschuldigung längeren Zuwartens, insbesondere der Nachweis eines eigentlichen Hindernisses. Die neuere Rechtsprechung lehnt dagegen eine solche vom Gesetze nicht vorgesehene Befristung des Widerspruchsrechtes ab. Sie lässt grundsätzlich die Anmeldung von Drittansprüchen jederzeit bis zur Verwertung und hinsichtlich des Erlöses noch bis zur Verteilung zu und schliesst die Berücksichtigung solcher Ansprachen nur dann aus, wenn die Anmeldung arglistig verzögert wurde (BGE 81 III 55, BGE 78 III 73 /4, BGE 72 III 3). Nach dieser wohlbegründeten Rechtsprechung darf die in der Anzeige vom Vollzug einer Pfändung mit dem fakultativen Formular Nr. 2 enthaltene Einladung, Eigentum oder beschränkte dingliche Rechte an gepfändeten Sachen dem Betreibungsamt binnen 10 Tagen zu melden, "ansonst Sie Gefahr laufen, dass die Ansprache nicht mehr berücksichtigt werden könnte", nicht als Ansetzung einer Verwirkungsfrist gelten, wozu es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Es handelt sich lediglich um einen warnenden Hinweis darauf, dass es im eigenen Interesse des Adressaten liege, allfällige Ansprüche der genannten ![]() | 7 |
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Von der Rückweisung wäre nur dann abzusehen, wenn sich solche Arglist einwandfrei aus dem Inhalt der Akten ergäbe. Das ist indessen nicht der Fall. Wie in BGE 78 III 73 /4 dargetan, ist zwar von arglistiger Störung, d.h. Hintanhaltung des Betreibungsverfahrens nicht nur dann zu sprechen, "wenn sich der Dritte wesentlich und hauptsächlich gerade von der Absicht, das Betreibungsverfahren ![]() | 9 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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