BGE 85 III 109 | |||
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25. Auszug aus dem Entscheid vom 18. September 1959 i.S. Politische Gemeinde Eggersriet. | |
Regeste |
Eigentumsvorbehaltsregister; Bereinigung (Verordnung des Bundesgerichts vom 29. März 1939). |
2. Ein zu Unrecht gelöschter Eintrag kann nicht mit Wirkung vom Zeitpunkt der Löschung an wiederhergestellt werden (Verdeutlichung der Rechtsprechung). | |
Sachverhalt | |
Am 26. August/27. November 1953 verkaufte die Möbel AG dem Karl Tobler in Binningen unter Eigentumsvorbehalt eine Anzahl Möbel. Das Betreibungsamt Binningen trug den Eigentumsvorbehalt am 5. Oktober/15. Dezember 1953 in das dafür bestimmte Register ein. Am 25. März 1957 trat die Möbel AG ihr Kaufpreisrestguthaben mit allen Nebenrechten an die Politische Gemeinde Eggersriet, die Heimatgemeinde Toblers, ab. Die Abtretung wurde am 1. April 1957 im Register der Eigentumsvorbehalte vorgemerkt.
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In Anwendung der Verordnung des Bundesgerichtes vom 29. März 1939 betreffend die Bereinigung der Eigentumsvorbehaltsregister liess die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft in den beiden letzten Februarnummern 1959 des Schweiz. Handelsamtsblattes und des kantonalen Amtsblattes die Auskündung erscheinen, dass sämtliche bei den Betreibungsämtern des Kantons Basel-Landschaft vor dem 1. Januar 1954 eingetragenen Eigentumsvorbehalte gelöscht würden, sofern dagegen nicht bis zum 31. März 1959 Einspruch erhoben werde. Da die Gemeinde Eggersriet keinen Einspruch einreichte, wurden die am 5. Oktober/15. Dezember 1953 erfolgten Eintragungen bezüglich der am 26. August/27. November 1953 an Tobler verkauften Möbel am 1. April 1959 gelöscht.
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In der Folge wurde ein Teil dieser Möbel zugunsten von Gläubigern Toblers gepfändet. Die Gemeinde Eggersriet erhob gegen die ihren Eigentumsvorbehalt bestreitenden Pfändungsgläubiger beim Bezirksgericht Arlesheim Widerspruchsklage im Sinne von Art. 107 SchKG und führte am 6. Juli 1959 Beschwerde mit dem Begehren, die Löschung des Eigentumsvorbehalts sei als ungültig zu erklären und es sei dessen Wiederinkraftsetzung bzw. Wiedereintragung zu verfügen. Sie machte geltend, im Hinblick auf die am 1. April 1957 eingetragene Abtretung hätte der zu ihren Gunsten eingetragene Eigentumsvorbehalt nicht in das im Frühjahr 1959 durchgeführte Bereinigungsverfahren einbezogen werden dürfen.
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Mit Entscheid vom 15. August 1959 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen.
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Das Bundesgericht weist den Rekurs der Gemeinde Eggersriet gegen diesen Entscheid ab.
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Aus den Erwägungen: | |
... Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, konnte sie nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 3 der Verordnung vom 29. März 1939 im Frühjahr 1959 sämtliche vor dem 1. Januar 1954, also vor mehr als fünf Jahren eingetragenen Eigentumsvorbehalte dem Bereinigungsverfahren unterwerfen. Zu diesen Eigentumsvorbehalten gehörte der streitige ungeachtet des Umstandes, dass am 1. April 1957 seine Abtretung an die Rekurrentin vorgemerkt worden war. Die vorgeschriebene Auskündung ist ordnungsgemäss erfolgt. Die Rekurrentin hat zugegebenermassen keinen Einspruch erhoben. Der streitige Eigentumsvorbehalt ist daher zu Recht gelöscht worden.
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Es mag beigefügt werden, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Wiederherstellung des Eintrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Löschung an, wie sie der Rekurrentin vorzuschweben scheint, selbst dann nicht in Frage gekommen wäre, wenn die Löschung zu Unrecht erfolgt. .. wäre. Eine Ungültigerklärung der Löschung hätte nichts daran ändern können, dass von der Löschung bis zur Wiederherstellung des Eintrags ein solcher tatsächlich fehlte. Solange aus irgendeinem Grunde ein Eintrag nicht besteht, ist aber der Eigentumsvorbehalt nach der in dieser Hinsicht völlig klaren Vorschrift von Art. 715 ZGB nicht wirksam. Diese unvermeidliche Rechtsfolge des Fehlens einer Eintragung durch eine Anordnung der Aufsichtsbehörde mit Wirkung vom Zeitpunkt der Löschung an zu beseitigen, ist ausgeschlossen, selbst wenn die Löschung ungerechtfertigt war. Wenn das Bundesgericht im FalleBGE 69 III 7ff., wo die in Art. 3 der Verordnung vorgeschriebene Auskündung statt Ende Februar erst anfangs März erfolgt war, die erfolgten Löschungen als "nulles et de nul effet" bezeichnete und als "annullées" erklärte, so konnte dies richtigerweise nur bedeuten, dass die Löschungen ungerechtfertigt und die gelöschten Eintragungen folglich mit Wirkung für die Zukunft zu erneuern seien. ..
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