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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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11. Auszug aus dem Entscheid vom 20. Januar 1958 i.S. Eheleute Sch. | |
Regeste |
Unpfändbarkeit und Widerspruchsverfahren. Art. 92 und 106-109 SchKG. |
2. Auch bei Sachen, die er als Eigentum eines Dritten bezeichnet hat, ist der Schuldner zur Geltendmachung der Unpfändbarkeit an die vom Empfang der Pfändungsurkunde an laufende Beschwerdefrist des Art. 17 SchKG gebunden. Das Beschwerdeverfahren ist zuerst durchzuführen und ein Widerspruchsverfahren erst nachher und nur für pfändbares Vermögen einzuleiten (Erw. 3). |
3. Inwieweit hat das Betreibungsamt die Frage der Pfändbarkeit von Amtes wegen zu prüfen? (Erw. 4). |
4. Was ist dem Schuldner auch bei Versäumung der Beschwerdefrist als unpfändbar freizugeben? (Erw. 5). | |
Sachverhalt | |
1 | |
A.- In der gegen Sch. hängigen Betreibung wurde die Pfändung im Juli 1956 am Wohnort Schaffhausen und requisitionsweise in Zürich vollzogen. Die Pfändungsurkunde wurde am 7. August 1956 abgeschlossen und am 11. gleichen Monats den Beteiligten zugestellt. Der Schuldner hatte eine Anzahl der gepfändeten Sachen als Eigentum des B. bezeichnet. Dieser verfocht den Eigentumsanspruch denn auch gegenüber der betreibenden Gläubigerin, wurde aber vom Richter abgewiesen; ebenso war eine von ihm gegen das Urteil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos. Hierauf verlangte die Gläubigerin die Verwertung.
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B.- Dieser Massnahme traten der Schuldner und seine Ehefrau entgegen, indem sie eine Anzahl der von B. angesprochenen Gegenstände nun als zur Berufsausübung unentbehrlich bezeichneten und deren Freigabe verlangten. Das Betreibungsamt lehnte dieses Begehren jedoch als verspätet ab, und die kantonale Aufsichtsbehörde trat mit Entscheid vom 20. Dezember 1957 auf die Beschwerde der Eheleute Sch. wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht ein.
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C.- Mit vorliegendem Rekurs halten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. Wie schon in kantonaler Instanz, erklären sie, sie seien überzeugt gewesen, dass die nun als Kompetenzstücke herausverlangten Sachen dem Drittansprecher B. gehörten. Zur Geltendmachung der Unpfändbarkeit habe erst die unerwartete Abweisung der Drittansprache Anlass gegeben. Mit Rücksicht auf das von ihnen anerkannte Dritteigentum hätten sie es als "unrechtlich" erachtet, Kompetenzansprüche zu erheben.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
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2. Die dem Schuldner am 11. August 1956 zugestellte Pfändungsurkunde enthält als Anhang den Pfändungsbericht ![]() | 6 |
3. Was die Pfändung durch das Betreibungsamt Schaffhausen betrifft, war die Beschwerde verspätet. Über die Unpfändbarrkeit gemäss Art. 92 SchKG ist beim Pfändungsvollzug zu befinden. Im Anschluss an diesen Akt, binnen zehn Tagen seit Zustellung der Pfändungsurkunde, sind daher Beschwerden wegen Verletzung dieses Artikels einzureichen, wie es auf der Pfändungsurkunde vermerkt ist. (Dass die Ehefrau erst später von der Pfändung erfahren habe, ist nicht dargetan und gar nicht behauptet worden.) So verhält es sich auch dann, wenn der Schuldner oder einer seiner Angehörigen (BGE 80 III 20) als Kompetenzstück eine Sache ansprechen will, die er als Eigentum eines Dritten betrachtet. Denn das Widerspruchsverfahren ist nur für pfändbares Vermögen einzuleiten. Bei gleichzeitigem Vorliegen von Kompetenz- und Dritteigentumsansprachen ist daher zuerst (im Beschwerdeverfahren) die Frage der Kompetenzqualität zu erledigen (BGE 83 III 20 mit Zitaten; siehe auchBGE 42 III 59undBGE 77 III 108/9). Den Beteiligten ist nicht zuzumuten, ein mit beträchtlichem Aufwand verbundenes Widerspruchsverfahren ![]() | 7 |
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5. Nur dann wäre ein Verzicht auf Unpfändbarkeit ![]() | 9 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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