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29. Entscheid vom 4. September 1959 i.S. Utiger. | |
Regeste |
Betreibungskosten. Sie können nicht allein Gegenstand des Rechtsvorschlages sein. Liegt aber ein gültiger Rechtsvorschlag betreffend die Forderung oder deren Vollstreckbarkeit vor, so umfasst er auch die Kostentragung. Art. 68 und 74 SchKG. | |
Sachverhalt | |
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B.- Im Aberkennungsprozesse kam es am 13. Februar 1959 zum "Teilrückzug" der Klage für den Forderungsbetrag von Fr. 3700.-- "unter Übernahme der Kosten". Das Gericht schrieb hierauf den Rechtsstreit inbezug auf den genannten Betrag ab und verfügte:
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"... 2. Für diesen Teilbetrag von Fr. 3700.-- nebst Zins zu 5% seit 15.3.58 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 16. 10 und für 9/10 der Rechtsöffnungskosten, also Fr. 23.85, und 9/10 der Parteientschädigung, also Fr. 54.-, wird damit die ... provisorische Rechtsöffnung zur definitiven.
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3. Dem Aberkennungskläger werden 9/10 der bisher ergangenen ordentlichen Kosten im Betrag von Fr. 51.05 .. .'also Fr. 45.95, auferlegt. Über die restlichen Kosten entscheidet der Einzelrichter bei der Beurteilung der noch offenen Fr. 300.-- der eingeklagten Forderung.
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Ausserdem hat der Aberkennungskläger die Beklagten eine Teil-Parteientschädigung von Fr. 120. - zu bezahlen."
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C.- Über die streitig gebliebenen Fr. 300.-- nebst Zins schlossen die Parteien am 27. Mai 1959 folgenden gerichtlichen Vergleich, der zur Abschreibung des Rechtsstreites führte:
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II. Die Beklagten anerkennen für einen Teilbetrag von Fr. 100.-- nebst Zins zu 5% seit 15.3.58 die Aberkennungsklage.
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III. Die Parteien übernehmen den restlichen Zehntel der Rechtsöffnungskosten, also Fr. 2.65, und den restlichen Zehntel der bis zum 13. 2.1959 sowie die seit dem 13.2.59 aufgelaufenen gerichtlichen Kosten von Fr. 60.05 wie folgt: der Kläger zwei Drittel, Beklagter einen Drittel.
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Die restlichen ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen."
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D.- Gestützt hierauf erstellte das Bezirksgericht Arlesheim am 8. Juni 1959 eine Abrechnung zuhanden beider Parteien, der zu entnehmen ist:
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"Kläger (d.h. der Schuldner und Aberkennungskläger)
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hat Gerichtskostenvorschuss bezahlt 100.--
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trägt gemäss Vergleich vom 13.2:
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Zahlungsbefehlskosten 16.10
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9/10 Rechtsöffnungskosten 23.85
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9/10 Parteientschädigung 54.-
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9/10 Aberkennungskosten 45.95
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Teil-Parteientschädigung 120.--
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trägt gemäss Vergleich vom 27. 5.:
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2/3 restl. Zehntel Rechtsöffnungskosten 1.75
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2/3 restl. Zehntel Aberkennungskosten 3.40
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2/3 der seit 13.2. aufgelaufenen Kosten 36.65
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zahlt an uns (Nachnahme) 6.-
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schuldet an Beklagte an Kosten 195.70
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301.70 301.70
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Beklagte
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haben.....
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vom Kläger an Kosten zu gut 195.70
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........."
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E.- Der Schuldner leistete den Gläubigern folgende Zahlungen (auf Postcheckkonto):
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am 30. April 1959 Fr. 4000.--
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am 20. Juni 1959 " 310.05
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zusammen Fr. 4310.05
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Er berechnet die Forderung der Gläubiger wie folgt:
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Kapital Fr. 3900.--
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Zins zu 5% vom 15.3.58 bis zur Zahlung
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(30.4.59) " 220.--
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Gerichtskosten " 195.70
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zusammen Fr. 4315.70
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wovon er die ihm selbst gemäss Vergleich zuste-
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hende Zinsforderung abzog (5% von Fr. 100.--
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vom 15.3.58 bis 30.4.59) " 5.65
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F.- Am 23. Juni 1959 stellten die Gläubiger in der Betreibung Nr. 75 668 für eine ihnen, wie sie annahmen, noch zustehende Mehrforderung von Fr. 282.75 nebst Zins zu 5% seit 9. Juni 1959 das Fortsetzungsbegehren und erwirkten die Zustellung einer Konkursandrohung.
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G.- Mit rechtzeitiger Beschwerde verlangte der Schuldner deren Aufhebung mit Berufung auf die vollständige Erfüllung der gerichtlichen Vergleiche. Die Gläubiger hielten an der Konkursandrohung fest und begründeten die Mehrforderung von Fr. 282.75 wie folgt:
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a) Zinsdifferenz auf dem Kapital von Fr. 3900.--
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(weil die Zahlung erst am 5. Mai 1959 eingegangen sei) Fr. 7.50
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b) Von den Gläubigern entrichtete Kosten der
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Aufnahme des Güterverzeichnisses " 269.60
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c) Nichtanerkennung der Zinsforderung des
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Schuldners " 5.65
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Fr. 282.75
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H.- Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde durch Entscheid vom 12. August 1959 teilweise gut durch Streichung der Forderungsposten von Fr. 7.50 und Fr. 5.65, liess dagegen die Fortsetzung der Betreibung für den Betrag von Fr. 269.60 zu, weil es sich dabei um zulasten des Schuldners gehende Betreibungskosten handle. Sie wies das Betreibungsamt an, in der Konkursandrohung a) den Forderungsbetrag auf Fr. 269.60 herabzusetzen, b) als Kostenbetrag nur denjenigen der Konkursandrohung selbst anzuführen.
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I.- Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs des Schuldners, der am Begehren um Aufhebung der Konkursandrohung in vollem Umfange festhält.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Da die Gläubiger den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten haben, ist über die Zulässigkeit der Konkursandrohung nur mehr inbezug auf den Betrag von Fr. 269.60, nämlich der betreibungsamtlichen Kosten für die Aufnahme ![]() | 56 |
Freilich wäre ein bloss die Betreibungskosten betreffender Rechtsvorschlag nicht zulässig und daher unbeachtlich (BGE 77 III 7). Der Rechtsvorschlag richtet sich seinem Begriffe nach gegen die in Betreibung stehende Forderung nach Bestand und Höhe wie auch gegen das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Anerkennt der Schuldner die Forderung in Haupt- und Zinsbetrag wie auch die Zulässigkeit des Betreibungsweges, d.h. die Fälligkeit und die sonstigen Voraussetzungen der rechtlichen Einforderung durch Betreibung, so steht ihm nicht zu, sich der Belastung mit den Betreibungskosten nach Art. 68 SchKG zu widersetzen. Vorbehalten bleibt ihm insoweit nur die Beschwerdeführung wegen ungerechtfertigter Kostenerhebung überhaupt oder wegen unrichtiger Kostenbemessung (Art. 16 ff. des Gebührentarifs zum SchKG).
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Dagegen umfasst ein die Forderung und deren Vollstreckbarkeit betreffender Rechtsvorschlag ohne weiteres auch die Kostenbelastung als Nebenfolge der Betreibung. Wird der Rechtsvorschlag nicht beseitigt, so bleibt es bei der vorschussweisen Bezahlung der Betreibung durch den Gläubiger, und es ist eine Fortsetzung der Betreibung bloss für die Betreibungskosten ausgeschlossen. Deren Geltendmachung als Nebenfolge ist in diesem Fall eben nicht minder ungerechtfertigt als die durch den Rechtsvorschlag wirksam verhinderte Eintreibung der Forderung selbst.
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Im vorliegenden Falle haben die Gläubiger nun allerdings für einen Teilbetrag der in Betreibung gesetzten Forderung provisorische Rechtsöffnung erlangt und gestützt ![]() | 59 |
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Wäre nur streitig, ob man es mit Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG zu tun habe, und der Schuldner für den Fall, dass dies zutreffe, bereit, den Gläubigern den Betrag von Fr. 269.60 zu ersetzen, so könnte der Streitfall zwar allenfalls von den Aufsichtsbehörden entschieden werden. Nun wird den Gläubigern aber vorgehalten, die Aufnahme eines Güterverzeichnisses unnützerweise verlangt zu haben, um es als Druckmittel gegen den Schuldner benützen zu können. Dieser verneint eine ihn treffende Ersatzpflicht ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur dieser Kosten aus Gründen des Zivilrechts, aus dem Gesichtspunkt einer rechtsmissbräuchlichen (versuchten oder bewirkten) Schädigung, worüber zu entscheiden den Aufsichtsbehörden nicht zusteht.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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