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Informationen zum Dokument  BGE 85 III 98  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
23. Auszug aus dem Entscheid vom 20. August 1959 i.S. Jacky, Maeder & Co.
 
 
Regeste
 
Der Verzicht auf einen vollzogenen Arrest ist zulässig, doch ist ein Gesuch um Aufhebung des Arrestbefehls, das der Gläubiger an die Arrestbehörde richtet, nicht an das Betreibungsamt weiterzuleiten und von diesem nicht zu beachten.  
 
Sachverhalt
 
BGE 85 III, 98 (98)Die Filiale La Chaux-de-Fonds der Firma Jacky, Maeder & Co. erwirkte am 6. Februar 1959 für eine Schadenersatzforderung aus Transportvertrag von Fr. 40'000.-- einen Arrestbefehl gegen die Königlich-niederländische Luftverkehrsgesellschaft KLM. Am 9. Februar 1959 vollzog das Betreibungsamt Zürich diesen Befehl.
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Am 14. Februar 1959 schrieb A.J. Maeder dem Audienzrichteramt des Bezirksgerichtes Zürich (Arrestbehörde) auf Geschäftspapier der Zürcher Filiale der Firma Jacky, Maeder & Co. was folgt:
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BGE 85 III, 98 (99)"Betrifft: Arrest Jacky, Maeder & Co., La Chaux-de-Fonds, gegen KLM vom 6. Februar 1959, Forderungssumme Fr. 40'000.--.
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Wie mir die KLM mitteilt, ist gegen sie ein Arrestbefehl erwirkt worden, bei welchem angeblich die Firma Jacky, Maeder & Co., La Chaux-de-Fonds, als Gläubiger auftritt. In meiner Eigenschaft als vertretungsberechtigter Gesellschafter der Firma Jacky, Maeder & Co. teile ich Ihnen mit, dass meine Firma kein Verfahren gegen die KLM einzuleiten wünschte. In dem Falle, um den es sich vermutlich handelt, hat die Firma Jacky, Maeder & Co. ihre Ansprüche gegenüber der KLM im Sommer 1958 an Herrn Dr. Max Lebedkin, Rechtsanwalt von Herrn Jules Hirsch cediert. Die Firma Jacky, Maeder & Co., wünscht daher, dass der Arrestbefehl in ihrem Namen aufgehoben werde."
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Der Substitut des Audienzrichteramtes schickte dieses Schreiben "zur Kenntnisnahme" an das Betreibungsamt. Rechtsanwalt Dr. Lebedkin, den der Arrestbefehl als Vertreter der Arrestgläubigerin bezeichnet, teilte dem Betreibungsamt auf eine telephonische Anfrage hin mit, der Arrest sei nicht aufzuheben; das Schreiben vom 14. Februar 1959 müsse auf einem Irrtum beruhen. Deshalb liess das Amt die Beschlagnahme bestehen.
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Am 23. Februar 1959 schrieb A.J. Maeder dem Audienzrichteramt unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 14. Februar:
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"Eben stelle ich fest, dass Ihnen das obige Schreiben irrtümlicherweise zugestellt wurde. Da es sich um einen Irrtum in meinem Sekretariat handelt, bitte ich Sie, das genannte Schreiben als annulliert zu betrachten und ich hoffe, dass diese Null- und Nichtigerklärung dazu genügen wird.
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Die Firma Jacky, Maeder & Co. wünscht nicht, dass der Arrestbefehl in ihrem Namen aufgehoben werde."
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Auch dieses Schreiben wurde zur Kenntnisnahme an das Betreibungsamt weitergeleitet.
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Schon am 21. Februar 1959 hatte die Arrestschuldnerin Beschwerde geführt mit dem Antrag, der Arrest sei auf Grund der Rückzugserklärung Maeders vom 14. Februar 1959 aufzuheben. Diese Beschwerde ist von der untern Aufsichtsbehörde abgewiesen, von der kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen am 26. Juni 1959 gutgeheissen worden.
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Das Bundesgericht schützt den Rekurs der Arrestgläubigerin und weist die Beschwerde ab.
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BGE 85 III, 98 (100)Aus den Erwägungen:
 
Die Vorinstanz hat mit Recht angenommen, die Arrestschuldnerin sei legitimiert gewesen, durch Beschwerde geltend zu machen, dass der Arrestvollzug auf Grund des Schreibens der Gegenpartei vom 14. Februar 1959 aufzuheben sei. Ebenso ist der Vorinstanz darin beizustimmen, dass der Arrestgläubiger auf einen bereits vollzogenen Arrest verzichten kann mit der Folge, dass das Betreibungsamt den Arrestvollzug aufzuheben hat. Im vorliegenden Falle hat jedoch die Arrestgläubigerin keine Erklärung abgegeben, die dem Betreibungsamt hätte Anlass geben können, den zu ihren Gunsten erfolgten Arrestvollzug aufzuheben.
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a) Das Schreiben vom 14. Februar 1959, auf das die Arrestschuldnerin sich beruft, ist nicht an das Betreibungsamt, sondern an das Audienzrichteramt, d.h. an die Arrestbehörde adressiert. Ausser in Fällen, wo das Gesetz ausdrücklich das Gegenteil bestimmt (vgl. z.B. Art. 75 Abs. 2 OG), hat sich eine Behörde mit Eingaben, die nicht an sie, sondern an jemand anders gerichtet sind, nicht zu befassen. Der EntscheidBGE 51 III 35ff., der ein Betreibungsamt dazu anhielt, einen vom Schuldner gegenüber dem Gläubiger erklärten Rückzug des Rechtsvorschlags zu berücksichtigen, bestätigt diese Regel. Er beruht auf der Erwägung, dass der Schuldner die Rückzugserklärung zuhanden des Betreibungsamtes ausgestellt und der Gläubiger sie diesem als Bote des Schuldners übermittelt habe. Diese Annahme war dadurch gerechtfertigt, dass der Schuldner seine Erklärung auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls, das die Mitteilung des Rechtsvorschlags enthielt, angebracht hatte und dass die Erklärung ihrem Inhalte nach zweifellos für das Betreibungsamt bestimmt war. Im vorliegenden Falle sind ähnliche Umstände nicht gegeben. Das Schreiben vom 14. Februar 1959 wendete sich ausdrücklich an die Arrestbehörde, nicht an das Betreibungsamt, und sprach von der Aufhebung des Arrestbefehls, BGE 85 III, 98 (101)nicht des Arrestvollzugs. Der Arrestbefehl konnte - wenn überhaupt - nur von der Arrestbehörde, nicht vom Betreibungsamt aufgehoben werden. Aus dem Gesuch, der Arrestbefehl sei aufzuheben, war nicht ohne weiteres zu schliessen, dass die Gläubigerin auch die Aufhebung des allenfalls bereits erfolgten Arrestvollzugs wünsche. Es lässt sich daher nicht sagen, das Schreiben vom 14. Februar 1959 sei, obwohl ausdrücklich an die Arrestbehörde gerichtet, seinem Inhalt nach unzweifelhaft (auch) für das Betreibungsamt bestimmt gewesen. Kein Gesetz verlangte, dass die Arrestbehörde dieses Schreiben an das Betreibungsamt weiterleitete, und dieses war seinerseits nicht verpflichtet, das ihm "zur Kentnnisnahme" übermittelte Schreiben zu beachten. Die Korrespondenz zwischen Gläubiger und Arrestbehörde geht das Betreibungsamt nichts an. Schon deswegen ist die von der Vorinstanz gutgeheissene Beschwerde der Arrestschuldnerin unbegründet...
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