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Informationen zum Dokument  BGE 84 III 33  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
2. Die dem Schuldner am 11. August 1956 zugestellte Pfändung ...
3. Was die Pfändung durch das Betreibungsamt Schaffhausen be ...
4. Auf eine nach Art. 17 SchKG verspätete Beschwerde kann gr ...
5. Nur dann wäre ein Verzicht auf Unpfändbarkeit ung&uu ...
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11. Auszug aus dem Entscheid vom 20. Januar 1958 i.S. Eheleute Sch.
 
 
Regeste
 
Unpfändbarkeit und Widerspruchsverfahren. Art. 92 und 106-109 SchKG.  
2. Auch bei Sachen, die er als Eigentum eines Dritten bezeichnet hat, ist der Schuldner zur Geltendmachung der Unpfändbarkeit an die vom Empfang der Pfändungsurkunde an laufende Beschwerdefrist des Art. 17 SchKG gebunden. Das Beschwerdeverfahren ist zuerst durchzuführen und ein Widerspruchsverfahren erst nachher und nur für pfändbares Vermögen einzuleiten (Erw. 3).  
3. Inwieweit hat das Betreibungsamt die Frage der Pfändbarkeit von Amtes wegen zu prüfen? (Erw. 4).  
4. Was ist dem Schuldner auch bei Versäumung der Beschwerdefrist als unpfändbar freizugeben? (Erw. 5).  
 
Sachverhalt
 
BGE 84 III, 33 (34)Aus dem Tatbestand:
1
A.- In der gegen Sch. hängigen Betreibung wurde die Pfändung im Juli 1956 am Wohnort Schaffhausen und requisitionsweise in Zürich vollzogen. Die Pfändungsurkunde wurde am 7. August 1956 abgeschlossen und am 11. gleichen Monats den Beteiligten zugestellt. Der Schuldner hatte eine Anzahl der gepfändeten Sachen als Eigentum des B. bezeichnet. Dieser verfocht den Eigentumsanspruch denn auch gegenüber der betreibenden Gläubigerin, wurde aber vom Richter abgewiesen; ebenso war eine von ihm gegen das Urteil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos. Hierauf verlangte die Gläubigerin die Verwertung.
2
B.- Dieser Massnahme traten der Schuldner und seine Ehefrau entgegen, indem sie eine Anzahl der von B. angesprochenen Gegenstände nun als zur Berufsausübung unentbehrlich bezeichneten und deren Freigabe verlangten. Das Betreibungsamt lehnte dieses Begehren jedoch als verspätet ab, und die kantonale Aufsichtsbehörde trat mit Entscheid vom 20. Dezember 1957 auf die Beschwerde der Eheleute Sch. wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht ein.
3
C.- Mit vorliegendem Rekurs halten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. Wie schon in kantonaler Instanz, erklären sie, sie seien überzeugt gewesen, dass die nun als Kompetenzstücke herausverlangten Sachen dem Drittansprecher B. gehörten. Zur Geltendmachung der Unpfändbarkeit habe erst die unerwartete Abweisung der Drittansprache Anlass gegeben. Mit Rücksicht auf das von ihnen anerkannte Dritteigentum hätten sie es als "unrechtlich" erachtet, Kompetenzansprüche zu erheben.
4
 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
 
. . . . . . . . . .
5
2. Die dem Schuldner am 11. August 1956 zugestellte Pfändungsurkunde enthält als Anhang den Pfändungsbericht BGE 84 III, 33 (35)des um Rechtshilfe nach Art. 89 SchKG ersuchten Betreibungsamtes Zürich 8 mit getrennter Numerierung der Gegenstände. Die Kompetenzansprache der Rekurrenten bezieht sich zum Teil auf die in Schaffhausen und zum Teil auf die in Zürich gepfändeten Sachen. Mit Unrecht verfochten die Rekurrenten diesen Anspruch in vollem Umfange bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen. Diese war nur zuständig zur Überprüfung der in Schaffhausen, nicht auch der in Zürich requisitionsweise, aber doch selbständig vorgenommenen Pfändung, wobei dem ersuchten Amte auch die Anwendung von Art. 92 SchKG oblag (vgl. JAEGER, N. 6 zu Art. 89 SchKG;BGE 79 III 29, wo die verschiedene Bedeutung einer Requisition im Konkurse dargelegt wird). Inbezug auf die in Zürich vollzogene Pfändung bleibt es somit bei dem angefochtenen Nichteintretensentscheid wegen örtlicher Unzuständigkeit.
6
3. Was die Pfändung durch das Betreibungsamt Schaffhausen betrifft, war die Beschwerde verspätet. Über die Unpfändbarrkeit gemäss Art. 92 SchKG ist beim Pfändungsvollzug zu befinden. Im Anschluss an diesen Akt, binnen zehn Tagen seit Zustellung der Pfändungsurkunde, sind daher Beschwerden wegen Verletzung dieses Artikels einzureichen, wie es auf der Pfändungsurkunde vermerkt ist. (Dass die Ehefrau erst später von der Pfändung erfahren habe, ist nicht dargetan und gar nicht behauptet worden.) So verhält es sich auch dann, wenn der Schuldner oder einer seiner Angehörigen (BGE 80 III 20) als Kompetenzstück eine Sache ansprechen will, die er als Eigentum eines Dritten betrachtet. Denn das Widerspruchsverfahren ist nur für pfändbares Vermögen einzuleiten. Bei gleichzeitigem Vorliegen von Kompetenz- und Dritteigentumsansprachen ist daher zuerst (im Beschwerdeverfahren) die Frage der Kompetenzqualität zu erledigen (BGE 83 III 20 mit Zitaten; siehe auchBGE 42 III 59undBGE 77 III 108/9). Den Beteiligten ist nicht zuzumuten, ein mit beträchtlichem Aufwand verbundenes Widerspruchsverfahren BGE 84 III, 33 (36)auf die Gefahr hin durchzuführen, dass die betreffenden Gegenstände allenfalls ohnehin als unpfändbar freizugeben sind. Daher dürfen der Schuldner und seine Angehörigen, auch wenn sie einen Dritten als Eigentümer betrachten und dessen Ansprache anerkennen, mit der Beschwerdeführung wegen allfälliger Unpfändbarkeit nicht zuwarten (BGE 71 III 98). Der Einwand der Rekurrenten, die Rücksichtnahme auf den Drittansprecher habe sie von solchem Vorgehen abgehalten, kann ihnen nicht helfen. Durch eine Freigabe von Sachen als Kompetenzstücke werden die Rechte eines Dritten in keiner Weise berührt.
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4. Auf eine nach Art. 17 SchKG verspätete Beschwerde kann grundsätzlich auch dann nicht eingetreten werden, wenn sie rügt, beim Pfändungsvollzug sei die Frage der Pfändbarkeit nicht pflichtgemäss von Amtes wegen geprüft worden (BGE 62 III 138). Übrigens geht diese Amtspflicht, was die Ziffern 1 und 3 von Art. 92 SchKG belangt, im wesentlichen dahin, die beim Familienbestand des Schuldners offensichtlich unentbehrlichen Gegenstände (Tische, Stühle, Betten, Küchengeräte und dergleichen sowie Kleider) und ferner die für die Ausübung seines Berufes nach landläufiger Auffassung notwendigen Werkzeuge und Geräte auch ohne dahingehendes Begehren der Betroffenen frei zu geben. Solch zweifellose Kompetenzqualität kommt jedoch den in Schaffhausen gepfändeten Sachen nicht zu (es handelt sich um einen Schreibtisch, zwei Sessel und eine Schreibmaschine). Da der Schuldner, ein Geschäftsmann, lediglich Dritteigentum geltend machte, ohne sich auf Eigenbedarf (wozu die fremden Sachen etwa auf Grund einer Miete oder eines Abzahlungsgeschäftes zu dienen hätten) zu berufen, war das Betreibungsamt nicht gehalten, von Amtes wegen zu untersuchen, warum sich diese angeblich fremden Sachen beim Schuldner befanden, und ob er oder seine Ehefrau sie zu eigenem Gebrauch benötige.
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5. Nur dann wäre ein Verzicht auf Unpfändbarkeit BGE 84 III, 33 (37)ungültig und könnten die Verwirkungsfolgen der Fristversäumnis nicht Platz greifen, wenn man es mit Gegenständen zu tun hätte, die dem.Schuldner und seinen Angehörigen aus Gründen der Menschlichkeit und der öffentlichen Ordnung belassen werden müssen (BGE 71 III 148, BGE 75 III 5, BGE 76 III 34, BGE 80 III 24). Zu dieser Frage spricht sich der angefochtene Entscheid nicht aus. Nach der Vernehmlassung des Betreibungsamtes ist nicht anzunehmen, dass die Pfändung und Verwertung der in Schaffhausen befindlichen Gegenstände den Schuldner und seine Familie in eine schlechterdings unhaltbare Lage bringt, was allein es rechtfertigen würde, diese Pfändung als nichtig zu betrachten.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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Der Rekurs wird abgewiesen.
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