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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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15. Entscheid vom 15. Mai 1959 i.S. Kern. | |
Regeste |
Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen (Art. 92 Ziff. 3 SchKG). | |
Sachverhalt | |
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"Frau Kern hat ihrer Beschwerde keine Vollmacht beigelegt. Auf die Beschwerde ist trotzdem einzutreten, da nach ständiger Praxis das Beschwerderecht den Familienangehörigen des Schuldners insoweit zuerkannt wird, als sie die Unpfändbarkeit von Gegenständen verlangen, die nicht nur für den Schuldner, sondern auch für sie unentbehrlich sind (BGE 82 III 54)."
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Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Ehefrau des Schuldners an das Bundesgericht weitergezogen. Dieses weist den Rekurs ab.
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Begründung: | |
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Nach diesen Präjudizien, die sich darauf stützen, dass das SchKG in Art. 92 Ziff. 1-5 und Art. 93 SchKG nicht nur die Bedürfnisse des Schuldners, sondern auch diejenigen "seiner Familie" berücksichtigt, war die Rekurrentin nicht befugt, den Entscheid der untern Aufsichtsbehörde weiterzuziehen, der das Automobil ihres Mannes als pfändbar erklärte. Sie machte nicht geltend, dieser Wagen stelle für sie selber ein unentbehrrliches Berufswerkzeug dar, sondern behauptete nur, der Schuldner sei auf ihn angewiesen, um sich an seinen Arbeitsplatz begeben und von dort heimkehren zu können. Dies geltend zu ![]() | 7 |
Die Vorinstanz hätte also auf die Weiterziehung der Rekurrentin nicht eintreten sollen, so dass der vorliegende Rekurs an das Bundesgericht abzuweisen ist, ohne dass zu prüfen wäre, ob der angefochtene Entscheid sich aufrechterhalten liesse, wenn der Schuldner selber sich der Anordnung der Pfändung seines Autos widersetzt hätte.
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