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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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22. Auszug aus dem Entscheid vom 24. August 1959 i.S. Handelsbank Luzern AG | |
Regeste |
Kollokationsplan im Konkurs. | |
Sachverhalt | |
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B.- Am 8. Juni 1959 sandte das Konkursamt der Handelsbank AG die Spezialanzeige über die Auflegung der Verteilungsliste (Art. 263 Abs. 2 SchKG). Darin stand mit Bezug auf die ihr zukommenden Dividenden:
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"1. Konkurs Leo Lippuner ...
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Zugelassene Forderung, Zinsen & Kosten Fr. 7723.25
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Treffnis Fr. 828.10
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2. Konkurs Pharmexa AG
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Zugelassene Forderung, Zinsen & Kosten Fr. - - -
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Treffnis Fr. - - -
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Verlust Fr. - - -."
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C.- Hierauf führte die Handelsbank Luzern AG am 13. Juni 1959 Beschwerde, mit der sie im wesentlichen beantragte, der Kollokationsplan und die Verteilungsliste im Konkurs Pharmexa AG seien aufzuheben und das Konkursamt sei anzuweisen, den Kollokationsplan und die Verteilungsliste neu zu erstellen und dabei ihre Forderung gemäss Anmeldung zu kollozieren und als dividendenberechtigt zu erklären.
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Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 6. Juli 1959 abgewiesen mit der Begründung, der Verteilungsplan entspreche dem Kollokationsplan, der rechtskräftig geworden sei, da die Beschwerdeführerin es versäumt habe, ihn binnen der Frist von Art. 250 Abs. 1 SchKG durch Klage anzufechten.
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D.- Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin unter Erneuerung ihres Beschwerdebegehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Dieses schützt ihren Rekurs im Sinne der nachfolgenden
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Erwägungen: | |
2. Die Vorinstanz hat mit Recht angenommen, dass die im Kollokationsplan enthaltenen Entscheidungen über die Konkursforderungen mit dem unbenützten Ablauf der Frist von Art. 250 Abs. 1 SchKG rechtskräftig werden, selbst wenn ein Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen wurde, die in Art. 249 Abs. 3 SchKG vorgesehene Spezialanzeige nicht oder zu spät erhalten hat (BGE 24 I 385Erw. 3,BGE 34 I 606= Sep.ausg. 1 S. 117 Erw. 3, 11 S. 176;BGE 68 III 143). Die eindeutige Vorschrift von Art. 250 Abs. 1 SchKG will die Frist für die Anfechtung des Kollokationsplans so regeln, dass sie an einem auf einfache Weise feststellbaren Termin für alle Gläubiger zugleich abläuft. Das verbietet die Annahme, ![]() | 14 |
Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass das Konkursamt die von der Rekurrentin im Konkurs über die Pharmexa AG angemeldete Forderung abgewiesen habe. Angesichts der im tatsächlichen Teil dieses Urteils unter A wiedergegebenen Bemerkungen am Ende des Kollokationsplans könnte man sich eher fragen, ob das Amt diese - zunächst nur pro memoria vorgemerkte - Forderung schliesslich doch noch zugelassen habe. In Wirklichkeit fehlt es jedoch an einer Entscheidung über die Anerkennung dieser Forderung, wie Art. 245 SchKG sie verlangt. Als Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung kann nur eine Erklärung der Konkursverwaltung gelten, die in unmissverständlicher Weise zu erkennen gibt, ob der betreffende Gläubiger am Konkursergebnis teilnehmen soll oder nicht. Eine solche Erklärung hat das Konkursamt im Konkurs über die Pharmexa AG bezüglich der Forderung der Rekurrentin nicht abgegeben. Man weiss nicht sicher, ob es diese Forderung im Konkurse über die Pharmexa AG endgültig oder allenfalls "zur Zeit" (vgl.BGE 51 III 200f.) abweisen oder im Gegenteil grundsätzlich zulassen oder sich vorbehalten wollte, den Kollokationsplan mit Bezug auf diese Forderung je nach dem Ergebnis des Konkurses über Leo Lippuner gemäss Art. 59 Abs. 2 KV zu ergänzen. Lag somit hinsichtlich dieser Forderung keine eindeutig auf Zulassung oder Abweisung lautende Verfügung vor, so fehlte in diesem Punkte die Grundvoraussetzung ![]() | 15 |
Für die Beschwerde gegen den Kollokationsplan gilt nun allerdings grundsätzlich die gleiche Frist wie für die Klage gemäss Art. 250 SchKG, d.h. die zehntägige Frist für diese Beschwerde ist für alle Beteiligten vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplans an zu berechnen, sofern wenigstens der Plan an diesem Tage aufgelegt worden ist (BGE 71 III 182/183 und dortige Hinweise). Die so berechnete Frist war längst abgelaufen, als die Rekurrentin Beschwerde führte. In Fällen wie dem vorliegenden kann diese Befristung der Beschwerde jedoch nicht gelten. Der Umstand, dass der Kollokationsplan im Konkurs über die Pharmexa AG mit Bezug auf die darin als angemeldet eingetragene Forderung der Rekurrentin keine klare Entscheidung enthält, hat zur Folge, dass dieser Plan als Grundlage für die Erstellung der Verteilungsliste schlechterdings untauglich ist; denn es lässt sich daraus eben nicht entnehmen, ob die Forderung der Rekurrentin bei der Verteilung berücksichtigt werden soll oder nicht. Weist der Kollokationsplan einen solchen Mangel auf, so muss die Beschwerde auch noch im Anschluss an die Zustellung der Spezialanzeige über die Auflegung der Verteilungsliste (Formular Nr. 10) zulässig sein. Die vorliegende Beschwerde ist also rechtzeitig.
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3. Der dem Kollokationsplan in Sachen Pharmexa AG anhaftende Mangel kann entgegen der Auffassung der Rekurrentin selbstverständlich nicht in der Weise ![]() | 17 |
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