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29. Beschluss der II. Zivilabteilung vom 27. November 1958 i.S. Elektrische Bahn Stansstad-Engelberg AG | |
Regeste |
Nachlassvertrag einer privaten Eisenbahnunternehmung. |
2. Verweigerung der Bestätigung des Nachlassvertrags wegen unredlicher oder grobfahrlässiger (sehr leichtfertiger) Handlungen zum Nachteil der Gläubiger? (Art. 68 Ziff. 3 VZEG, Art. 306 Abs. 1 SchKG). |
3. Klagefristansetzung an die Gläubiger bestrittener Forderungen? (Art. 69 VZEG). Welche Bedeutung kommt den Entscheidungen, die der Masseverwalter im Zwangsliquidationsverfahren gemäss Art. 26 VZEG über die eingegebenen Forderungen erlassen hat, in einem gemäss Art. 76 VZEG während der Zwangsliquidation eingeleiteten Nachlassverfahren zu? |
4. Wieweit ist die Vorschrift des Art. 47 VZEG über die Behandlung nicht bezogener Abfindungsbeträge für Obligationäre im Nachlassverfahren entsprechend anzuwenden? (Änderung der Rechtsprechung). | |
Sachverhalt | |
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B.- Die Bahngesellschaft zahlte vom 1. Januar 1954 an auch diesen ermässigten Zins nicht mehr und war ausserstande, Ende 1954 das Kapital zurückzuzahlen. Daher verlangten in der Folge verschiedene Gläubiger die Zwangsliquidation. Zwei Gesuche wurden durch Nichteintreten bzw. Rückzug erledigt (Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 1. März 1955 i.S. Falck, Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. Oktober 1955 i.S. Ringwald). Dagegen eröffnete die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in Gutheissung des Gesuchs des Obligationärs Dr. Paul Leumann, der sich als Inhaber von 200 Obligationen auswies, am 13. April 1956 gemäss Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 (VZEG) das Verfahren auf Zwangsliquidation und setzte der Bahngesellschaft eine Frist von sechs Monaten zur Befriedigung des Gesuchstellers (Art. 19 Abs. 1 VZEG).
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Während dieser Frist (mit Eingabe vom 7. August 1956) stellte die Bahngesellschaft das Gesuch um Einberufung einer neuen Gläubigerversammlung. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer entsprach diesem Gesuch mit Beschluss vom 29. August 1956. Die Umwandlung der ![]() | 3 |
Da die der Bahngesellschaft angesetzte, letztmals bis 27. November 1956 erstreckte Frist zur Befriedigung des Gläubigers Dr. Leumann unbenützt ablief, ordnete die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer nach Einholung von Vorschlägen der Beteiligten für die Wahl des Masseverwalters am 3. Januar 1957 die Zwangsliquidation des Vermögens der Schuldnerin an und ernannte Advokat Dr. Kurt Sidler in Luzern zum Masseverwalter.
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C.- Als das Liquidationsverfahren schon weit fortgeschritten war (Schuldenruf, Prüfung der eingegebenen Forderungen und Ansprüche und Entscheid darüber durch den Masseverwalter, Erledigung der Rekurse gegen diese Entscheide, Beurteilung von Beschwerden gegen Administrativverfügungen des Masseverwalters, Aufzeichnung des Vermögens der Bahnunternehmung, Ernennung und Instruktion der Sachverständigen für die Schätzung dieses Vermögens, Verhandlungen mit dem Eidg. Post- und Eisenbahndepartement, Vorbereitung der Steigerungsbedingungen durch den Masseverwalter), ersuchte die Schuldnerin am 18. Januar 1958 gestützt auf Art. 54 und 76 VZEG um Gewährung einer Nachlassstundung. Es war inzwischen (Ende November 1957) der Ersparniskasse Nidwalden gelungen, von Gläubigern, die sich der von der Schuldnerin im Jahre 1956 vorgeschlagenen Sanierung ![]() | 5 |
Das Eidg. Post- und Eisenbahndepartement empfahl in seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 1958 die Bewilligung der Stundung mit dem Bemerken, die Unfähigkeit der Schuldnerin zur Rückzahlung der Anleihensschuld von Fr. 1'600,000.--, die bisher ein Hindernis für eine technische Sanierung gemäss den Bundesgesetzen vom 6. April 1939 und 21. Dezember 1949 über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen gebildet habe, sei offensichtlich; das Zustandekommen eines Nachlassvertrages wäre zu begrüssen, wobei die Eliminierung der Anleihenschuld aus der Bilanz die Voraussetzungen für eine anschliessende finanzielle Intervention der öffentlichen Hand begünstigen würde.
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Hierauf bewilligte die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer der Schuldnerin mit Beschluss vom 4. Februar 1958 die nachgesuchte Stundung, stellte das Liquidationsverfahren für deren Dauer ein und beauftragte den gemäss Art. 76 VZEG an die Stelle des Sachwalters tretenden Masseverwalter, das Nachlassverfahren durchzuführen, soweit nach dem vorausgegangenen Liquidationsverfahren noch erforderlich. Im April 1958 erstatteten die mit der Schätzung des Vermögens der Schuldnerin beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. B. Bauer, Ingenieur F. Joss und Baumeister A. Kurmann, denen der Masseverwalter nach Bewilligung der Nachlassstundung einen der neuen Lage (vgl. Art. 58 Abs. 3 VZEG) angepassten Fragebogen vorgelegt hatte, ihr Gutachten. Der von der Schuldnerin innert der Frist von Art. 55 Abs. 1 VZEG eingereichte Nachlassvertragsentwurf lautet in der auf Grund der Stellungnahme der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Beschluss vom 22. Mai 1958) und der Ergebnisse des Rechtstages vom 2. Juni 1958 bereinigten Fassung wie folgt:
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2. Die Gläubigeransprüche gegenüber der Elektr. Bahn Stansstad-Engelberg werden per Saldo durch Barzahlung wie folgt abgefunden:
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a) Die Obligationenschuld von Fr. 1'600,00.- zuzüglich 3% Zins vom 1.1.54 bis 31.12.54 und 5 1/2 % Verzugszins seit 1.1.55, eingeteilt in 1600 Obligationen à je Fr. 1000.-- und sichergestellt durch ein Eisenbahnpfandrecht gemäss Art. 9 ff. VZEG:
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Durch Nachlass der Zinsen und eine Dividende von 45% (Barzahlung von je Fr. 450.-- pro Obligation), wobei die 1600 Obligationen und das Eisenbahnpfandrecht annulliert werden. Die Dividende ist zahlbar binnen 2 Monaten nach Bestätigung des Nachlassvertrages durch das Bundesgericht.
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b) Die nach Art. 40 Ziff. 4 VZEG privilegierte Forderung der SBB durch Barzahlung binnen 2 Monaten nach Bestätigung des Nachlassvertrages durch das Bundesgericht.
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c) Die Kurrentforderungen (zurzeit 17 Gläubiger mit einer Gesamtforderungssumme von Fr. 35'726.35):
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Durch eine Dividende von 30%, zahlbar binnen 2 Monaten nach Bestätigung des Nachlassvertrages durch das Bundesgericht.
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3. Der Nachlassvertrag ist durch den Masseverwalter zu vollziehen.
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4. Das Bundesgericht ist zu ersuchen, den Liquidationszustand der Elektr. Bahn Stansstad-Engelberg aufzuheben."
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In seinem Gutachten vom 4. August 1958 (Art. 58 Abs. 4 VZEG) beurteilte der Masseverwalter diesen Vorschlag als angemessen.
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D.- Die auf den 1. Juli 1958 einberufene ausserordentliche Generalversammlung der Bahngesellschaft, in der 1682 von 3200 Stammaktien und 583 von 1200 Prioritätsaktien vertreten waren, beschloss die Abschreibung des Stammkapitals, die Herabsetzung des Prioritätskapitals auf Fr. 60'000.--, die Ausgabe neuer Aktien für Fr. 740'000.-- und die Anpassung der Statuten an diese neuen Kapitalverhältnisse. Art. 3 der Statuten wurde dahin abgeändert, dass das voll einbezahlte Aktienkapital Fr. 800'000.--, bestehend in 1200 Inhaberaktien von je Fr. 50.- mit einer Stimme und 1480 Inhaberaktien von je Fr. 500.-- mit je 10 Stimmen, betrage (welche Statutenänderung sowohl in einer Gesamtabstimmung als auch in ![]() | 18 |
Am 9. September 1958 fanden die vom Masseverwalter gemäss Art. 60 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4 und Art. 63 VZEG einberufenen Versammlungen der Anleihensgläubiger, der Kurrentgläubiger und der Prioritätsaktionäre statt. Bei Mitberücksichtigung der vor und binnen 30 Tagen nach der Versammlung schriftlich abgegebenen Stimmen haben dem Nachlassvertrag zugestimmt: alle ihr Stimmrecht ausübenden 113 Obligationäre mit 1228 von insgesamt 1600 Titeln,
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alle 16 ihr Stimmrecht ausübenden Kurrentgläubiger mit Forderungen von total Fr. 29'966.35 (bei einem Gesamtbetrag der zugelassenen Kurrentforderungen Fr. 35'726.35),
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79 von 81 ihr Stimmrecht ausübenden Prioritätsaktionären, die 732 von insgesamt 1200 Prioritätsaktien vertraten; 1 Aktionär mit 5 Aktien stimmte für Verwerfung, 1 Aktionär mit 2 Titeln legte den Stimmzettel leer ein.
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Am 24./26. September 1958 unterbreitete der Masseverwalter dem Bundesgericht die Akten und sein Gutachten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 VZEG, worin er zum Schlusse kam, der Nachlassvertrag sei angenommen und zu bestätigen.
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Einwendungen gegen den Nachlassvertrag sind auf die öffentliche Bekanntmachung hin, dass das Bundesgericht heute über die Bestätigung des Vertrags entscheiden werde und dass allfällige Einwendungen binnen 20 Tagen von dieser Bekanntmachung an beim Bundesgericht ![]() | 23 |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Eine ausserordentliche Generalversammlung der Bahngesellschaft hatte schon vorher u.a. die Herabsetzung des Prioritätskapitals von Fr. 480'000.-- auf Fr. 60'000.-- und eine Neufassung von Art. 3 der Statuten beschlossen, welche die Umwandlung des herabgesetzten Prioritätskapitals in Stammkapital zur Voraussetzung hat (vgl. oben D). Dabei hatte es aber nicht die Meinung, dass in der Generalversammlung auch schon über diese Umwandlung Beschluss gefasst werden solle. Indem die Generalversammlung ihre Beschlüsse unter der Bedingung fasste, dass der Nachlassvertrag zustande komme, der diese Umwandlung in Ziff. 1 vorsieht, überliess sie vielmehr die Beschlussfassung über diesen Punkt der gemäss Art. 51 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 63 VZEG im Nachlassverfahren zu bildenden Gruppe der Prioritätsaktionäre, die dann auch der in Frage stehenden Massnahme mit der von Art. 65 Abs. 1 VZEG geforderten Kopf- und Summenmehrheit zugestimmt hat.
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Man kann sich fragen, ob es für die Umwandlung der Prioritätsaktien in Stammaktien noch nötig gewesen ![]() ![]() | 26 |
Die SBB wurden gemäss Art. 62 VZEG mit Recht nicht in die Verhandlungen über den Nachlassvertrag einbezogen, weil ihre Forderung gemäss Art. 52 Ziff. 6 VZEG unverkürzt zu bezahlen ist.
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Demnach steht fest, dass der Nachlassvertrag im Sinne von Art. 65 Abs. 6 VZEG als angenommen zu gelten hat.
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3. Die Bahnunternehmung hat zu einer Zeit, da bereits bestimmt mit der baldigen Anordnung der Zwangsliquidation zu rechnen war, noch grössere Lieferungen auf Kredit bestellt und entgegengenommen, was zur Folge hatte, dass bei Eröffnung der Liquidation unbezahlte Rechnungen für solche Lieferungen von rund Fr. 35'000.-- vorhanden waren (vgl. z.B. den Fall Tenconi, BGE 83 III 121). Diese Forderungen mussten in das Zwangsliquidations- und hernach in das Nachlassverfahren einbezogen werden, voraus den betreffenden Gläubigern ein Verlust von 70% ihres Guthabens entsteht. Dem damaligen Betriebsdirektor, der die fraglichen Lieferungen bestellte und entgegennahm, ist jedoch zuzubilligen, dass er subjektiv gutgläubig handelte. Nicht nur er, sondern auch die übrigen Organe der Bahn gaben sich keine Rechenschaft davon, dass die Eröffnung der Zwangsliquidation der Konkurseröffnung im Sinne der SchKG gleichkommt und wie diese bewirkt, dass die Schuldnerin nicht mehr über ihr Vermögen verfügen und insbesondere auch die ![]() | 30 |
Seit dem Erlass des VZEG von 1917 ist übrigens Art. 306 SchKG, der praktisch gleich wie Art. 68 Ziff. 3 VZEG bestimmte, der Nachlassvertrag werde nur bestätigt, wenn der Schuldner nicht zum Nachteil seiner Gläubiger unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen begangen habe, in dem Sinne abgeändert worden, dass die Nachlassbehörde die Bestätigung verweigern kann, wenn der Schuldner zum Nachteil seiner Gläubiger solche Handlungen begangen hat (Art. 306 Abs. 1 SchKG in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 28. September 1949). Mit dieser Revision wollte man namentlich erreichen, dass die Fehler von Organen juristischer Personen die Bestätigung eines im Interesse der Aktionäre, der Gläubiger und unter Umständen auch der Öffentlichkeit liegenden Nachlasssvertrags nicht ausschliessen. Die Bestätigung der Nachlassverträge von Eisenbahnunternehmungen (deren Inhaber fast ausnahmslos juristische Personen sind) an strengere Voraussetzungen zu knüpfen, als sie heute für die Nachlassverträge anderer Schuldner gelten, lässt sich nicht rechtfertigen. Um so weniger lässt sich aus dem Verhalten des frühern Betriebsdirektors der Stansstad-Engelberg-Bahn ein Grund für die Verwerfung des vorliegenden Nachlassvertrags herleiten.
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5. Massnahmen im Sinne von Art. 69 VZEG (Klagefristansetzung an die Gläubiger bestrittener Forderungen usw.) erübrigen sich, weil keine bestrittenen Forderungen mehr vorhanden sind. Der Masseverwalter hatte im Zwangsliquidationsverfahren die auf den Schuldenruf hin eingegebenen Forderungen gemäss Art. 26 VZEG zu prüfen und "über ihre Begründetheit und den Betrag derselben" zu entscheiden. Diese - mit Motiven versehenen - Entscheidungen sind am 23. Mai 1957 ergangen und den "Ansprechern" schriftlich mitgeteilt worden. Ein Entscheid des Masseverwalters über die Begründetheit des Anspruchs unterblieb - mit Recht - nur bezüglich der Forderung Eugen Meiers aus einem Eisenbahnunfall, über die bei Eröffnung der Zwangsliquidation bereits ein Prozess schwebte. Dieser Prozess wurde nach dem Rückzug des Rekurses, mit dem Meier die Anerkennung seiner Forderung im Verfahren gemäss Art. 26 VZEG erreichen wollte, fortgesetzt und führte dazu, dass die Forderung Meiers letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen wurde (Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Mai 1958, BGE 84 II 202). Die übrigen "Ansprecher" hatten, soweit ihre Forderungen abgewiesen wurden, gemäss Art. 26 VZEG die Möglichkeit, gegen den Entscheid des Masseverwalters binnen 30 Tagen seit der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung an das Bundesgericht zu rekurrieren. Einen solchen Rekurs reichte Norbert Zumbühl ein, zog ihn aber in der Folge zurück. Die andern mit ihren Ansprüchen ganz oder teilweise abgewiesenen Gläubiger liessen die Rekursfrist unbenützt verstreichen. Demzufolge sind alle abweisenden Entscheidungen des Masseverwalters in Rechtskraft erwachsen. Sie bleiben für die abgewiesenen Gläubiger, deren Forderungen auch von der Schuldnerin selber bestritten worden sind, im hernach eingeleiteten Nachlassverfahren massgebend. Wenn in BGE 49 III 197 ff. ![]() ![]() | 34 |
6. Der Masseverwalter hat die Annullierung der Obligationen und die Umwandlung der Prioritätsaktien zu Fr. 400.-- in Stammaktien zu Fr. 50.-, die mit der Bestätigung des Nachlassvertrags verbunden sind, zugleich mit dem Bestätigungsentscheid öffentlich bekanntzumachen (vgl. BGE 44 III 232). Die Abfindungsbeträge für Obligationen, die innert der vom Masseverwalter anzusetzenden Frist nicht bezogen werden, sind in analoger Anwendung von Art. 47 VZEG für Rechnung des Titelinhabers zinstragend zu deponieren. Entgegen BGE 44 III 232 /233 und Art. 51 der "Instruktion der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweiz. Bundesgerichts für den Sachwalter in Eisenbahn-Nachlassvertrags-Angelegenheiten" vom 9. Februar 1920 (Nachtrag zur Sammlung der eidg. Erlasse über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich, Verlag Orell Füssli, 1921, S. 165 ff.), die nicht etwa eine Verordnung, sondern nur eine Zusammenfassung der in der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Grundsätze darstellt, rechtfertigt es sich dagegen nicht, die für das Zwangsliquidationsverfahren aufgestellte Vorschrift von Art. 47 VZEG im Nachlassverfahren auch insoweit entsprechend anzuwenden, als sie bestimmt, dass ![]() | 35 |
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
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1. Der Nachlassvertrag wird bestätigt.
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2. Der Masseverwalter wird gemäss Ziffer 3 des Nachlassvertrags mit dessen Vollzug beauftragt.
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