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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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17. Entscheid vom 4. September 1959 i.S. Gebert & Co. | |
Regeste |
Pfändungs- und Verwertungsbegehren können nicht unter einer Bedingung gestellt oder zurückgezogen werden. | |
Sachverhalt | |
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"Das Fortsetzungsbegehren ... wird hiermit einstweilen zurückgezogen, sofern sich der Schuldner über eine Teilzahlung von Fr. 50. - ausweist. Ihre Kosten zu Lasten des Schuldners."
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Am folgenden Tage sandte das Betreibungsamt der Gläubigerin eine "Rückzugs-Bestätigung", die besagte, das Fortsetzungsbegehren werde als zurückgezogen vorgemerkt. Gleichzeitig bezog es von der Gläubigerin durch Nachnahme die Kosten der Pfändungsankündigung und des versuchten Pfändungsvollzugs im Betrage von Fr. 9.-. Es betrachtete die in der Rückzugserklärung enthaltene Bedingung als unbeachtlich.
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Hierauf führte die Gläubigerin Beschwerde mit dem Antrag, "das Betreibungsamt habe einen an folgende Bedingungen geknüpften Rückzug des Pfändungsbegehrens anzunehmen und ordnungsgemäss zu behandeln: a) Leistung einer Teilzahlung, b) Übernahme der aufgelaufenen Pfändungskosten durch den Betriebenen." Sie machte geltend, die Auffassung des Betreibungsamtes, dass ein solcher Rückzug unzulässig sei, verstosse gegen die "elementarsten Gläubigerrechte" und widerspreche der Praxis "führender Betreibungsämter"; die im ganzen Kanton Zürich befolgte Anweisung des zürcherischen Obergerichtes zum SchKG vom 11. Februar 1952 bestimme in Ziff. 104 Abs. 3, einstweilige Rückzüge von Fortsetzungs- und Verwertungsbegehren, "die an die Bedingung einer vom Gläubiger bestimmten Zahlung an das Betreibungsamt geknüpft sind", seien zulässig.
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Die untere und die kantonale Aufsichtsbehörde haben die Beschwerde abgewiesen.
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Mit dem vorliegenden Rekurs gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 15. Juli 1959 erneuert die Gläubigerin ihren Beschwerdeantrag.
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Das Betreibungsamt hat zwar jederzeit Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen (Art. 12 SchKG), ist aber keineswegs verpflichtet, zur Einbringung der in Betreibung gesetzten Forderung alle Vorkehren zu treffen, die der Gläubiger für dazu geeignet hält, sondern hat zu diesem Zwecke nur die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen durchzuführen, die der Gläubiger in gehöriger Form beantragt. Der Inhalt der Begehren, mit denen der Gläubiger die Einleitung und die Weiterführung der Betreibung erwirken kann, ist im wesentlichen durch das Gesetz festgelegt. Der Gläubiger hat diese Begehren in bestimmter, unbedingter Form zu stellen. Vom Eintritt oder Nichteintritt eines künftigen Ereignisses darf die Durchführung der verlangten Massnahmen schon deshalb nicht abhängig gemacht werden, weil die in Frage stehenden Begehren nach Gesetz innert bestimmter, von ihrem Eingang an laufender Frist zu vollziehen sind (Art. 71 Abs. 1, Art. 89, 122 und 133 SchKG). Dazu kommt, dass es nicht zu den gesetzlichen Obliegenheiten des Betreibungsamtes gehört, den Eintritt oder Ausfall einer vom Gläubiger gesetzten Bedingung festzustellen. Vollends ist dem Betreibungsamt nicht zuzumuten, Massnahmen zu ergreifen, um die Entscheidung einer solchen Bedingung herbeizuführen.
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Aus diesen Gründen ist ein Pfändungs- oder Verwertungsbegehren, das an die Bedingung geknüpft ist, dass der Schuldner eine vom Gläubiger verlangte Teilzahlung nicht leiste, als unzulässig zurückzuweisen, und zwar gilt dies sowohl dann, wenn der Gläubiger für diese Zahlung eine Frist festgesetzt hat, als auch dann, wenn er dies nicht getan hat. Es geht schon wegen der nach Gesetz für die Vollziehung geltenden Fristen nicht an, ein Pfändungs- oder Verwertungsbegehren zwar als gestellt zu betrachten, aber einstweilen doch nicht als solches zu ![]() | 8 |
Ist aus diesen Gründen ein bedingtes Pfändungs- oder Verwertungsbegehren unzulässig, so kann aber auch ein bedingter Rückzug eines solchen Begehrens nicht statthaft sein (vgl. BGE 41 III 429ff., wo erklärt wurde, dass ein Verwertungsbegehren nicht bedingt zurückgezogen werden könne, und Ziff. 4 der Erläuterungen auf den obligatorischen Formularen Nr. 4 und 27 für das Pfändungs- bezw.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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