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14. Entscheid vom 9. September 1959 i.S. M. | |
Regeste |
Beschwerdeverfahren. Die kantonalen Vorschriften über die Gerichts- und Parteikosten sind nicht anwendbar. Voraussetzungen für die Auferlegung der Kanzleikosten und einer Busse (Art. 70 Abs. 2 GebT). Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist ausgeschlossen (Art. 78 GebT). | |
Sachverhalt | |
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B.- Am 29. August 1958 wurde der gleiche Versicherungsanspruch auch in der ebenfalls von J. für eine Forderung von Fr. 1000.-- nebst Kosten eingeleiteten Betreibung Nr. 4036 gepfändet. An dieser Pfändung nahm J. gemäss Art. 110 SchKG auch mit der durch Betreibung Nr. 6210 geltend gemachten weitern Forderung von Fr. 500.-- nebst Kosten teil. In der am 23. September 1958 versandten Pfändungsurkunde für die Betreibungen Nr. 4036 und 6210 (Gruppe Nr. 198) setzte das Betreibungsamt dem Gläubiger wiederum Frist zur Klage gegen die Begünstigte auf Ungültigerklärung der Begünstigung. Das Gericht wies die auf Grund dieser Aufforderung eingeleitete Klage am 28. November 1958 unter Hinweis auf die noch hängige erste Klage "wegen Vorliegens der Streitanhängigkeit" zurück. Dieser Beschluss (der gemäss der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung an eine höhere Instanz hätte weitergezogen werden können) ist gemäss Bestätigung der Gerichtskanzlei vom 19. Januar 1959 rechtskräftig geworden.
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C.- Unter Berufung auf diesen Beschluss ersuchte der Schuldner das Betreibungsamt am 3. Februar 1959, die Pfändung des Versicherungsanspruchs in den Betreibungen Nr. 4036 und 6210 als dahingefallen zu erklären bzw. aufzuheben. Das Betreibungsamt lehnte dieses Begehren am 6. Februar 1959 ab mit der Begründung, die zweite Klage sei nur wegen Streithängigkeit zurückgewiesen worden, die erste sei materiell noch nicht entschieden und der Prozess über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Begünstigung laufe weiter.
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D.- Am 23. März 1959 führte der Schuldner Beschwerde "wegen Rechtsverweigerung" mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass in den Betreibungen Nr. 4036 und 6210 die Pfändung des Versicherungsanspruchs nicht mehr zu Recht bestehe; das Betreibungsamt sei anzuweisen, diese Pfändung als weggefallen zu bezeichnen bzw. aufzuheben und ![]() | 4 |
Die untere Aufsichtsbehörde entschied am 13. Mai 1959, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, weil der Schuldner innert zehn Tagen seit Zustellung der sein Begehren abweisenden Verfügung des Betreibungsamtes vom 6. Februar 1959 hätte Beschwerde führen müssen, und auferlegte ihm gestützt auf Art. 70 Abs. 2 GebT die Kanzleikosten und eine Busse von Fr. 20.-, weil die Klage auf Feststellung der Ungültigerklärung der streitigen Begünstigung noch hängig sei, was der Schuldner ganz genau wisse, so dass die Beschwerdeführung trölerisch sei.
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Die kantonale Aufsichtsbehörde hat den Rekurs, mit dem der Schuldner die Aufhebung der Kosten- und Bussenauflage verlangte, am 29. Juli 1959 abgewiesen und dem Schuldner auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auferlegt und ihn zudem verpflichtet, den Gläubiger für Umtriebe vor zweiter Instanz mit Fr. 50.- zu entschädigen.
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E.- Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundesgericht weitergezogen.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
1. Die Vorinstanz hat den erstinstanzlichen Kostenentscheid in Anwendung einer Vorschrift der kantonalen ZPO bestätigt und sich bei der ihrem eigenen Kostenspruch zugrunde liegenden Erwägung, dass der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen und überdies die Gegenpartei für Umtriebe zu entschädigen habe, unzweifelhaft ebenfalls auf die kantonalen Vorschriften über die Gerichts- und Parteikosten gestützt. Ob und inwieweit im Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs den Beteiligten solche Kosten auferlegt werden dürfen, ist jedoch ausschliesslich eine Frage des Bundesrechts. Sie wird durch den Gebührentarif zum SchKG geregelt, ![]() | 8 |
2. Die kantonalen Instanzen betrachten die Beschwerde des Rekurrenten, die durch den in diesem Punkt nicht weitergezogenen Entscheid der ersten Instanz als verspätet erklärt wurde, deswegen als trölerisch, weil der Rekurrent damit in materieller Beziehung geltend gemacht hatte, infolge der Zurückweisung der Klage, welche der Gläubiger auf die in den Betreibungen Nr. 4036 und 6210 ergangene Fristansetzung hin eingeleitet hatte, sei die Pfändung des Versicherungsanspruchs in diesen Betreibungen dahingefallen. Nach der Ansicht der kantonalen Instanzen hat die Tatsache, dass die auf Grund der Fristansetzung ![]() | 9 |
Die Auffassung des Rekurrenten ist jedoch nicht bloss in guten Treuen vertretbar, sondern sogar richtig. Das Verfahren, in dem gemäss der Verordnung des Bundesgerichtes vom 10. Mai 1910 der Streit über die Gültigkeit der Begünstigung bei einem Versicherungsvertrag auszutragen ist, ist nichts anderes als ein Widerspruchsverfahren (vgl. JAEGER, N. 3 zu Art. 106 SchKG). Das Ergebnis eines solchen Verfahrens ist unter Vorbehalt des hier nicht gegebenen Falles, dass der Streit um einen im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstand geht und der Drittansprecher gemäss Art. 107 SchKG gegen den seine Ansprache bestreitenden Schuldner klagt, nur für die Betreibung massgebend, in deren Verlauf es eingeleitet wurde. Das Urteil im Prozess, der sich an die Fristansetzung in der Betreibung Nr. 6405 anschloss, wird daher nur für diese Betreibung, nicht auch für die Betreibungen Nr. 4036 und 6210 gelten, in denen der bereits in der Betreibung Nr. 6405 gepfändete Versicherungsanspruch neuerdings gepfändet wurde. Mit Recht hat deshalb das Betreibungsamt in den Betreibungen Nr. 4036 und 6210 den Gläubiger wiederum zur Klage auf Anfechtung der Begünstigung aufgefordert und der Gläubiger auf diese Aufforderung hin eine neue Klage eingeleitet. Hätte er letzteres nicht getan, so wäre die Pfändung des Versicherungsanspruchs in diesen Betreibungen gemäss der Androhung, die entsprechend Art. 6 Abs. 3 der erwähnten Verordnung mit der Fristansetzung verbunden worden war ![]() | 10 |
Dass die Feststellung des Hinfalls der Pfändung des Versicherungsanspruchs in den Betreibungen Nr. 4036 und 6210 dem Rekurrenten wegen des Fortbestands der Pfändung in der Betreibung Nr. 6405 gar nichts nützen würde, wie die Vorinstanz annimmt, ist zweifellos unrichtig. Es macht für den Rekurrenten, dem ein rechtliches Interesse am Weiterbestand der von ihm abgeschlossenen Versicherung nicht abgesprochen werden kann, selbstverständlich einen wesentlichen Unterschied aus, ob der Versicherungsanspruch mit einem Rückkaufswert von rund Fr. 3000.-- nur für die mit der Betreibung Nr. 6405 geltend gemachte Forderung von Fr. 500.-- oder daneben auch noch für die Forderungen von zusammen Fr. 1500.-- ![]() | 11 |
Es kann also keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführung des Rekurrenten wegen Aussichts- oder Zwecklosigkeit der Beschwerde trölerisch sei.
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Die Busse und die Kosten der ersten und zweiten Instanz sind dem Rekurrenten mithin wie die Parteientschädigung ohne Zweifel zu Unrecht auferlegt worden.
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