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25. Auszug aus dem Entscheid vom 18. September 1959 i.S. Politische Gemeinde Eggersriet. | |
Regeste |
Eigentumsvorbehaltsregister; Bereinigung (Verordnung des Bundesgerichts vom 29. März 1939). |
2. Ein zu Unrecht gelöschter Eintrag kann nicht mit Wirkung vom Zeitpunkt der Löschung an wiederhergestellt werden (Verdeutlichung der Rechtsprechung). | |
Sachverhalt | |
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In Anwendung der Verordnung des Bundesgerichtes vom 29. März 1939 betreffend die Bereinigung der Eigentumsvorbehaltsregister liess die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft in den beiden letzten Februarnummern 1959 des Schweiz. Handelsamtsblattes und des kantonalen Amtsblattes die Auskündung erscheinen, dass sämtliche bei den Betreibungsämtern des Kantons Basel-Landschaft vor dem 1. Januar 1954 eingetragenen Eigentumsvorbehalte gelöscht würden, sofern dagegen nicht bis zum 31. März 1959 Einspruch erhoben werde. Da die Gemeinde Eggersriet keinen Einspruch einreichte, wurden die am 5. Oktober/15. Dezember 1953 erfolgten Eintragungen bezüglich der am 26. August/27. November 1953 an Tobler verkauften Möbel am 1. April 1959 gelöscht.
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Mit Entscheid vom 15. August 1959 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen.
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Das Bundesgericht weist den Rekurs der Gemeinde Eggersriet gegen diesen Entscheid ab.
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Aus den Erwägungen: | |
... Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, konnte sie nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 3 der Verordnung vom 29. März 1939 im Frühjahr 1959 sämtliche vor dem 1. Januar 1954, also vor mehr als fünf Jahren eingetragenen Eigentumsvorbehalte dem Bereinigungsverfahren unterwerfen. Zu diesen Eigentumsvorbehalten gehörte der streitige ungeachtet des Umstandes, dass am 1. April 1957 seine Abtretung an die Rekurrentin vorgemerkt worden war. Die vorgeschriebene Auskündung ist ordnungsgemäss erfolgt. Die Rekurrentin hat zugegebenermassen keinen Einspruch erhoben. Der streitige Eigentumsvorbehalt ist daher zu Recht gelöscht worden.
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Es mag beigefügt werden, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Wiederherstellung des Eintrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Löschung an, wie sie der Rekurrentin vorzuschweben scheint, selbst dann nicht in Frage gekommen wäre, wenn die Löschung zu Unrecht erfolgt. .. wäre. Eine Ungültigerklärung der Löschung ![]() | 7 |
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