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35. Auszug aus dem Entscheid vom 12. Oktober 1959 i.S. Sutter. | |
Regeste |
Ein mündlich bei der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsgehilfen oder Postboten gegenüber erklärter Rechtsvorschlag ist sogleich wirksam und gilt als beim Betreibungsamt selbst erhoben. |
Art. 74 und 76 SchKG. Art. 34 Abs. 2 und 3 VV I zum PVG. | |
Sachverhalt | |
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A.- Die Rekurrentin erhielt in ihrer Betreibung gegen Fräulein Merz das Gläubigerdoppel des am 4. Juni 1959 zugestellten Zahlungsbefehls mit dem Vermerk "Kein Rechtsvorschlag". Auf ihr Fortsetzungsbegehren kündigte das Betreibungsamt der Schuldnerin am 26. Juni 1959 die Pfändung an, die am 6. Juli 1959 vollzogen wurde. Gleichen Tages beschwerte sich die Schuldnerin über die Fortsetzung der Betreibung, da sie bei der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Postboten erklärt habe, sie erhebe Rechtsvorschlag, was sie ausserdem in Gegenwart des Boten auf dem einen Doppel des Zahlungsbefehls, das er ihr dann überliess, niedergeschrieben habe.
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B.- Der Postbote bestätigte dies. Er hatte es unterlassen, den Rechtsvorschlag auf dem Gläubigerdoppel zu vermerken. Das Betreibungsamt hatte daher bei Fortsetzung der Betreibung keine Kenntnis vom Rechtsvorschlag.
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C.- Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Aus den Gründen: Ein bei der Zustellung des Zahlungsbefehls erhobener Rechtsvorschlag ist nicht sogleich wirksam, ![]() | 4 |
D.- Die obere Aufsichtsbehörde hiess dagegen Beschwerde und Rekurs der Schuldnerin gut.
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E.- Mit vorliegendem Rekurs beantragt die Gläubigerin, es sei festzustellen, dass kein Rechtsvorschlag innert gesetzlicher Frist erfolgt sei und die Pfändung daher zu Recht bestehe.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Der Rechtsvorschlag ist eine Erklärung des Schuldners, die sich allerdings an das Betreibungsamt zu richten hat, jedoch nach ständiger Lehre und Rechtsprechung auch anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls dem zustellenden Boten abgegeben werden kann. Dieser hat sie zu Handen des Betreibungsamtes entgegenzunehmen, eine Aufgabe, die gleichwie einem Betreibungsgehilfen dem Postboten obliegt, wenn die Zustellung durch die Post erfolgt (so ausdrücklich Art. 34 Abs. 2 und 3 der Vollziehungsverordnung 1 vom 23. Dezember 1955 zum Postverkehrsgesetz). Wird dergestalt bei der Zustellung des Zahlungsbefehls Recht vorgeschlagen, so ist die mündliche Erklärung an den Boten ohne weiteres wirksam, und daher steht auch die Rechtzeitigkeit eines solchen Rechtsvorschlages ausser Zweifel; früher konnte er gar nicht erhoben werden. Die Bescheinigung dient zum Nachweis der mündlichen Erklärung; der Schuldner kann sie nach Vorschrift von Art. 34 Abs. 3 der erwähnten VV 1 auch selbst anbringen. Dass aber das Fehlen einer solchen Bescheinigung speziell auf dem Gläubigerdoppel und das Unterbleiben der Übermittlung des Rechtsvorschlages an das Betreibungsamt die Erklärung als solche unwirksam machen würde, trifft nicht zu. Es kommt nur darauf an, ob sie wirklich abgegeben worden ist (was der Schuldner unter Umständen ![]() ![]() | 7 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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